APO hlw D M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer landwirtschaftlicher Dienst - APO hlw D M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1998

Fundstelle:
GVOBl. M-V 1998, 165
46 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Befähigungsberichte ( § 14 ), 2. schriftliche Arbeiten ( § 15 ). Für die im Rahmen der Laufbahnprüfung zu erbringenden Leistungsnachweise gelten die §§ 21 bis 28 . (3) Für Referendare mit Behinderungen sind auf Antrag zur Wahrung ihrer Chancengleichheit geeignete Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu gewähren. Über Nachteilsausgleiche, die die theoretische und praktische Ausbildung sowie die Leistungsnachweise betreffen, entscheidet der Ausbildungsleiter. Über Nachteilsausgleiche, die die Prüfung betreffen, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß der Schwerbehindertenrichtlinie Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 2003 (Amtsbl. M-V S. 394) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerber werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz eingestellt. (2) Vor der Einstellung haben die Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, 3. die Geburtsurkunde, 4. gegebenenfalls die Eheurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen und schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (3) Die ausgewählten Bewerber werden in der Regel zum 1. August eines Jahres eingestellt.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan

Anlage 1 (zu § 10 Abs. 2 ) Ausbildungsrahmenplan Ausbildungsabschnitt Ausbildungsdauer in Monaten Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt I 12 Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz Einblick in die laufenden Geschäftsvorgänge, selbständige Bearbeitung Verwaltungs- und Haushaltsrecht Vorgänge, Fertigung von Vermerken, Vorlagen und Schreiben, Fertigung von Berichten und Halten von Vorträgen Teilnahme an dem Lehrgang für Landwirtschaftsreferendarinnen und -referendare, der einen Gesamtüberblick über die wesentlichen Aufgaben der allgemeinen und der landwirtschaftlichen Verwaltung gibt. Schulung im Vortrag während dieses Lehrganges. Unterweisung in alle vorkommenden Verwaltungsaufgaben. Unterweisung in den rechtlichen Grundlagen, der Organisation, der Geschäftsordnung und den Geschäftsgang. II 6 Ausbildungsschule Institut für Landwirt-schaftspädagogik Vermittlung theoretischer Kenntnisse für die Lehrtätigkeit Sammeln von Erfahrungen im Unterricht, in der Erziehung und in der Schulverwaltung Erteilung von fünf bis acht Stunden eigenverantwortlichem Unterricht je Woche unter Betreuung durch einen Mentor Hospitationen Erarbeiten von Stoffverteilungsplänen und schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen III 4 Landwirtschaftsberatung und Landgesellschaft Aufgaben und Organisation, Geschäftsordnung, Mitarbeit bei der Beratung landwirtschaftlicher Betriebe, Aufgaben, Rechtsgrundlagen, Grundstückverkehrsrecht, Flurneuordnung, Finanzierung landwirtschaftlicher Unternehmen, Rechtsgrundlagen, Mitarbeit in Grundbuchangelegenheiten, Belegwesen, Datenfluß, Auswertung von Abschlüssen IV 2 ausgewähltes Fachgebiet a) für das Fachgebiet Agrarstruktur Ministerium Unterweisung in allen Fragen der Verbesserung der Agrarstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Bodenrechtes, der einzelbetrieblichen Förderung, der Flurbereinigung, der ländlichen Siedlung sowie der Durchführung der EG-Maßnahmen. b) für das Fachgebiet Agrarmarktpolitik und Ernährungswirtschaft Ministerium Unterweisung in allen Fragen der Marktwirtschaft, des Handels, der Wirtschaftsförderung und der EG-Agrarpolitik. Außerdem die Be- und Verarbeitung von Gütern der Ernährungswirtschaft. c) für das Fachgebiet Pflanzenproduktion Pflanzenschutzamt Förderung des Acker- und Pflanzenbaues, allgemeiner und spezieller Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung, Saatgutverkehr, Meliorationswesen. d) für das Fachgebiet Tierzucht/ Tierproduktion Landesforschungs-anstalt Förderung der Tierzucht und Tierhaltung, allgemeine und spezielle Tierzucht, Tierbeurteilung, Tierernährung f) für das Fachgebiet Milchwirtschaft Ministerium Milcherzeugung, Milchbearbeitung, Milchverarbeitung, Milchabsatz, Hygiene- und Qualitätsförderung der Milch

