Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Vom 2. Juni 1992 *
- Ausfertigungsdatum:
- 02.06.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 314, 320
Vorschlagslisten
§ 1 Vorschlagslisten Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen werden gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der in Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3.1.7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung. zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wie folgt aufgestellt: 1. für die Amtsgerichte durch das für den Sitz des Gerichts zuständige Amt für Landwirtschaft nach Anhörung der örtlich zuständigen Bauernverbände; 2. für das Oberlandesgericht durch das zuständige Amt für Landwirtschaft nach Anhörung der Landesbauernverbände.
Vorraussetzungen für die Ernennung ehrenamtlicher Richter
§ 2 Vorraussetzungen für die Ernennung ehrenamtlicher Richter (1) Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Verpächter sowie eine Person aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 156, 1807), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), befinden. (2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen. (3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.
Persönliche Angaben
§ 3 Persönliche Angaben Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben: 1. Name und Vorname, 2. Anschrift, 3. Geburtsdatum und Geburtsort, 4. Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbst wirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat, 5. ob er dem Personenkreis des § 35 Bundesvertriebenengesetz angehört, 6. ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 3.1.7.-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), berufen oder vorgeschlagen war.
Ergänzungsliste
§ 4 Ergänzungsliste Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so kann der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste anfordern. Er bestimmt dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Artikels für die Aufstellung der Ergänzungsliste entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.