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title: "APO gDL M-V — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V) Vom 22. Dezember 1998"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:29:43+00:00"
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# APO gDL M-V — Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V) Vom 22. Dezember 1998

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 22.12.1998
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1999, 140


### § 11 — Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.(2) Leistungsnachweise sind: 1. Befähigungsberichte (§ 14),2. schriftliche Arbeiten (§ 15). Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die §§ 20 und 25. (3) Für Anwärter mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (Amtsbl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 4 — Einstellung

§ 4 Einstellung(1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerber werden vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt. (2) Vor der Einstellung sind folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. amtsärztliches Gesundheitszeugnis,2. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,3. Geburtsurkunde,4. gegebenenfalls Eheurkunde und Geburtsurkunde der Kinder,5. Führungszeugnis und Erklärung über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren und6. Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.

### Anlage 1 — Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes in der ...

Anlage 1 zu § 10Ausbildungsrahmenplan für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Abschnitt Stelle Inhalt Dauer (Monate) I Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei In diesem Ausbildungsabschnitt wird der Anwärter in einer Fachabteilung mit wichtigen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen auf dem Gebiet der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung vertraut gemacht. Außerdem wird er im Haushaltswesen ausgebildet. 4 1/2 II Amt für Landwirtschaft Der Anwärter soll bei einem Amt für Landwirtschaft im landwirtschaftlichen Grundstückverkehrsrecht ausgebildet sowie mit Fragen der Verbesserung der Agrarstruktur, der Flurbereinigung, der Marktordnungsmaßnahmen, der landwirtschaftlichen Förderungsmaßnahmen sowie Agrarmaßnahmen der Europäischen Union als auch mit allen anderen vorkommenden Aufgaben einschließlich der Informationstechnik vertraut gemacht werden. 5 III Landespflanzen-schutzamt In diesem Ausbildungsabschnitt lernt der Anwärter die Organisation des amtlichen Pflanzenschutzdienstes und die für den Pflanzenschutz maßgebenden Vorschriften kennen. 2 IV Landwirtschafts-beratung Der Anwärter erhält einen Überblick über deren Aufgaben. Während dieses Ausbildungsabschnittes wird er in die angewandte Betriebslehre und in die Beratungsmethodik eingewiesen und hat ein Beratungsgespräch selbständig führen. 2 V Finanzamt Ausbildung in Aufgaben der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei einem Finanzamt. 1 1/2 VI Grundbuchamt Der Anwärter soll bei einem Grundbuchamt in den Grundzügen des Grundbuchrechts unterwiesen werden und seine praktische Anwendung kennenlernen. 1 VII Verwaltungsergänzungslehrgang und theoretischer Unterricht bei der Ausbildungsbehörde 1 VIII Prüfungsvorbereitung und Prüfung 1

### Anlage 2

Anlage 2 (zu § 30 Abs. 1)

### Eingangsformel APO

Aufgrund von § 18 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

### § 1 — Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine VoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,2. das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule - Fachrichtung Landbau, Landwirtschaft oder Gartenbau - besitzt und3. am Einstellungstag das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat.

### § 10 — Ausbildungsgang

§ 10 AusbildungsgangWährend des Vorbereitungsdienstes wird der Anwärter praktisch und theoretisch entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) ausgebildet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.

### § 12 — Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärter sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte= sehr gut (1)= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte= gut (2)= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;10 bis 8 Punkte= befriedigend (3)= eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;7 bis 5 Punkte= ausreichend (4)= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte= mangelhaft (5)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;1 bis 0 Punkte= ungenügend (6)= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.(2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend.

### § 13 — Praktische Ausbildung

§ 13 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte für den Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche des Anwärters zu berücksichtigen. (3) Der Anwärter ist in die für die Laufbahn typischen Arbeitsgänge einzuführen. Ihm ist unter Berücksichtigung seines Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Der Anwärter soll lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geordnet vorzutragen. Er soll auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist.(4) Der Anwärter kann entsprechend seinem Ausbildungsstand auch zur Vertretung für erkrankte oder beurlaubte Beamte seiner Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Arbeitsgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind.(5) Der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Beschäftigten herangezogen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, daß er regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten hat, als dies für die Ausbildung von Bedeutung ist.

### § 14 — Befähigungsberichte

§ 14 Befähigungsberichte(1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes (Ausbildungsabschnitte I bis VI) hat der Ausbilder einen Befähigungsbericht über den Anwärter zu geben. Von dem Befähigungsbericht ist abzusehen, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Beurteilung hat der Ausbilder mit dem Anwärter über dessen Leistungen ein Gespräch zu führen. Der Ausbilder hat den Befähigungsbericht dem Anwärter bekanntzugeben und mit ihm auf Wunsch zu besprechen. Der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Der Anwärter erhält eine Durchschrift.