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1 )

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2 )

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 23 Abs. 6 )

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 29 Abs. 1 )

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 33 Abs. 1 )

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 33 Abs. 2 )

Eingangsformel APO

Die Neufassung berücksichtigt: 1. die am 25. Mai 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 11. April 1995 (GVOBl. M-V S. 236) 2. die am 16. Oktober 1997 in Kraft getretene Verordnung vom 9. September 1997 (GVOBl. M-V S. 539), Die Verordnungen wurden erlassen aufgrund des § 18 des Landesbeamtengesetzes vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 1997 (GVOBl. M-V S. 694).

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. das für das Studium der Agrarwissenschaften, der Agrarökonomie oder der Gartenbauwissenschaften vorgeschriebene wissenschaftliche Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern ohne Praxis- und Prüfungssemester an einer Universität oder an einer Technischen Hochschule mit einer Diplomprüfung (Diplomhauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat und 3. den Nachweis einer einjährigen berufsbezogenen Praxis oder einer bestandenen Praktikantenprüfung nach näherer Regelung durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz erbringt. Die Praxis soll möglichst zusammenhängend abgeleistet worden sein.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang (1) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Landwirtschaftsreferendare praktisch und theoretisch ausgebildet. In einem der folgenden Schwerpunktfächer werden sie besonders ausgebildet: 1. Agrarstruktur 2. Agrarmarktpolitik 3. Pflanzenproduktion 4. Pflanzenschutz 5. Tierproduktion 6. Tierzucht 7. Milchwirtschaft. (2) Die Ausbildungsinhalte für die in § 9 Abs. 2 genannten Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ). Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag des Landwirtschaftsreferendars um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn eine besondere Ausbildung (zum Beispiel bei der Europäischen Union) gewählt wird. Die Gestaltung der Ausbildung regelt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebietes.

§ 12

Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen des Landwirtschaftsreferendars sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, das die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: von 14 und mehr sehr gut von 11 bis 13,99 gut von 8 bis 10,99 befriedigend von 5 bis 7,99 ausreichend von 2 bis 4,99 mangelhaft von 0 bis 1,99 ungenügend

§ 13

Inhalt

§ 13 Inhalt (1) Die praktische Ausbildung richtet sich nach dem Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ). (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte. Bei der Festlegung der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse und, soweit möglich, Wünsche des Landwirtschaftsreferendars zu berücksichtigen.

§ 14

Befähigungsberichte

§ 14 Befähigungsberichte (1) Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das allgemeine dienstliche Verhalten des Landwirtschaftsreferendars sind vor Ablauf eines jeden Ausbildungsabschnittes durch den Ausbildungsbeauftragten zu beurteilen ( Anlage 2 ). Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung weniger als 20 Arbeitstage dauerte. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Beurteilungen sind dem Landwirtschaftsreferendar zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

§ 15

Schriftliche Arbeiten

§ 15 Schriftliche Arbeiten (1) In dem Ausbildungsabschnitt I hat der Landwirtschaftsreferendar eine schriftliche Arbeit im Umfang von in der Regel 15 Schreibmaschinenseiten anzufertigen. Das Thema stellt der Ausbilder, der sie auch bewertet. Im Ausbildungsabschnitt I soll für die schriftliche Arbeit ein praktischer Fall aus der Arbeit des Referates gewählt werden, dem der Landwirtschaftsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet der Ausbilder. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. (2) Im Ausbildungsabschnitt III hat der Landwirtschaftsreferendar eine schriftliche Arbeit über einen landwirtschaftlichen Betrieb anzufertigen, die ca. zehn Seiten umfaßt. Die Aufgabe ist bereits zu Beginn des Ausbildungsabschnittes zu benennen.

