Verordnung über die Mindestarbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge in Mecklenburg-Vorpommern (Mindestarbeitsbedingungenverordnung - MinArbV M-V) Vom 30. April 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 30.04.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 216
Anlage (zu § 2 Absatz 2)Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen 1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01) 2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01) 3. Metall- und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01) 4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01) 5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03) 6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)Geldbeträge ohne Währungsbezeichnung verstehen sich in Euro.1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)a) Geltungsbereich Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. - Abschnitt I Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen. - Abschnitt II Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. - Abschnitt III Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. - Abschnitt IV Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden: 1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;3. technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.5. Erfasst werden ferner überbetriebliche Ausbildungsstätten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die überwiegend von Mitgliedsverbänden des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes getragen werden und in denen nicht der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) oder ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts i. S. des § 20 Absatz 2 Buchst. c) BAT angewandt wird. - Abschnitt V Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: 1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (zum Beispiel Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;6. Bohrarbeiten;7. Brunnenbauarbeiten;8. chemische Bodenverfestigungen;9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen;10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);12. Fassadenbauarbeiten;13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;18. Gleisbauarbeiten;19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Untemehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;20. Hochbauarbeiten;21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;23. Maurerarbeiten;24. Rammarbeiten;25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen;26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;27. Schalungsarbeiten;28. Schornsteinbauarbeiten;29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;31. Stakerarbeiten;32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;33. Straßenwalzarbeiten;34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgem;35. Terrazzoarbeiten;36. Tiefbauarbeiten;37. Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau bzw. - verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgem;38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden. - Abschnitt VI Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von Abschnitt I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. - Abschnitt VII Nicht erfasst werden Betriebe 1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,2. des Dachdeckerhandwerks,3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,4. des Glaserhandwerks,5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,9. des Parkettlegerhandwerks,10. der Säurebauindustrie,11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden. b) Lohngruppen Lohngruppe 1 Werker / Maschinenwerkereinfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung oder einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung.Regelqualifikation: keine Lohngruppe 2 Fachwerker / Maschinisten / Kraftfahrerfachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach AnweisungRegelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe oder anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler oder anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet oder Baumaschinistenlehrgang oder anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Lohngruppe 2a Gilt für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. September 2002 in der bisherigen Berufsgruppe V im Baugewerbe beschäftigt waren, unabhängig von einer Unterbrechung oder einem Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses. Lohngruppe 3 Facharbeiter / Baugeräteführer / BerufskraftfahrerRegelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr oder baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung oder anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung oder anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung oder anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung oder Berufsausbildung zum Baugeräteführer oder Prüfung als Berufskraftfahrer oder durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Lohngruppe 4 (Ecklohn) Spezialfacharbeiter / BaumaschinenführerRegelqualifikation: baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit oder