### § 15 — Schriftliche Arbeit, Hausarbeit

§ 15 Schriftliche Arbeit, Hausarbeit(1) Im Ausbildungsabschnitt I hat der Anwärter eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben seiner Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihm eine Bearbeitungsfrist von höchstens drei Wochen zur Verfügung. Die Aufgabe stellt der Ausbilder. Die Aufgabenstellung soll den Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit hat der Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß er die Arbeit selbständig angefertigt hat. Die Hausarbeit wird von dem Ausbilder bewertet, der die Aufgabe gestellt hat. (2) Im Ausbildungsabschnitt II hat der Anwärter eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen, die seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll höchstens sechs Stunden betragen. Das Thema stellt der Ausbilder, der die Arbeit auch bewertet. (3) Über die Art der Erleichterungen für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte entscheidet der Ausbilder, der die Aufgabe stellt. (4) Die bewerteten Arbeiten sollen mit dem Anwärter besprochen werden. Sie werden dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.

### § 16 — Theoretische Ausbildung

§ 16 Theoretische AusbildungDie Ausbildung des Anwärters ist durch theoretischen Unterricht bei der Ausbildungsbehörde zu vertiefen. Der zeitliche Rahmen und die Anforderungen entsprechen dem Verwaltungsergänzungslehrgang.

### § 17 — Allgemeines

§ 17 Allgemeines(1) Am Schluß des Vorbereitungsdienstes hat der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung geeignet ist.(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Sie beginnt grundsätzlich nicht früher als drei Monate vor dem Schluß des Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung ist mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 25 Abs. 5 und § 34 bleiben unberührt.

### § 18 — Prüfungsausschuß

§ 18 Prüfungsausschuß(1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde errichtet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern". Die Ausbildungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus vier Mitgliedern, und zwar 1. einem Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes als das den Vorsitz führende Mitglied,2. einem weiteren Beamten der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Schul- und Verwaltungsdienstes,3. einem Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung und4. einem Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (4) Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde.

### § 19 — Zulassung zur schriftliche Prüfung

§ 19 Zulassung zur schriftliche Prüfung(1) Der Anwärter ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise (§ 11 Abs. 2) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind.(2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen (Vornote) durch den Ausbildungsleiter ist nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.(3) Ist der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Wochen zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann dafür verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 nicht überschritten wird. Der Anwärter hat die Leistungsnachweise (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2), die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. Die Entscheidung trifft der Ausbildungsleiter, der zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt.(4) Erfüllt der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich aus § 31 Abs. 4. Der Anwärter ist aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen.

### § 2 — Antrag auf Einstellung

§ 2 Antrag auf Einstellung(1) Der Antrag auf Einstellung ist schriftlich beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. ein Paßbild aus neuster Zeit,3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der allgemeinbildenden Schule,4. das Zeugnis über die Abschlußprüfung der Fachhochschule gemäß § 1 und5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung. (3) Können die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 noch nicht vorgelegt werden, sind sie bis zur Einstellung nachzureichen.

### § 20 — Schriftliche Prüfung

§ 20 Schriftliche Prüfung(1) Durch vier Aufsichtsarbeiten soll der Anwärter nachweisen, daß er in der Lage ist, in einer knapp bemessenen Zeit grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten für Problemstellungen aufzuzeigen, die in der Landwirtschaftsverwaltung anfallen.(2) Folgende vier Arbeiten sind zu fordern: 1. eine große Verwaltungsarbeit, die Fragen aus verschiedenen Gebieten der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung umfaßt, insbesondere aus dem Recht der Ernährungswirtschaft, der Agrarstrukturverbesserung, des Grundstückverkehrs, der Erzeugungsförderung und Produktion;2. eine Arbeit aus folgenden Gebieten: Landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitswirtschaft, Beratungsmethodik, Marktpolitik, Agrarpolitik;3. eine Arbeit aus verschiedenen Gebieten des Staats- und Verwaltungsrechtes, die auch die allgemeine Rechtskunde und das bürgerliche Recht einbeziehen kann;4. eine Arbeit aus dem Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Die Lösung der Arbeiten nach Satz 1 soll in der Regel im Fall der Nr. 1 bis zu sechs Stunden, Nr. 2 bis zu fünf Stunden, Nr. 3 und 4 jeweils bis zu vier Stundenin Anspruch nehmen. (3) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder des Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die Aufgabenstellung.(4) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind dem Anwärter die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat.(5) Über die Art der Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

### § 21 — Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 21 Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart des Anwärters. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung darf der Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten.(3) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch sein Namenszeichen. (4) Der Aufsichtführende kann einen Anwärter, der schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der schriftlichen Arbeit ausschließen, wenn der Anwärter sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch den Aufsichtführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach § 28.(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende eine Niederschrift zu fertigen und darin Vorkommnisse nach den Absätzen 4 und 5 ausführlich darzustellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Arbeit des Anwärters als nicht abgeliefert gilt. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

### § 22 — Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 22 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Der Anwärter versieht die Arbeit anstelle seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt wird; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist bei der Prüfungskommission unter Verschluß zu halten.(2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit hat der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (3) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeit in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 21 Abs. 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.(4) Der Name des Anwärters, der die Arbeit angefertigt hat, darf dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

### § 23 — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können auch Nichtmitglieder von dem Vorsitzenden bestimmt werden. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden erstbewertenden Mitglieder oder Nichtmitglieder nicht gebunden.(3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

### § 24 — Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 24 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Der Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist und2. die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. Die Folgen des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ergeben sich aus § 31 Abs. 4.

