Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Meierstorf (Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf - WSGVO Meierstorf) Vom 20. Juni 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2006
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2006, 499
Anlage 1 (zur Wasserschutzgebietsverordnung Meierstorf (WSGVO Meierstorf)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Anlage 2 zur WSGVO Meierstorf vom 20. Juni 2006Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den SchutzzonenEs sind im Fassungs- bereich in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I III A III B 1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen 1.1 Anwendung von Gülle, Jauche, Geflügelkot, stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern und flüssigen Wirtschaftsdüngern gemäß Düngemittelgesetz* verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüV** eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden- erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüV gegeben ist- verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau- verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar- verboten auf unbestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 28./29. Februar- verboten auf bestellten Ackerflächen vom 1. Oktober bis 15. Februar- verboten auf allen übrigen Flächen, einschließlich Brachland 1.2 Anwendung von stickstoffhaltigen festen organischen Düngemitteln und Wirtschaftsdüngern verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Stickstoffgabe nach der DüV eingehalten und eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz vorgenommen werden- erlaubt, wenn die Aufnahmefähigkeit des Bodens entsprechend der DüV gegeben ist- verboten auf Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung- verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen 1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln, ausgenommen Kalkdünger verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen 1.4 Ausbringung von sonstigen Sekundärrohstoffdüngern verboten 1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten* verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der eine Leckerkennung zulässt 1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern* verboten verboten, ausgenommen Hoch- und Tiefbehälter, die entsprechend der VwV JGS-Anlagen*** errichtet werden 1.7 unbefestigte Lagerung von Düngemitteln gemäß Nr. 1.2 und Nr. 1.3 verboten - verboten, ohne Abdeckung und dichten Boden- verboten, ausgenommen Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Umsetzung zur Ausbringung höchstens 14 Tage 1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten verboten, ausgenommen mit Gärsaftauffangbehälter, der entsprechend der VwV JGS-Anlagen errichtet wird 1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Ballensilage 1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten verboten, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet ist oder dadurch im Wasserschutzgebiet je Hektar eine Flächenbelastung von 1,5 Dungeinheiten entsprechend der Nr. 8.1 überschritten wird 1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt erlaubt 1.12 Beweidung verboten erlaubt 1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten - verboten Pflanzenschutzmittel mit W-Auflage- verboten, sofern keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden 1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten 1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet 1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen 1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt 1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgen 1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen 1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten 1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten 2. bei sonstigen Bodennutzungen Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3.3 bis Nr. 3.6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten - verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten des Hauptgrundwasserleiters hierdurch wesentlich gemindert wird- erlaubt sind Gewinnung von Sand und Kies ohne Minderung der Deckschicht des Hauptgrundwasserleiters im Bereich der Bergbauberechtigung Naschendorf 2 auf der Grundlage zugelassener Betriebspläne sowie damit verbundene Tätigkeiten einschließlich Aufbereitung und Wiedernutzbarmachung 3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a WHG verboten 3.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.3 3.3 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C (VAwS*) 3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten 3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern, sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten - verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten- verboten, ausgenommen grubeneigene bergbauliche Rückstände im Sinne des BBergG** (Aufbereitungsrückstände aus der Lagerstätte) zur Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung des Tagebaus und der Einbau von Abraum (Mutterboden, Oberboden) ab 2 Meter über dem höchsten zu erwartenden Wasserspiegel im unbedeckten Grundwasserleiter in bergrechtlich zugelassenen Bergbauvorhaben 3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik 3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten wie in Nr. 1.13 3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten erlaubt 4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten - verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes- erlaubt ist die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Zulassung 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter 4.4 Ausbringen von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Verrieselung vollbiologisch geklärten Abwassers aus einzelnen Haushalten 4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone 4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen mittels Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird 4.8 Einleitung von Schmutzwasser* in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone I durchfließt 5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau 5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten sind öffentliche Straßen, sofern nicht die RiStWag** beachtet werden 5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen 5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zum Errichten von Lärmschutzwällen*** verboten 5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung 5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung- verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen 5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen- verboten für Motorsport erlaubt 5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt 5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten 5.9 Durchführung militärischer Übungen* verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen und Wegen 5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt 5.11 Bergbau verboten - verboten, ausgenommen Lagerung und Verwertung von unbelasteten natürlichen Böden der Region in vorhandenen Sand- und Kiestagebauen- verboten sind übrige bergbauliche Maßnahmen, Verwertung von Fremdböden bei der Rekultivierung/Wiedernutzbarmachung 5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen 5.13 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird 5.14 Errichtung und Erweiterung von Abfallvermeidungs-, Abfallverwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen (Deponien, Recyclinganlagen) verboten 6. bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder deren wesentliche Nutzungsänderung verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten - verboten für Gebiete für Industrie und produzierendes Gewerbe (ggf. Einzelfallprüfung notwendig)- erlaubt sind Erweiterung bestehender Betriebe und Neubau auf benachbarten Flächen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung (ggf. Einzelfallprüfung notwendig) 7. Betreten Betreten verboten erlaubt 8. Begriffsbestimmungen8.1 Eine Dungeinheit entspricht 80 kg Stickstoff pro Jahr. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Düngeverordnung in Mecklenburg-Vorpommern vom 7. April 1997 (AmtsBl. M-V S. 429).Für die verschiedenen Tierarten ist die in nachfolgender Tabelle aufgeführte Anzahl von Tieren pro Dungeinheit als Orientierung anzusehen: Tierart Tiere pro DE Rinder > 2 Jahre 0,7 Jungrinder 3 Monate bis 2 Jahre 1,6 Kälber < 3 Monate 5,0 Zuchtsauen mit Ferkeln 3,0 Schweine > 20 kg 6,0 Legehennen 100,0 Junghennen 300,0 Masthähnchen 300,0 Mastenten 150,0 Mastputen 100,0 Schafe, Ziegen (Muttertiere) 7,5 Pferde, 3 Jahre und älter 0,8 Pferde, unter 3 Jahren und Kleinpferde 1,5 8.2. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.8.3 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für die Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.8.4 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort-, fruchtfolge- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium:
Erklärung zum Wasserschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Meierstorf zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Grevesmühlen, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
Räumlicher Geltungsbereich
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus Zone I Fassungsbereich, Zone III A weitere Schutzzone A, Zone III B weitere Schutzzone B. (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte dargestellt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Für die genaue Grenzziehung sind die 14 Flurkarten im Maßstab 1:5000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim 1. Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen - Der Amtsvorsteher - Am Wehberg 17 23972 Dorf Mecklenburg, 2. Amt Grevesmühlen-Land - Der Amtsvorsteher - Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen, 3. Landkreis Nordwestmecklenburg - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Börzower Weg 1 23936 Grevesmühlen, 4. Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Schwerin Abteilung Wasser und Boden Bleicherufer 13 19053 Schwerin hinterlegt und können in den genannten Ämtern während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weitere Schutzzone A ist, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.
Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, III A und III B ergeben sich aus der Anlage 2, die Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Die Verbote der Anlage 2 Nr. 4.6, 4.7, 5.12, 5.13, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten. (3) Das Verbot der Anlage 2 Nr. 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen
§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Einrichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach § 3 fallen. (3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach § 19 Abs. 3 und § 105 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie § 19 Abs. 3 und 4 und § 20 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes auszuführen oder zu dulden ist.
Duldungspflichten
§ 5 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass 1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden, 2. bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen und Auflagen beachtet und eingehalten werden, 3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden, 4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden. (2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt, für die nach § 2a Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern keine Befreiung durch die untere Wasserbehörde erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des § 4 Abs. 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten der Beschluss des Kreistages Grevesmühlen Nr. 56-11/81 vom 26. März 1981 und die Ergänzung zum Beschluss vom 20. Mai 1982 bezüglich der Wassergewinnungsanlage Meierstorf außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.