Prüfung als Baumaschinenführer oder Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit oder durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten. Lohngruppe 5 Vorarbeiter / Baumaschinen-VorarbeiterRegelqualifikation: Vorarbeiterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter oder Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Vorarbeiter ohne Vorarbeiterprüfung oder Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung. Lohngruppe 6 Werkpolier / Baumaschinen-FachmeisterRegelqualifikation: Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier oder Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung.c) Gehaltgruppen Gehaltsgruppe A I Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen, die eine kurze Einarbeitungszeit und keine Berufsausbildung erfordern. Gehaltsgruppe A II Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach Anleitung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Gehaltsgruppe A III Angestellte, die fachlich begrenzte Tätigkeiten nach allgemeiner Anleitung ausführen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung und die entsprechende Berufserfahrung oder eine durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Gehaltsgruppe A IV Angestellte, die fachlich erweiterte Tätigkeiten teilweise selbstständig ausführen. für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Gehaltsgruppe A V Angestellte, die schwierige Tätigkeiten teilweise selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer staatlich anerkannten Technikerschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie) und die entsprechende Berufserfahrung oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Gehaltsgruppe A VI Angestellte, die schwierige Tätigkeiten weitgehend selbstständig und teilweise eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Gehaltsgruppe A VII Angestellte. die schwierigere Tätigkeiten selbstständig und weitgehend eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und die entsprechende Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche durch berufliche Fortbildung erworbene Fachkenntnisse oder eine durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben, sowie Meister. Gehaltsgruppe A VIII Angestellte, die besonders schwierige Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und die entsprechende Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist und Poliere, welche die Prüfung gemäß der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Polier“ erfolgreich abgelegt haben und als Polier angestellt wurden oder die als Polier angestellt wurden, ohne diese Prüfung abgelegt zu haben sowie Meister. Gehaltsgruppe A IX Angestellte, die umfassende Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich ausführen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist. Gehaltsgruppe A X Angestellte. die umfassende Tätigkeiten selbstständig ausführen, eine besondere Verantwortung haben sowie über eine eigene Dispositions- und Weisungsbefugnis verfügen, für die eine abgeschlossene Ausbildung an einer Technischen Hochschule oder Universität und eine vertiefte Berufserfahrung oder eine abgeschlossene Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung (zum Beispiel Berufsakademie Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie jeweils mit Diplomabschluss) und vertiefte Berufserfahrung oder eine durch vertiefte Berufserfahrung erworbene gleichwertige Qualifikation erforderlich ist.d) Stundenlohn gemäß Lohntarifvertrag Ost in Euro 01.05.2024 01.04.2025 01.04.2026 Lohngruppe 1 14,54 15,27 15,86 Lohngruppe 2 17,04 17,90 18,73 Lohngruppe 2a 21,17 22,22 23,40 Lohngruppe 3 21,73 22,82 23,97 Lohngruppe 4 (Ecklohn) 23,56 24,74 26,05 Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten 24,29 25,51 26,84 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger 24,29 25,51 26,84 Baumaschinenführer 23,93 25,13 26,45 Lohngruppe 5 24,71 25,94 27,29 Lohngruppe 6 26,87 28,22 29,72 Löhne für das Holz- und Bautenschutzgewerbe In Betrieben des Holz- und Bautenschutzgewerbes haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten: - oberflächennahe Betonsanierungsarbeiten bei statisch nicht relevanter Schädigung, Abdichtarbeiten, Sanierungsputzarbeiten, Schimmelpilzbekämpfung, Anspruch auf nachstehende Löhne in Euro: ab 01.04.2024 Lohngruppe 3 17,52 Lohngruppe 4 18,44 In Betrieben, die überwiegend Stuck-, Putz- und Trockenbauarbeiten (§ 1 Abschn. V Nummer 34 u. 37 Bundesrahmentarifvertrag) ausüben, haben Arbeitnehmer der Lohngruppen 3 und 4 für die Zeit der tatsächlichen Ausübung der folgenden Tätigkeiten: - Herstellen von Wänden und Decken im Trockenbau, einschl. Unterkonstruktionen, Herstellen und Sanieren von Innenputz (Trocken- und Nassputz), Sanieren von Außenputz, dünnlagige Beschichtungsarbeiten, Herstellen von Wärmedämmverbundsystemen, Anbringen von Innendämmungen an oberster und unterster Geschossdecke und an den Wänden, Anspruch auf folgende Löhne in Euro: ab 01.04.2024 Lohngruppe 3 17,52 Lohngruppe 4 18,44 e) Monatsgehälter gemäß Gehaltstarifvertrag Ost in Euro Angestellte und Poliere 01.05.2024 01.04.2026 