§ 16

Erfahrungsbericht

§ 16 Erfahrungsbericht (1) Im Ausbildungsabschnitt III hat der Landwirtschaftsreferendar einen Erfahrungsbericht anzufertigen, in dem er sich zu den wesentlichen Inhalten, Grundsatzfragen sowie zu Problemen und Lösungsansätzen äußert. (2) Der Erfahrungsbericht wird zur Ausbildungsakte genommen.

§ 17

Prüfungsfächer

§ 17 Prüfungsfächer (1) Die Prüfung umfaßt a) die angewandte Betriebslehre und die Beratung, b) die Agrarpolitik, die Gesetzes- und Verwaltungskunde, das Haushaltsrecht, c) das gewählte Fachgebiet, d) die allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan genannten Inhalte ( Anlage 1 ).

§ 18

Prüfungsausschuß

§ 18 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern." (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. dem Vorsitzenden und 2. sechs Mitgliedern. Die Ausbildungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses widerruflich. Es sind Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen. Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können a) Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des höheren landwirtschaftlichen Dienstes, b) Hochschullehrer, c) Leiter und Mitarbeiter der in § 7 Abs. 2 genannten Behörden und Institutionen berufen werden. (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er hat insbesondere - die vorbereitenden Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung zu treffen, - die Prüfungsaufgaben auszuwählen, - den Ablauf der Prüfung festzusetzen und - für jede Aufsichtsarbeit zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses festzulegen, die die Arbeit bewerten. (4) Der Prüfungsausschuß hat - eine Bewertungsliste zu führen und die Prüfungsnote festzustellen, - über das Bestehen der Staatsprüfung zu entscheiden und - eine Niederschrift über die Prüfung zu fertigen. (5) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (7) Der Prüfungsausschuß führt das Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde. (8) An der Tierbeurteilung für Landwirtschaftsreferendare des Fachgebietes "Tierzucht" müssen mindestens drei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen. (9) Die mündliche Prüfung des Faches "Allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" nehmen mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses ab. Sie werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. (10) An den übrigen Teilen der mündlichen Prüfung sollen mindestens fünf Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses teilnehmen. Von den Mitgliedern soll je eines auf dem Gebiet der Betriebslehre und des Haushaltsrechts sowie der Gesetzes- und Verwaltungskunde besonders erfahren sein. Zwei Prüfungsausschußmitglieder sollen in dem von dem Landwirtschaftsreferendar gewählten Fachgbiet besonders erfahren sein.

§ 19

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 19 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Der Landwirtschaftsreferendar ist zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn alle Leistungsnachweise ( § 11 Abs. 2 ) im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. Außerdem muß die während des Ausbildungsabschnittes II im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" abzulegende mündliche Prüfung bestanden sein. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ( Anlage 3 ) durch die Ausbildungsleitung ist nach Bekanntgabe zur Ausbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die bewerteten Leistungen ergeben die Vornote. (4) Wird der Landwirtschaftsreferendar zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen, kann er die Leistungsnachweise wiederholen. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsleitung. (5) Erfüllt der Landwirtschaftsreferendar auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden. Der Landwirtschaftsreferendar ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Er erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Das Beamtenverhältnis endet mit dem Tage, an dem der Landwirtschaftsreferendar diese Mitteilung erhält.

§ 2

Antrag auf Einstellung

§ 2 Antrag auf Einstellung (1) Der Antrag auf Einstellung ist schriftlich beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz einzureichen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. ein Paßbild, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule, 4. Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplomvorprüfung und Diplomhauptprüfung), 5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung einschließlich abgeschlossener Ausbildungen und Nachweise über Praktika, 6. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- und Zivildienst, 7. gegebenenfalls Bescheinigung über abgeleistetes freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr.

