Landesverordnung zur Bestimmung von Gebieten nach § 556d und § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Mietpreisbegrenzungs- und Kappungsgrenzenlandesverordnung - MietBgKaLVO M-V)* Vom 26. August 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 723
Gebietsbestimmung
§ 1 Gebietsbestimmung(1) Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock sowie die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen darf.(2) Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock und die Universitäts- und Hansestadt Greifswald sind Gemeinden im Sinne des § 558 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist und die Kappungsgrenze daher für Mieterhöhungen 15 Prozent beträgt.
Aufgrund der § 556d Absatz 2 Satz 1 und § 558 Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2028 außer Kraft..
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.