Gehaltsgruppe A I 2 700,00 2 835,00 Gehaltsgruppe A II 3 082,00 3 263,00 Gehaltsgruppe A III 3 496,00 3 671,00 Gehaltsgruppe A IV 3 927,00 4 123,00 Gehaltsgruppe A V 4 372,00 4 591,00 Gehaltsgruppe A VI 4 833,00 5 075,00 Gehaltsgruppe A VII 5 319,00 5 585,00 Gehaltsgruppe A VIII 5 819,00 6 110,00 Gehaltsgruppe A IX 6 462,00 6 785,00 Gehaltsgruppe A X 7 199,00 7 559,00 Poliere im feuerungstechnischen Gewerbe Feuerungs- und Ofenbau-Poliere, Koksofen- und Gaswerksofenbau-Poliere sowie Ofenmeister 5 881,00 6 175,00 Schornsteinbau-Poliere 6 117,00 6 423,00f) Regelarbeitszeit 40,0 Stunden/Woche ≙ 173,3 Stunden/Monatg) Urlaubsdauer 30 Arbeitstageh) Urlaubsgeld gewerbliche Arbeitnehmer 25 Prozent des Urlaubsentgelts Angestellte/Poliere 24,00 Euro je Urlaubstagi) Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) gewerbliche Arbeitnehmer 54-fache des Gesamttarifstundenlohnes Angestellte/Poliere 32 Prozent des Tarifgehaltesj) Zulagen Mehrarbeit 25 Prozent Sonntagsarbeit 75 Prozent gesetzliche Feiertage 200 Prozent Nachtarbeit (22- 6 Uhr) 200 Prozent2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)a) Geltungsbereich Alle Betriebe, die folgende der Gebäudereinigung zuzurechnenden Tätigkeiten ausüben: 1. Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art,2. Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art und Verglasungen,3. Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen,4. Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Verkehrsanlagen, -einrichtungen und Beleuchtungsanlagen,5. Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, soweit diese Tätigkeiten nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung der Kommune bzw. dem Stadtstaat übertragen sind,6. Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen,7. Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Die Betriebe fallen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht werden, als Ganzes unter die Tarifverträge. Betriebe im Sinne der Tarifverträge sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines nicht von den Ziffern 1 bis 7 erfassten Betriebes, die außerhalb ihres Betriebes die dort genannten Tätigkeiten ausführt.b) Lohngruppen Lohngruppe 1 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen, einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung - soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird - wie zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren) Lohngruppe 2 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten in OP-, Isolier-, Intensiv-, Dialyse-Räumen sowie TBC-Krankenstationen und Isotopenlabors (qualifizierte Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) Lohngruppe 3 Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, die eine zusätzliche, anerkannte Qualifizierung erfordern (Desinfektoren, Strahlenschutz-, Gift- und Umweltschutz-Beauftragte) Lohngruppe 4 Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeitende in der Innen- und Unterhaltsreinigung Lohngruppe 5 entfällt Lohngruppe 6 Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von AußenbeleuchtungsanlagenGebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden. Lohngruppe 7 Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung vermittelt werden. Lohngruppe 8 Gesellen mit Ausbildereignungsprüfung, denen die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist. Lohngruppe 9 Fachvorarbeitende in der Glas- und Außenreinigung.c) Stundenlohn gemäß Lohntarifvertrag in Euro 01.01.2025 01.01.2026 Lohngruppe 1* 14,25 15,00 Lohngruppe 2 14,71 15,46 Lohngruppe 3 15,20 15,95 Lohngruppe 4 15,91 16,66 Lohngruppe 5 seit 2011 entfallen Lohngruppe 6* 17,65 18,40 Lohngruppe 7 18,64 19,39 Lohngruppe 8 19,67 20,42 Lohngruppe 9 20,89 21,64d) Mindestlohn je Stunde nach Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung - TV Mindestlohn (Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung) in Euro 01.01.2025 01.01.2026 Lohngruppe 1* 14,25 15,00 Lohngruppe 6** 17,65 18,40e) Regelarbeitszeit 39,0 Stunden/Woche ≙ 169,0 Stunden/Monatf) Urlaubsdauer 30 Arbeitstageg) Urlaubsgeld 1,85 Tarifstundenlöhne je Urlaubstagh) Zulagen Sonn- und Feiertagsarbeit 80 Prozent Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag 200 Prozent Nachtarbeit (22- 5 Uhr) 30 Prozent3. Metall- und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)a) Geltungsbereich - Eisen- und Stahlerzeugung, NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten usw.