MedienÄndStVtr2G MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag) Vom 20. Mai 2022

Ausfertigungsdatum:
20.05.2022
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2022, 295
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher StaatsverträgeDem am 21. Dezember 2021 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Zweiten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Zweite Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 eingetreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Nach Maßgabe seines Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 tritt der Zweite Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

Eingangsformel MedienÄndStVtr2G

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.