Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds *)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.01.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2012, 74
Artikel 1 KooperationsraumDer Kooperationsraum der Metropolregion Hamburg wird durch den Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt.
Artikel 2 Finanzierung der ZusammenarbeitFür die laufenden Kosten der Zusammenarbeit stellen die Länder jährlich je 51000 € zur Verfügung.
Artikel 3 Förderfonds(1) Zur Verbesserung der. Struktur und zur Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes verpflichten sich - die Länder Hamburg und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 1962 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen,- die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Fortführung des im Jahre 1960 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen,- die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern einen Förderfonds einzurichten, an dem sich beide Länder in Höhe von 150 000 € jährlich je Land beteiligen. (2) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf die Förderfonds Anwendung finden. (3) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen den damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen. (4) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.
Artikel 4 In-Kraft-Treten(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft. (2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. Hamburg, den 1. Dezember 2005Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Der Erste Bürgermeister Ole von BeustFür das- Land Niedersachsen Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen
Artikel 1(Änderungsanweisungen)
Artikel 2 InkrafttretenDieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Dieser Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft.
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister,das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten,das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.