- Gießereien- Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung- Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden- Klempnereien, Rohrinstallationen- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau- Automobilindustrie und Fahrzeugbau- Luft- und Raumfahrtindustrie- Schiffbau (incl. Schiffsreparaturen und -wartung)- Elektrotechnik, Elektro- und Elektronik-Industrie- Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Soft- und Hardwareproduktion einschließlich Entwicklung, Beratung und Service sowie alle übrigen IT-Dienstleistungen- Feinmechanik und Optik- Uhren-Industrie und -Handwerk- Eisen-, Blech- und Metallwaren sowie dazugehörige Verpackungsindustrie- Musikinstrumente- Spiel- und Sportgeräte- Schmuckwaren b) Entgeltgruppen Entgeltgruppe 2 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung im Einzelnen festgelegt sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder Geschicklichkeit bei der Arbeitsausführung, die durch eine zweckgerichtete Einarbeitung und Übung von bis zu vier Wochen erlernt werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind. Erforderlich sind Arbeits- oder Materialkenntnisse oder besondere Geschicklichkeit bei der Arbeitsausführung, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als vier Wochen Dauer erworben werden. Berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich. Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung teilweise festgelegt sind. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine mindestens 2-jährige fachspezifische Ausbildung oder durch eine abgeschlossene 3-jährige fachfremde Berufsausbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 5 (Eckentgelt) Sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten, deren Erledigung weitgehend vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung oder durch eine abgeschlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 6 Schwierige sachbearbeitende Aufgaben und/oder schwierige Facharbeiten, deren Erledigung überwiegend vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene fachfremde Berufsausbildung und eine mehrjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 7 Umfassende sachbearbeitende Aufgaben und/oder umfassende Facharbeiten innerhalb des Fachgebietes, deren Erledigung teilweise vorgegeben ist. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung sowie zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 8 Fachgebietsübergreifende Aufgabengebiete, deren Erledigung im Rahmen von bestimmten Richtlinien erfolgt. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene 2-jährige Fachschulausbildung oder durch eine abgeschlossene fachspezifische mindestens 3-jährige Berufsausbildung und eine langjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 9 Komplexe Aufgabengebiete im Rahmen von Richtlinien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder durch eine abgeschlossene 2-jährige Fachschulausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung sowie eine zusätzliche spezielle Weiterbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 10 Aufgabenbereiche im Rahmen von allgemeinen Richtlinien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden. Entgeltgruppe 11 Komplexe Aufgabenbereiche - teilweise nach allgemeinen Richtlinien. Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine langjährige fachspezifische Berufserfahrung sowie eine entsprechende Fortbildung erworben werden oder auf einem anderen Wege erworben wurden.c) Monatsentgelt gemäß Entgelttarifvertrag in Euro 01.05.2024 01.04.2025 01.04.2026 Entgeltgruppe 2 Grundstufe 2 766,00 2 821,00 2 908,00 Hauptstufe nach 6 Monaten 2 867,00 2 924,00 3 015,00 Entgeltgruppe 3 Grundstufe 2 853,00 2 910,00 3 000,00 Hauptstufe nach 6 Monaten 2 956,00 3 015,00 3 108,00 Entgeltgruppe 4 Grundstufe 3 007,00 3 067,00 3 162,00 Hauptstufe nach 6 Monaten 3 094,00 3 156,00 3 254,00 Entgeltgruppe 5 (Eckentgelt) Grundstufe 3 311,00 3 377,00 3 482,00 Hauptstufe nach 12 Monaten 3 397,00 3 465,00 3 572,00 Entgeltgruppe 6 Grundstufe 3 548,00 3 619,00 3 731,00 Hauptstufe nach 12 Monaten 3 629,00 3 702,00 3 817,00 Entgeltgruppe 7 Grundstufe 3 781,00 3 857,00 3 977,00 Hauptstufe nach 12 Monaten 3 895,00 3 973,00 4 096,00 Entgeltgruppe 8 Grundstufe 4 406,00 4 494,00 4 633,00 Hauptstufe nach 12 Monaten 4 517,00 4 607,00 4 750,00 Entgeltgruppe 9 Grundstufe 5 059,00 5 160,00 5 320,00 Hauptstufe nach 24 Monaten 5 214,00 5 318,00 5 483,00 Entgeltgruppe 10 Grundstufe 5 739,00 5 854,00 6 035,00 Hauptstufe nach 24 Monaten 5 975,00 6 095,00 6 284,00 Entgeltgruppe 11 Grundstufe 6 451,00 6 580,00 6 784,00 Hauptstufe nach 24 Monaten 6 717,00 6 851,00 7 063,00d) Regelarbeitszeit 38,0 Stunden/Woche ≙ 164,7 Stunden/Monate) Urlaubsdauer 30 Arbeitstagef) Urlaubsgeld für jeden Urlaubstag eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 Prozent der für den Urlaubstag ermittelten (durchschnittlicher Arbeitsverdienst letzten abgerechneten 13 Wochen bzw. abgerechneten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs) Vergütungg) Sonderzahlung Arbeitnehmer nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 20 Prozent eines Monatsverdienstes nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 30 Prozent eines Monatsverdienstes nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 40 Prozent eines Monatsverdienstes nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 50 Prozent eines Monatsverdienstesh) Zulagen Mehrarbeit für die beiden ersten zwei Stunden täglich 25 Prozent für die folgenden Mehrarbeitsstunden 40 Prozent Sonntagsarbeit 50 Prozent für Arbeiten am 1. Oster- und 1. Pfingstfeiertag bzw. am Neujahrs- und 1. Weihnachtsfeiertag 150 Prozent für Arbeiten an den übrigen gesetzlichen Feiertagen, soweit sie auf einen Sonntag fallen, 100 Prozent für Arbeiten soweit sie auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig nicht gearbeitet wird 100 Prozent soweit sie auf einen Wochentag fallen, an dem im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird 150 Prozent Nachtarbeit (20 - 24 Uhr und 4 - 6 Uhr) 25 Prozent Nachtarbeit (0 - 4 Uhr) 35 Prozent4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)a) Geltungsbereich Alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind. Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern eines Betriebes, die außerhalb des Betriebes Sicherheitsdienstleistungen erbringt. Nicht erfasst sind der Einsatz gewerblicher Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb, Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste, für kerntechnische Anlagen, für im Betrieb befindliche Kernkraftwerke sowie Kernkraftwerke, in denen sich noch Brennelemente befinden bzw. im Rückbau befindliche kerntechnische Anlagen sowie Standortzwischenlager, Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem LuftSiG.b) Lohngruppen Entgeltgruppe 1 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten, Arbeitnehmer als Servicepersonal (Arbeitnehmerüberlassung). Entgeltgruppe 2 Angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter. Entgeltgruppe 3 Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (2-jährige Ausbildung) oder abgeschlossener Fortbildungsprüfung (IHK). Entgeltgruppe 4 Sicherheitsmitarbeiter mit Berufsabschluss (3-jährige Ausbildung). Entgeltgruppe 5 Meisterc) Gehaltsgruppen Gruppe I Angestellte mit überwiegend selbstständiger Tätigkeit und abgeschlossener Berufsausbildung oder langjähriger einschlägiger Berufserfahrung (zum Beispiel Buchhalter, Sekretär, Sachbearbeiter) und Mitarbeiter im Empfangsdienst. Gruppe II Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit in gehobener Verantwortung und abgeschlossener Berufsausbildung und/oder besonderen fachlichen Kenntnissen und Leistungen, (zum Beispiel abschlusssicherer Buchhalter, Sekretär mit erhöhten Anforderungen, Lohn-/Gehaltsbuchhalter, Programmierer, Kundenberater, Einkäufer, Abteilungs-/ Gruppenleiter mit bis zu zehn ständigen Mitarbeitern, Ausbilder sowie Mitarbeiter im Empfangsdienst mit Fremdsprachenkenntnissen). Gruppe III Angestellte für selbstständige, hochqualifizierte Tätigkeiten und mit großem Verantwortungsbereich und/oder denen Angestellte der Gehaltsgruppe I bis III unterstellt sind, zum Beispiel Abteilungsleiter mit mehr als zehn Mitarbeitern.d) Stundenlöhne gemäß Entgelttarifvertrag in Euro 01.03.2024 01.01.2025 Entgeltgruppe 1 -1 -1 Entgeltgruppe 2 14,33 15,05 Entgeltgruppe 3 14,97 15,72 Entgeltgruppe 4 16,04 16,85 Entgeltgruppe 5 19,57 20,56e) Monatsgehälter gemäß Entgelttarifvertrag in Euro 01.03.2024 01.01.2025 Gruppe I 2 564,00 2 693,00 Gruppe II 2 853,00 2 997,00 Gruppe III 3 297,00 3 463,00f) Regelarbeitszeit 40,0 Stunden/Woche ≙ 173,3 Stunden/Monatg) Urlaubsdauer Arbeitnehmer gültig ab 01.01.2023 bis zum vollendeten 3. Beschäftigungsjahr 26 Werktage ab dem 4. Beschäftigungsjahr 29 Werktage ab dem 6. Beschäftigungsjahr 30 Werktage ab dem 8. Beschäftigungsjahr 31 Werktageh) Zulagen Sonntagsarbeit 25 Prozent gesetzliche Feiertage 50 Prozent Sonn- und Feiertagszuschlag bei Mitarbeiter der Entgeltgruppe 2 im Veranstaltungsdienst 10 Prozent Nachtarbeit (22- 6 Uhr) 10 Prozent5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)a) Geltungsbereich Betriebe der IT-Dienstleistungsbranche sowie verwandter oder verbundener Branchen (einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe)b) Entgeltgruppen Entgeltgruppe 0 Ausführung von Aufgaben, die durch Anlernen bis zu zwei Monaten beherrscht werden. Entgeltgruppe 1 Ausführung einfacher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit geringer Entscheidungsbefugnis (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch systematisches Anlernen oder durch eine abgeschlossene berufliche Ausbildung erworben werden). Entgeltgruppe 2 Ausführung fachlicher Aufgaben mit geringer Vielseitigkeit oder mit geringer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden). Entgeltgruppe 3 Ausführung fachlicher Aufgaben mit begrenzter Vielseitigkeit oder mit begrenzter Spezialisierung und mit Entscheidungen im Arbeitsablauf (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erworben werden). Entgeltgruppe 4 Ausführung anspruchsvoller Aufgaben mit deutlicher Vielseitigkeit oder mit deutlicher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe, die fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 führen. Entgeltgruppe 5 Ausführung anspruchsvoller Aufgaben vielseitiger Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit höherer Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenbezogene Fachkenntnisse sowie mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor oder Ähnliches] erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe, die fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten, können zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 führen. Entgeltgruppe 6 Ausführung erhöht anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Anweisungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie umfangreiche [5 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Bachelor oder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im homogenen Umfeld beinhalten. Entgeltgruppe 7 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben umfangreicher Art im Rahmen eines Aufgabengebietes oder mit hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen spezieller Richtlinien und Zielsetzungen im eigenen Aufgabengebiet (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master oder Ähnliches] und mehrjährige [2 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im eigenen Aufgabengebiet beinhalten. Entgeltgruppe 8 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereiches oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen im eigenen Aufgabenbereich (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige (7 Jahre) Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung (Master oder Ähnliches) und umfangreiche (5 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten. Entgeltgruppe 9 Ausführung besonders anspruchsvoller Aufgaben mit erhöhter Komplexität und ganzheitlicher Art im Rahmen eines Aufgabenbereichs oder mit sehr hoher Spezialisierung und mit Entscheidungen von erheblicher Bedeutung über den eigenen Aufgabenbereich hinaus im Rahmen allgemeiner Richtlinien und Zielsetzungen (erfordert üblicherweise Fertigkeiten und Kenntnisse, wie sie in der Regel durch eine mindestens 3-jährige abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzliche aufgabenübergreifende Fachkenntnisse sowie langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung oder durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung [Master oder Ähnliches] und langjährige [7 Jahre] Berufserfahrung erworben werden). Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe können fachliche oder disziplinarische Führung im heterogenen Umfeld oder umfangreicher Art im Aufgabenbereich beinhalten.c) Jahresentgelt gemäß Entgelttabelle in Euro 01.05.2025 01.05.2026 Entgeltgruppe 0 27 363,00 28 211,00 Entgeltgruppe 1 32 717,00 33 731,00 Entgeltgruppe 2 37 875,00 39 049,00 Entgeltgruppe 3 44 556,00 45 937,00 Entgeltgruppe 4 51 077,00 52 660,00 Entgeltgruppe 5 57 495,00 59 277,00 Entgeltgruppe 6 64 156,00 66 145,00 Entgeltgruppe 7 69 540,00 71 696,00 Entgeltgruppe 8 78 235,00 80 660,00 Entgeltgruppe 9 86 927,00 89 622,00d) Regelarbeitszeit 37,5 Stunden/Woche ≙ 162,5 Stunden/Monate) Urlaubsdauer 30 Arbeitstagef) Zulagen Mehrarbeit 25 Prozent Sonntagsarbeit 70 Prozent Gesetzliche Feiertage 100 Prozent Feiertage: 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag und 1. Weihnachtstag 150 Prozent Nachtarbeit (22 - 6 Uhr) 25 Prozent6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)a) Geltungsbereich Für Betriebe in den Bereichen Umweltschutz, Industrieanlagenservice sowie im Dienstleistungsbereich Reinigung und Sanierung.b) Entgeltgruppen Entgeltgruppe 1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die eine Anlernung nicht erforderlich ist, sodass sie nach kurzer Einweisung verrichtet werden können. Entgeltgruppe 2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die eine Einarbeitungszeit notwendig ist. Entgeltgruppe 3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für welche Kenntnisse bzw. Fertigkeiten erforderlich sind, wie sie durch eine Einarbeitungszeit und Erfahrungszeit erworben werden. Entgeltgruppe 4 Arbeitnehmer, die nach Anweisung Tätigkeiten verrichten, die in der Regel Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erfordern, die durch eine abgeschlossene 2-jährige Berufsausbildung oder eine entsprechende andere Ausbildung oder durch entsprechende Berufs- und Betriebserfahrung erworben worden sind. Entgeltgruppe 5 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungen der Entgeltgruppe 4 hinaus zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Entgeltgruppe 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, welche nur allgemeiner Aufsicht bedürfen und Kenntnisse voraussetzen, die durch eine abgeschlossene 3-jährige Berufsausbildung, eine entsprechende andere Ausbildung oder durch längere Berufs- oder Betriebserfahrung erworben worden sind. Entgeltgruppe 7 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die über die Entgeltgruppe 6 hinaus zusätzliche Berufspraxis erforderlich ist oder Arbeitnehmer ohne eine entsprechende fachgerechte Berufsausbildung, die aufgrund mehrjähriger Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben. Entgeltgruppe 8 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten verrichten, für die ein über die Entgeltgruppe 6 hinaus zusätzliches Spezialwissen notwendig ist oder Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Berufsausbildung, die aufgrund langjähriger Erfahrung eine entsprechende Tätigkeit ausüben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem nicht einfachen Arbeitsgebiet mit Teilverantwortung verrichten. Entgeltgruppe 9 Arbeitnehmer, die nach Anweisung schwierige Tätigkeiten selbstständig verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch umfangreiche Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Entgeltgruppe 7 erworben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem nicht einfachen Arbeitsgebiet ausführen und für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen. Entgeltgruppe 10 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Anweisungen Tätigkeiten selbstständig verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch den Abschluss einer zusätzlichen Ausbildung (zum Beispiel Fachschule) oder durch gleichwertige entsprechende Berufserfahrung erworben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem schwierigen Arbeitsgebiet ausführen und für den ihnen zugewiesenen Aufsichtsbereich die Verantwortung tragen. Entgeltgruppe 11 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Tätigkeiten verrichten, für die über die Anforderung der Entgeltgruppe 10 hinaus eine mehrjährige Berufserfahrung notwendig ist. Entgeltgruppe 12 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständige Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrungen Spezialkenntnisse auf Teilgebieten auf einem Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Entgeltgruppe 10 erworben worden sind. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung schwierigen Aufsichtsbereich ausüben. Ein solcher Aufsichtsbereich liegt insbesondere dann vor, wenn Kenntnisse im Umgang mit Material und Maschinen benötigt werden. Entgeltgruppe 13 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Tätigkeiten verrichten. Die Kenntnisse hierfür werden durch den Abschluss an einer Fachhochschule bzw. einer vergleichbaren Bildungseinrichtung oder durch entsprechende Berufserfahrung auf einem Arbeitsplatz mit den Anforderungen der Entgeltgruppe 12 erworben. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem besonders vielseitigen und schwierigen Bereich ausüben. Entgeltgruppe 14 Arbeitnehmer, die im Rahmen allgemeiner Richtlinien selbstständig Tätigkeiten verrichten, für die neben umfangreichen Berufserfahrungen entweder Spezialwissen vorausgesetzt wird oder bei denen begrenzte Leitungsaufgaben zu erfüllen sind. Arbeitnehmer, die aufsichtsführende Tätigkeiten in einem besonders vielseitigen oder nach Umfang und Verantwortung besonders schwierigen Bereich beaufsichtigen, insbesondere wenn ihnen Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 11 oder der Entgeltgruppe 12 zugeordnet sind.c) Stunden- und Monatsentgelte gemäß Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifvertrag in Euro 01.01.2025 Stunde Monat* Entgeltgruppe 1 14,81 2 495,00 Entgeltgruppe 2 16,43 2 769,00 Entgeltgruppe 3 18,05 3 042,00 Entgeltgruppe 4 19,46 3 279,00 Entgeltgruppe 5 20,54 3 461,00 Entgeltgruppe 6 21,62 3 643,00 Entgeltgruppe 7 22,70 3 825,00 Entgeltgruppe 8 23,78 4 007,00 Entgeltgruppe 9 24,86 4 189,00 Entgeltgruppe 10 25,95 4 372,00 Entgeltgruppe 11.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) 26,49 4 463,00 Entgeltgruppe 11.2 27,57 4 645,00 Entgeltgruppe 12.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) 28,11 4 736,00 Entgeltgruppe 12.2 29,19 4 918,00 Entgeltgruppe 13.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) 31,35 5 282,00 Entgeltgruppe 13.2 33,51 5 647,00 Entgeltgruppe 14.1 Eingangsstufe (im 1. Jahr) 35,67 6 011,00 Entgeltgruppe 14.2 37,83 6 375,00d) Regelarbeitszeit 165,0 Stunden/Monate) Urlaubsdauer 30 Arbeitstagef) Jahressondervergütung 112 Prozent des Monatsentgeltesg) Zulagen Mehrarbeit 25 Prozent Sonntagsarbeit sowie Arbeit an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 65 Prozent gesetzliche Feiertage, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen 150 Prozent Oster- und Pfingstsonntag, am 1. Mai und am 1. Weihnachtstag 150 Prozent Nachtarbeit (20-6 Uhr) 25 Prozent
Repräsentative Tarifverträge
§ 1 Repräsentative Tarifverträge(1) Im Schienenpersonennahverkehr sind folgende Tarifverträge repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern:1 Tarifverträge zwischen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG):1.1 Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (BasisTV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.2 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 1-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.3 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 2-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.4 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 3-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.5 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 4-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.6 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE des DB Konzerns (FGr 5-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.7 Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (FGr 6-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.8 ZusatzTV für die Tätigkeiten Zugbegleitdienst und Bordservices im FGr 5-TV AGV MOVE EVG (ZusatzTV FGr 5-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.9 Tarifvertrag zu Grundsätzen der betrieblichen Altersvorsorge