§ 20

Schriftliche Prüfung

§ 20 Schriftliche Prüfung Im Verlauf der schriftlichen Prüfung sind drei Prüfungsarbeiten an drei Tagen, die möglichst aufeinander folgen sollen, unter Aufsicht zu fertigen. Es ist außerdem eine Hausarbeit zu fertigen.

§ 21

Hausarbeit

§ 21 Hausarbeit (1) Das Thema der Hausarbeit ist aus dem Schwerpunktfach nach § 10 Abs. 1 zu wählen. Es wird vom Vorsitzen des Prüfungsausschusses mitgeteilt. (2) Die Hausarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen vorzulegen, dabei wird der Tag der Aushändigung des Themas nicht mitgerechnet. Die Hausarbeit soll 60 maschinenschriftliche Seiten nicht überschreiten. Der Landwirtschaftsreferendar gibt die von ihm benutzten Hilfsmittel an und erklärt, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt hat. (3) Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann ein neues Thema zugeteilt oder eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Krankheit gilt als triftiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wird. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in den Fällen der Sätze 3 und 4 von der Vorlage des amtsärztlichen Attestes absehen, wenn die geltend gemachten Gründe offensichtlich sind.

§ 22

Aufsichtsarbeiten

§ 22 Aufsichtsarbeiten (1) Es ist je eine Prüfungsarbeit aus den in § 17 Abs. 1 aufgeführten Prüfungsfächern zu fertigen. Für jede Aufsichtsarbeit stehen dem Landwirtschaftsreferendar fünf Stunden zur Verfügung. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten schlagen die Mitglieder es Prüfungsausschusses vor. Der Vorsitzende bestimmt die Aufgabenstellung. (3) Soweit es der Prüfungszweck erlaubt, sind den Landwirtschaftsreferendaren die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften - gegebenenfalls Kommentare - zur Verfügung zu stellen. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfsmittel entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Mitglied, das die Aufgabe vorgeschlagen hat. (4) § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 23

Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten

§ 23 Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer die Aufsicht führt. Dem Aufsichtführenden sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Er öffnet den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Landwirtschaftsreferendare. (2) Es dürfen nur die zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Landwirtschaftsreferendare den Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsichtführenden verlassen. Es darf sich jeweils nur ein Landwirtschaftsreferendar außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Der Aufsichtführende vermerkt den Zeitpunkt der Abgabe auf jeder Arbeit und bestätigt dies durch sein Namenszeichen. (4) Der Aufsichtführende kann einen Landwirtschaftsreferendar, der schuldhaft einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begeht, von der Fortsetzung der jeweiligen schriftlichen Prüfung ausschließen, wenn der Landwirtschaftsreferendar sein störendes Verhalten trotz Ermahnung durch den Aufsichtführenden nicht einstellt. (5) Unternimmt ein Landwirtschaftsreferendar einen Täuschungsversuch, so wird er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. Die weitere Bewertung der Prüfungsarbeit erfolgt nach § 31 . Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Arbeit des Landwirtschaftsreferendars als nicht abgeliefert gilt. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung hat der Aufsichtführende eine Niederschrift ( Anlage 4 ) zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 4 und 5 ausführlich darzustellen. Die Anlage 4 ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 24

Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten

§ 24 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten (1) Spätestens nach Ablauf der für die Anfertigung der Arbeit bestimmten Zeit versieht der Landwirtschaftsreferendar die Arbeit anstelle seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt wurde; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten. Für jede Prüfungsarbeit mit Ausnahme der Prüfungsarbeit im ausgewählten Fachgebiet ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahl ist bei der Ausbildungsleitung unter Verschluß zu halten. (2) Der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten in einem Umschlag und sendet diesen mit der nach § 23 Abs. 6 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder an einen von ihm bestimmten Beamten.

