Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge *)
- Ausfertigungsdatum:
- 17.06.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2009, 395
(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz. (2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Landesministergesetz. Für die Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.
Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 bis 4 sowie § 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz.
Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 3 sowie §§ 6 und 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .
Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .
Die Erhöhungen nach Artikel 1 §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .
Die Erhöhungen nach Artikel 1 §§ 2, 4 bis 6 gelten entsprechend für die Empfängerinnen und Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz.
(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 7 gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz . (2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 9 gilt entsprechend für die Empfänger von Amts- und Versorgungsbezügen nach dem Landesministergesetz .
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.