MeßAkkrStAbkG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) Vom 26. März 1996

Ausfertigungsdatum:
26.03.1996
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1996, 154
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel MeßAkkrStAbkG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem von den Ländern am 16. Dezember 1993 in Bonn und am 17. Dezember 1993 in Magdeburg unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

§ 2

§ 2(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. (2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.