§ 25

Anonymität

§ 25 Anonymität Der Name des Landwirtschaftsreferendars, der die Arbeit angefertigt hat, darf dem Prüfungsausschuß erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied des Prüfungsausschusses Kenntnis von einem Namen im Rahmen der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 26

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 26 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Mitarbeitern des Prüfungsausschusses, die der Vorsitzende bestimmt, nacheinander zu bewerten, wenn nicht zwingende Gründe eine Abweichung hiervon notwendig machen. Alle Arbeiten einer Prüfung zu einem Thema sind von denselben Mitgliedern zu bewerten; die Verteilung der Arbeiten auf die einzelnen Mitglieder bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten können auch Nichtmitglieder vom Vorsitzenden bestimmt werden. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er ist hierbei an die Entscheidung der beiden Erstbewertenden nicht gebunden. (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung neben der äußeren Form der Arbeit, der Rechtschreibung und dem sprachlichen Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 27

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Der Landwirtschaftsreferendar ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als eine Arbeit des schriftlichen Teils der Prüfung schlechter als "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist, 2. die durchschnittliche Punktzahl aller Arbeiten des schriftlichen Teils mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt, 3. die Hausarbeit mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist. (2) Absatz 1 ist bei der Zulassung zur mündlichen Prüfung im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" nicht anzuwenden. (3) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist dem Landwirtschaftsreferendar schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 28

Mündliche Prüfung

§ 28 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung beinhaltet einen freien Vortrag und ein Prüfungsgespräch, das sich auf die in § 17 Abs. 1 Buchstabe a bis c genannten Fächer erstreckt. (3) Die mündliche Prüfung im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" besteht für alle Fachgebiete aus: a) zwei Lehrproben. Die Aufgaben hierfür stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Aufgaben werden den Referendaren fünf Arbeitstage vor dieser Prüfung ausgehändigt. b) einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten Dauer. Hierin soll der Prüfling nachweisen, daß er in Unterrichts- und Erziehungsfragen sowie in den dafür geltenden Rechtsgrundlagen selbständig arbeiten und urteilen kann. Die Benotung dieser Prüfung erfolgt auf der Grundlage der Lehrproben und des Prüfungsgespräches unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-pädagogischen Ausbildung. Die Prüfung findet an einer landwirtschaftlichen Fachschule gegen Ende des II. Ausbildungsabschnittes statt. (4) Die Landwirtschaftsreferendare, die das Fachgebiet "Tierzucht" gewählt haben, haben eine praktische Tierbeurteilung vorzunehmen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Das Ergebnis ist bei der Note gemäß § 17 Abs. 1 Buchstabe c zu berücksichtigen. (5) Der Landwirtschaftsreferendar hat einen freien Vortrag von 10 bis 15 Minuten Dauer zu halten. Das Thema ist aus dem Fachgebiet auszuwählen. Es wird vom Vorsitzenden oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten dem Landwirtschaftsreferendar vier Tage vor dem Tag der mündlichen Prüfung mitgeteilt. (6) Die Prüfungsdauer soll für jedes Prüfungsfach je Landwirtschaftsreferendar mindestens 20 Minuten und höchstens 45 Minuten betragen. Es sollten höchstens drei Landwirtschaftsreferendare gemeinsam geprüft werden. (7) Der Prüfungsausschuß bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen in den einzelnen Fächern sowie den freien Vortrag. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern einschließlich des freien Vortrages im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (8) An der mündlichen Prüfung nimmt der Ausbildungsleiter als Zuhörer teil. Dies gilt auch für die Beratung. Der Prüfungsausschuß kann darüber hinaus auch Landwirtschaftsreferendare der folgenden Jahrgänge zulassen, sofern kein Landwirtschaftsreferendar widerspricht. § 37 bleibt unberührt.

