Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom 16. Dezember 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2003, 688
Artikel 1(1) Dem am 15. Dezember 2011 von allen Ländern unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 26. März 1996 (GVOBl. M-V S. 154) in der zuletzt durch das Abkommen vom 13. März 2003 geänderten Fassung (GVOBl. M-V S. 688) wird zugestimmt. (2) Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales kann das Abkommen vom 26. März 1996, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 13. März 2003, in der durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011 geänderten Fassung bekannt machen.
Artikel 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 Satz 1 vorbehaltlich der Regelung des § 2 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen; der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach § 2 Satz 2 ist ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1(1) Dem am 8. September 2015 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1(Änderungsanweisungen)
§ 2Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht.
Artikel 1(1) Dem in Hamburg am 13. März 2003 von dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen angenommenen Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 26. März 1996 (GVOBl. M-V S. 154), in der zuletzt durch das Abkommen vom 3. Dezember 1998 geänderten Fassung (GVOBl. M-V 2000 S. 198), wird zugestimmt. (2) Das Änderungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2Das Sozialministerium kann das Abkommen vom 26. März 1996, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 3. Dezember 1998, in der durch das Abkommen vom 13. März 2003 geänderten Fassung in der Neufassung bekannt machen.
Artikel 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.