Verordnung zur Festsetzung des Naturparks "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" Vom 13. Februar 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 13.02.1997
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1997, 104
Anlage
Erklärung zum Naturpark
§ 1 Erklärung zum Naturpark(1) Teile der Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz werden in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt. (2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Der Naturpark umfaßt im wesentlichen die End- und Stauchmoränenzüge und Niederungen der "Mecklenburgischen Schweiz" sowie die verschiedensten Landschaftselemente wie Waldgebiete, Feldgehölze, extensiv genutzte Bergkuppen, landwirtschaftliche Flächen und Gewässer unter Einbeziehung des besiedelten Bereiches mit einer Gesamtgröße von etwa 61 590 Hektar. (2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:200000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparkes weisen. (3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie markiert, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei der Naturparkstation Mecklenburgische Schweiz und Kummerower SeeWargentiner Straße 417139 Basedow,Stadt Teterow - Der Bürgermeister -Marktplatz 1 - 317166 Teterow, Stadt Dargun- Der Bürgermeister - Platz des Friedens 617159 Dargun,Stadt Waren- Der Bürgermeister -Zum Amtsbrink 117192 Waren sowie dem Landkreis Demmin - Der Landrat -Adolf-Pompe-Straße 12 - 1517109 Demmin,Amt Krakow am See - Der Amtsvorsteher -Markt 218292 Krakow am See,Amt Demmin-Land - Der Amtsvorsteher -Goethestraße 4317109 Demmin,Amt Gnoien - Der Amtsvorsteher -Teterower Straße 11a17179 Gnoien,Amt Seenlandschaft Waren- Der Amtsvorsteher -Friedensstraße 1117192 Waren Landkreis Güstrow- Der Landrat -Am Wall 2 - 518273 Güstrow,Landkreis Müritz- Der Landrat -Zum Amtsbrink 217192 Waren,Amt Mecklenburgische Schweiz- Der Amtsvorsteher -von-Pentz-Allee 717166 Teterow,Amt Malchin am Kummerower See- Der Amtsvorsteher -Am Markt 117139 Malchin, niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden und Einrichtungen während der Dienstzeiten eingesehen werden. (4) Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
Zweck des Naturparks
§ 3 Zweck des NaturparksZweck des Naturparks "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" ist die einheitliche Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart, Vielfalt und Schönheit eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfaßt gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Naturschutzgebiete. Die Festsetzung des Naturparks dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und der Entwicklung einer historischen Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Zur Erreichung dieser Ziele sollen - die Nutzungsformen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Fremdenverkehrs sowie des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft im Naturpark so gestaltet werden, daß die Belastung der Landschaft gering gehalten, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig gesichert und die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft bewahrt,- die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt bewahrt und verbessert,- Natur und Landschaft für den Tourismus und die Erholung erhalten und entwickelt,- die tourismusnahe Infrastruktur gefördert und die Gemeinden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten entwickelt werden.
Maßnahmen
§ 4 MaßnahmenZur Erreichung und Umsetzung der in § 3 genannten Ziele sollen: 1. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft geplant und durchgeführt,2. die Naturschutzgebiete, die vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume vorsorgend überwacht und betreut,3. Naturerlebnisräume erschlossen,4. landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern, Radfahren und das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,5. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt und6. Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben werden.
Schutzbestimmungen
§ 5 SchutzbestimmungenDiese Verordnung läßt Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen unberührt.
Zusammenwirken
§ 6 Zusammenwirken(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Dort kann auch die Bildung eines Beirats vorgesehen werden. (2) Das Land richtet im Naturpark eine Naturparkstation mit der Bezeichnung "Naturpark Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" ein. Diese unterstützt die Landkreise bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Naturpark.
Naturparkplan
§ 7 Naturparkplan(1) Die Naturparkstation entwirft den Naturparkplan, der von den Landräten der Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz festgestellt wird. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung ist zu beteiligen. (2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter der Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Arbeitsgruppe werden Vertreter von betroffenen Ämtern und Gemeinden sowie, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.