§ 29

Prüfungsniederschrift

§ 29 Prüfungsniederschrift (1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Landwirtschaftsreferendar eine Niederschrift, die mit dem Ergebnis der Laufbahnprüfung abschließt, zu fertigen ( Anlage 5 ). Die Anlage 5 ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 3

Auswahl

§ 3 Auswahl Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Einstellungsmöglichkeiten, erfolgt ein Auswahlverfahren. Über den Antrag auf Einstellung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

§ 30

Erkrankung, Versäumnisse

§ 30 Erkrankung, Versäumnisse (1) Sind Landwirtschaftsreferendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall ist ein fachärztliches Zeugnis ausreichend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. (2) Brechen Landwirtschaftsreferendare aus den in Absatz 1 genannten Gründen Prüfungsteile ab, so entscheidet der Prüfungsausschuß, welche der bereits erbrachten Prüfungsleistungen als gültig anzusehen sind. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile. (3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Zeit nachgeholt werden. (4) Erscheinen Landwirtschaftsreferendare ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

§ 31

Folgen bei Unregelmäßigkeiten

§ 31 Folgen bei Unregelmäßigkeiten Begeht ein Landwirtschaftsreferendar einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine Störung, kann der Prüfungsausschuß je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 32

Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung

§ 32 Prüfungsergebnis - Bestehen der Großen Staatsprüfung (1) Das Ergebnis der Großen Staatsprüfung ermittelt der Prüfungsausschuß aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungsnachweise. Es wird in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung ( Anlage 5 ) festgestellt. (2) Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird durch die Durchschnittszahl aller Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der Vornote ( § 19 Abs. 3 ) bestimmt. Die Vornote wird mit 30 vom Hundert, die Prüfung im Fach "Allgemeine und angewandte Unterrichts- und Erziehungslehre" mit 20 vom Hundert, die schriftliche und mündliche Prüfung werden mit jeweils 25 vom Hundert berücksichtigt. (3) Der Prüfungsausschuß kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung des Landwirtschaftsreferendars unter Berücksichtigung des Vorbereitungsdienstes zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen. (4) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn das Prüfungsergebnis mindestens "ausreichend" (5 Punkte) ist.

§ 33

Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde

§ 33 Prüfungszeugnis, Befähigungsurkunde (1) Nach bestandener Großer Staatsprüfung erhält der Landwirtschaftsreferendar ein Zeugnis ( Anlage 6 ). Das Zeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Anlage 6 ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Der Landwirtschaftsreferendar erhält von der Ausbildungsbehörde eine Urkunde ( Anlage 7 ) darüber, daß er nach dem Bestehen der Großen Staatsprüfung die Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung "Assessor der Landwirtschaft" zu führen. Die Anlage 7 ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und der Befähigungsurkunde ist zu der Prüfungs- und der Personalakte zu nehmen.

§ 34

Wiederholung der Großen Staatsprüfung

§ 34 Wiederholung der Großen Staatsprüfung (1) Ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so kann der Landwirtschaftsreferendar sie frühestens nach sechs Monaten, längstens einem Jahr, einmal vollständig wiederholen. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Der Vorbereitungsdienst wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. § 9 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 bleiben unberührt. (3) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde fest. (4) Wer die Prüfung auch bei Wiederholung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. (5) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem der Landwirtschaftsreferendar eine Mitteilung nach Absatz 4 erhält.

§ 35

Prüfungsakten

§ 35 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden beim Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz geführt. (2) Auf Antrag kann der Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Großen Staatsprüfung seine Prüfungsakte einsehen.

§ 36

Rücknahme der Prüfungsentscheidung

§ 36 Rücknahme der Prüfungsentscheidung Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann die Ausbildungsbehörde gemäß § 31 die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Ausbildungsbehörde von dem dieser zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen.

