Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern Vom 11. Dezember 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 625
Aufgrund des § 28 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2007 (GVOBl. M-V S. 54), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 26) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:Gemäß § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 nach Maßgabe der Entwicklung der Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Dabei ist die in § 6 Absatz 1 festgelegte Orientierung an der Besoldungsgruppe R 2 für verheiratete Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landgericht, Erfahrungsstufe 7 und zwei Kindern beizubehalten. Jährliche oder einmalige Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. § 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2024/2025 Mecklenburg-Vorpommern über die Anpassung der Besoldungsstrukturen und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2024 sieht eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um monatlich 200,00 Euro sowie die Anhebung weiterer Bezügebestandteile um 4,76 Prozent ab dem 1. November 2024 vor.Nach § 28 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes wird die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 zum 1. Januar 2025 angepasst.Gemäß § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte in Mecklenburg-Vorpommern angepasst. Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern hat die für die Anpassung der Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes maßgebende Preisentwicklungsrate der Präsidentin des Landtages mitgeteilt. In der Mitteilung des Statistischen Amtes wird die Preisentwicklungsrate für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 mit 3,5 Prozent beziffert.Nach § 28 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes wird die Kostenpauschale zum 1. Januar 2025 angepasst.Danach betragen ab 1. Januar 2025- die Entschädigung nach § 6 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 7 052,56 Euro,- die Kostenpauschale nach § 9 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes 2 388,32 Euro.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.