für die Arbeitnehmer verschiedener Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (bAV-TV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 20251.10 Grundsatzregelung zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in verschiedenen Mitgliedsunternehmen des AGV MOVE (DemografieTV AGV MOVE EVG) vom 7. Mai 2025.2 Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V. (AGV MOVE) und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL):2.1 Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (BuRa-ZugTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 20242.2 Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LfTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 20242.3 Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (ZubTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 20242.4 Tarifvertrag für Lokrangierführer von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (LrfTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 20242.5 Tarifvertrag für Disponenten von Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (DispoTV AGV MOVE GDL) vom 26. März 20242.6 Bundes-Rahmentarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen (BuRa-EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 20242.7 Tarifvertrag für die betriebsnahe Instandhaltung in Eisenbahnverkehrsunternehmen des AGV MOVE (EVU FZITV AGV MOVE GDL) vom 26. März 20242.8 Tarifvertrag Allgemeine Aufgaben bei Schienenverkehrsunternehmen des AGV MOVE (TVA AGV MOVE GDL) vom 26. März 2024.3 Tarifverträge mit Bezug auf die Ostdeutsche Eisenbahn GmbH (ODEG):3.1 Konzern-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal (KoRaZugTV NE) für die Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland zwischen der NETINERA Deutschland GmbH, Die Länderbahn GmbH, erixx GmbH, erixx Holstein GmbH, metronom Eisenbahngesellschaft mbH, ODEG - Ostdeutsche Eisenbahn GmbH sowie vlexx GmbH und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 13. Dezember 20233.2 Haustarifvertrag ODEG (HausTV ODEG) zwischen der ODEG - Ostdeutsche Eisenbahn GmbH und der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) vom 13. Dezember 2023(2) Im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr ist folgender Tarifvertrag repräsentativ nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern:Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N Mecklenburg-Vorpommern) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (KAV) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) vom 18. März 2003 in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrages vom 28. März 2025.(3) Der Wortlaut der Tarifverträge ist über den Internetauftritt des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit unter folgendem Link zugänglich: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Wirtschaft/%C3%96ffentliches-Auftrags-wesen/.
Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen
§ 2 Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe von Branchentarifverträgen(1) Es gelten Mindestarbeitsbedingungen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern) auf Grundlage der Branchentarifverträge folgender Tarifbereiche (Stand: 28. Juli 2025):1. Baugewerbe (Tarifregister-Kennnummer 14.140.01)2. Gebäudereinigerhandwerk (Tarifregister-Kennnummer 21.212.01)3. Metall- und Elektroindustrie (Tarifregister-Kennnummer 06.062.01)4. Wach- und Sicherheitsgewerbe (Tarifregister-Kennnummer 25.254.01)5. IT-Dienstleistungen (Tarifregister-Kennnummer 06.062.03)6. Umweltschutz und Industrieservice (Tarifregister-Kennnummer 21.216.01)(2) Die jeweiligen Mindestarbeitsbedingungen sind als Übernahme aus dem Tarifregister in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt.
Vergaberechtlicher Mindestlohn
§ 4 Vergaberechtlicher MindestlohnDer Vergaberechtliche Mindestlohn nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt 14,68 Euro pro Stunde brutto.
Aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1, des § 6 Absatz 2 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934), verordnet das Ministerium Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:
Maßgaben zur Anwendung von § 2
§ 3 Maßgaben zur Anwendung von § 2(1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.(2) Die Arbeitnehmenden werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Bei dauernder Ausübung verschiedener Tätigkeiten erfolgt die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, ist die höhere Tarifgruppe maßgebend.(3) Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag bezahlt.(4) Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmenden bei der Ausführung des Auftrags. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.(5) Teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil der Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmender entspricht.(6) Soweit eine Sonderzahlung gewährt wird, ist sie am 1. Dezember des Jahres fällig.
Übergangsregelung
§ 5 ÜbergangsregelungVergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, sind ohne Beachtung der Verordnung zu beenden.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.