### § 25 — Mündliche Prüfung

§ 25 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. Gesetze, Verordnungen und andere Vorschriften der land- und ernährungswirtschaftlichen Verwaltung;2. landwirtschaftliche Betriebs- und Arbeitswirtschaft; Beratungstechnik, Marktpolitik, Agrarpolitik;3. allgemeine Rechtskunde, Staats- und Verwaltungskunde;4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. (3) Die Prüfungsdauer je Anwärter beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten. Es sollen höchstens drei Anwärter gemeinsam geprüft werden.(4) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern.(5) An der mündlichen Prüfung kann der Ausbildungsleiter als Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß kann darüber hinaus auch Anwärter der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern kein Anwärter widerspricht. § 34 bleibt unberührt.

### § 26 — Prüfungsniederschrift

§ 26 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses für jeden Anwärter eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen.(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

### § 27 — Erkrankung, Versäumnisse

§ 27 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.(2) Bricht der Anwärter aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile.(3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Zeit nachzuholen. (4) Erscheint der Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

### § 28 — Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 28 Folgen bei UnregelmäßigkeitenBegeht der Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

### § 29 — Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung

§ 29 Prüfungsergebnis, Bestehen der Laufbahnprüfung(1) Das Ergebnis der Laufbahnprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Hierüber ist durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist.(2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote bestimmt. Die Vornote wird mit 30 vom Hundert, die schriftliche und mündliche Prüfung werden mit jeweils 35 vom Hundert berücksichtigt.(3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung des Anwärters unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.

### § 3 — Auswahl

§ 3 AuswahlDer Entscheidung über die Einstellung kann ein Auswahlverfahren vorausgehen. Das Nähere regelt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei unter Beteiligung des Personalrates.

### § 30 — Prüfungszeugnis

§ 30 Prüfungszeugnis(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Anwärter ein Zeugnis (Anlage 2). Das Zeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.(2) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zur Prüfungs- und zur Personalakte zu nehmen.

### § 31 — Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 31 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie frühestens nach sechs Monaten, spätestens innerhalb eines Jahres, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.(2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.(3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest.(4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird und zu den Prüfungs- und Personalakten genommen wird. Dieser Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

### § 32 — Prüfungsakten

§ 32 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei geführt.(2) Der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

### § 33 — Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 33 Rücknahme der PrüfungsentscheidungWird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.

### § 34 — Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

§ 34 Personalvertretung, SchwerbehindertenvertretungDie Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

### § 35 — Inkrafttreten

§ 35 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 5 — Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung(1) Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsinspektoranwärter". Bei Dienstantritt leisten sie den Diensteid.(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekanntgegeben wird, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärter die schriftliche Mitteilung darüber erhält, daß er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat.

### § 6 — Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll dem Anwärter Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die ihn zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich der Persönlichkeitsbildung, die den Anwärter in die Lage versetzt, seiner Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen Bedingungen einzustellen.(3) Der Anwärter soll bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.

### § 7 — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei. Sie weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zu.(2) Ausbildungsstellen sind: 1. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern,2. Ämter für Landwirtschaft,3. Landespflanzenschutzamt Mecklenburg-Vorpommern,4. Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH,5. Finanzämter,6. Amtsgerichte,7. weitere Ausbildungsstellen entsprechend der Spezialisierung des Anwärters.

### § 8 — Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung

§ 8 Ausbildungsleiter, ausbildungsbegleitende Betreuung(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten zum Ausbildungsleiter. (2) Der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Er ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Dabei hat er sich besonders der Schwerbehinderten und derjenigen anzunehmen, die diesen gleichgestellt sind. Er hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Der Ausbildungsleiter kann Ausbilder bestellen. Sie haben nach näherer Weisung des Ausbildungsleiters die Ausbildung der Anwärter durchzuführen.(4) Es sind Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Es ist deren Aufgabe, dazu beizutragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung der Anwärter im Zusammenwirken mit den ausbildenden Behörden und dem Ausbildungsleiter zu gewährleisten.

### § 9 — Dauer, Verlängerung

§ 9 Dauer, Verlängerung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgeschriebenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst durch die Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsleiters um mindestens 6 Monate bis höchstens zwölf Monate verlängert werden.(3) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Landwirtschaftsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst Landwirtschaft - APO gDL M-V) Vom 22. Dezember 1998
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LwVwgDAPOMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