§ 37

Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung

§ 37 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung Die Rechte der Personal- und Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 38

(Inkrafttreten)

§ 38 (Inkrafttreten) Verzeichnis der Anlagen Anlage 1 : Ausbildungsrahmenplan nach § 10 Abs. 2 Anlage 2 : Befähigungsbericht nach § 14 Abs. 1 Anlage 3 : Feststellung nach § 19 Abs. 2 Anlage 4 : Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung (Aufsichtsarbeiten) nach § 23 Abs. 6 Anlage 5 : Niederschrift über die Große Staatsprüfung nach § 29 Abs. 1 Anlage 6 : Prüfungszeugnis nach § 33 Abs. 1 Anlage 7 : Befähigungsurkunde nach § 33 Abs. 2

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung (1) Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Landwirtschaftsreferendar" ernannt. (2) Auf Antrag kann ausnahmsweise der Vorbereitungsdienst auch ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. Ein Referendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist Landwirtschaftspraktikant. (3) Das Beamtenverhältnis des Landwirtschaftsreferendars endet mit Ablauf des Monats, in dem er die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, frühestens jedoch mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgesehenen Zeit. (4) Bei Antritt des Dienstes hat der Landwirtschaftspraktikant folgende Verpflichtungserklärung abzugeben: "Ich verpflichte mich, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und die geltenden Gesetze zu wahren und meine Dienstpflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen." Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und zu den Personalakten zu nehmen. (5) Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen.

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Landwirtschaftsreferendar so auszubilden, daß er die Aufgaben in seiner Laufbahn selbständig wahrnehmen kann und in seinem Beruf vielseitig einsetzbar ist. Neben den insbesondere zu vermittelnden Kenntnissen in den landwirtschaftlichen Gebieten soll das Verständnis für staats- und umweltpolitische, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert werden.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz. Sie weist die Landwirtschaftsreferendare den Ausbildungsstellen zu. Ausbildungsstellen sind 1. das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, 2. die Ämter für Landwirtschaft, 3. die Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH, 4. die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, 5. weitere Ausbildungsstellen (zum Beispiel Banken, Grundbuchämter, Buchungsstellen, Landestierzuchtamt, Landespflanzenschutzamt), 6. entsprechende Dienststellen und Einrichtungen anderer Länder, 7. weitere Ausbildungsstellen entsprechend der Spezialisierung der Referendare, 8. Ausbildungsschulen und Institute für Landwirtschaftspädagogik.

§ 8

Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte (1) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz führt die Aufsicht über die Ausbildung der Landwirtschaftsreferendare. (2) Dienstvorgesetzter der Landwirtschaftsreferendare ist das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz. Ihm obliegt neben der Überwachung der Ausbildung insbesondere die Organisation des Einsatzes der Landwirtschaftsreferendare, die Sicherstellung der Teilnahme an der Ausbildung förderlichen Dienstbesprechungen und Bereisungen. (3) In den Ausbildungsstellen werden Ausbildungsbeauftragte bestellt. Sie gewährleisten den ordnungsgemäßen Ablauf der praktischen Ausbildung im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstellen und der Ausbildungsleitung.

§ 9

Dauer, Verlängerung

§ 9 Dauer, Verlängerung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Der Landwirtschaftsreferendar wird wie folgt ausgebildet: Ausbildungsabschnitt I Ministerium und nachgeordneter Bereich 12 Monate Ausbildungsabschnitt II Wissenschaftlich-pädagogische Ausbildung an einer Ausbildungsschule und/oder an einem Institut für Landwirtschaftspädagogik 6 Monate Ausbildungsabschnitt III Landwirtschaftsberatung und Landgesellschaft 4 Monate Ausbildungsabschnitt IV Ausbildungsabschnitt in Institutionen des gewählten Fachgebietes 2 Monate Die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildung können in begründeten Einzelfällen geändert werden. (3) Das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz kann den Vorbereitungsdienst insgesamt bis zu einem Jahr verlängern, wenn der Landwirtschaftsreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnittes nicht erreicht hat. Es bestimmt, welche Abschnitte verlängert werden. (4) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.