Verordnung zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen (Förderverordnung Lesen, Rechtschreiben, Rechnen - LRSRVO M-V) Vom 8. Juli 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2024
- Fundstelle:
- Mittl.bl. BM M-V 2024, 154
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3) Datenschutzrechtliche Information für Erziehungsberechtigte sowie volljährige Schülerinnen und Schüler gemäß der Verordnung zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen vom 1. August 2024 1. Zu welchen Zwecken werden personenbezogene Daten von Ihnen/Ihrem Kind verarbeitet und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?In dem gesetzlich geregelten Verfahren zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung erhebt und verarbeitet das zuständige Staatliche Schulamt personenbezogene Daten von Ihnen/Ihrem Kind auf der Grundlage von § 70 Absatz 6 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 der Verordnung zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich somit aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und e der durch die Europäische Union erlassenen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG).Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des zuständigen Staatlichen Schulamtes erforderlich ist oder Sie ausdrücklich eingewilligt haben. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie zum Beispiel Gesundheitsdaten, werden, soweit sie verarbeitet werden, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO und der jeweiligen Rechtsgrundlagen verarbeitet, aber nur, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen gelten ergänzend das Bundesdatenschutzgesetz, das LDSG oder die Vorschriften der Fachgesetze, wie zum Beispiel das Schulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern.Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir nach anderen Gesetzen verpflichtet sind.In dem Verfahren zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung hat Ihr Kind auf der Grundlage von § 58 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern an wissenschaftlich anerkannten Testverfahren verpflichtend teilzunehmen und die erforderlichen Angaben zu machen/ mit Ihnen als Erziehungsberechtigte die erforderlichen Angaben zu machen.Zu anderen als den genannten Zwecken werden Ihre personenbezogenen Daten nur weiterverarbeitet, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben. 2. Wer ist für die Datenverarbeitung im Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung verantwortlich und an wen können Sie sich wenden?a) Verantwortliche StelleIhre personenbezogenen Daten werden durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung verarbeitet. Das Ministerium wird endvertreten durch die Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern.Telefon: 0385 588-0 E-Mail: poststelle@bm.mv-regierung.deb) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht ist der behördliche Datenschutzbeauftragte.Telefon: 0385 588 - 17676 E-Mail: Datenschutz@bm.mv-regierung.de 3. Wer ist für die Datenverarbeitung in den Staatlichen Schulämternverantwortlich und an wen können Sie sich wenden?Ihre personenbezogenen Daten werden durch das für Sie zuständige Staatliche Schulamt verarbeitet. Die Staatlichen Schulämter werden endvertreten durch die Schulamtsleiterin bzw. den Schulamtsleiter:a) Verantwortliche StelleStaatliches Schulamt Schwerin Postfach 11 09 51 19009 Schwerin Telefonnummer: 0385 588 78104 E-Mail: info@schulamt-sn.bm.mv-regierung.deStaatliches Schulamt Rostock Doberaner Straße 47 18055 Rostock Telefonnummer: 0385 588 78419 E-Mail: info@schulamt-hro.bm.mv-regierung.deStaatliches Schulamt Neubrandenburg Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg Telefonnummer: 0385 588 78300 E-Mail: info@schulamt-nb.bm.mv-regierung.deStaatliches Schulamt Greifswald Postfach 1240 17465 Greifswald Telefonnummer: 0385 588 78210 E-Mail: info@schulamt-hgw.bm.mv-regierung.deb) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht ist der behördliche Datenschutzbeauftragte. Diesen erreichen Sie telefonisch und per E-Mail unter:Staatliches Schulamt Schwerin Kai Breithaupt Telefonnummer: 0385 588 78170 E-Mail: K.Breithaupt@schulamt-sn.bm.mv-regierung.deStaatliches Schulamt Rostock Jenny Friesicke Telefonnummer: 0385 588 78419 E-Mail: J.Friesicke@schulamt-hro.bm.mv-regierung.deStaatliches Schulamt Neubrandenburg Daniela Werth Telefonnummer: 0385 588 78301 E-Mail: d.werth@schulamt-nb.bm.mv-regierung.deStaatliches Schulamt Greifswald Frau Brennecke Telefonnummer: 0385 588 78226 E-Mail: j.brennecke@schulamt-hgw.bm.mv-regierung.de 4. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden verarbeitet?In dem Verfahren zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung können auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO (in diesem Fall Gesundheitsdaten) Ihres Kindes erhoben und verarbeitet werden. Die Beantwortung von Fragen zum gesundheitlichen Zustand und zur medizinischen Vorgeschichte einschließlich der sich darauf beziehenden Angaben zur sozialen Situation ist freiwillig. 5. Aus welchen Quellen stammen personenbezogene Daten von Ihnen/Ihrem Kind?Das jeweils zuständige Staatliche Schulamt kann Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffene Personen erheben, sondern auch bei anderen Stellen, zum Beispiel bei Schulen. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus den maßgeblichen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere aus den §§ 70 bis 72 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern und der Schuldatenschutzverordnung. Eine Übersicht der Rechtsgrundlagen finden Sie unter: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Rechtsvorschriften/Rechtsvorschriften-Schule/. 6. Wem gegenüber werden personenbezogene Daten von Ihnen/Ihrem Kind offengelegt?Das jeweils zuständige Staatliche Schulamt legt Ihre personenbezogenen Daten seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften und im Rahmen ihrer Zuständigkeit offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.a) Bekannte EmpfängerInnerhalb der Verwaltung erhalten nur diejenigen Personen Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, die mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren betraut sind, in denen Ihre Daten verarbeitet werden. Dies sind zum Beispiel im Rahmen Ihrer Zuständigkeit die Sachbearbeiter, Gruppen- bzw. Sachgebietsleiter, die zuständigen Schulräte, die Behördenleitung oder der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS).Für die Erledigung der Aufgaben benutzen das jeweilige Staatliche Schulamt IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten diese auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten in ihrem Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.b) Kategorien von EmpfängernDas jeweils zuständige Staatliche Schulamt übermittelt personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem an andere Behörden zu deren gesetzlicher Aufgabenerfüllung.Die originalen Unterlagen des diagnostischen Verfahrenszur Anerkennung einer Teilleistungsstörung verbleiben bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Die von Ihnen/ Ihrem Kind besuchte Schule erhält eine Kopie.Bei einem Schulwechsel werden die Kopien der Unterlagen des diagnostischen Verfahrens zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung an die aufnehmende Schule übergeben.Bei einem Schulwechsel an eine Schule in freier Trägerschaft erfolgt die Übergabe der Kopien der Unterlagen des diagnostischen Verfahrens zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung nur mit Ihrer Zustimmung. 7. Wie lange werden personenbezogenen Daten von Ihnen/Ihrem Kind gespeichert?Personenbezogene Daten, die im Rahmen eines Vorganges erhoben wurden, werden in die Verwaltungsakte aufgenommen. Die Speicherfristen der Daten bestimmen sich nach den rechtlich jeweils geltenden Vorschriften, wie zum Beispiel der Schuldatenschutzverordnung und der Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern.Bei der Beantwortung abgegrenzter Fragestellungen und E-Mails, für die keine Akten angelegt werden, erfolgt eine Löschung nach abschließender Bearbeitung des Vorganges. 8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im EinzelfallZur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben werden grundsätzlich keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung genutzt. 9. Was sind Ihre Rechte als Erziehungsberechtigte?Ihnen steht gemäß Artikel 7 Absatz 3 DSGVO auch das Recht zu, Ihre Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.Nach Artikel 15 DSGVO ist Ihnen auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person und zu Ihrem Kind gespeicherten Daten zu erteilen.Nach Artikel 16, 17 und 18 DSGVO haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.Gemäß Artikel 20 DSGVO haben Sie das Recht auf Datenübertragung. Ein Recht, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln, besteht nicht, wenn Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeitet werden.Nach Artikel 21 DSGVO haben Sie das Recht, gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. In einem solchen Fall darf die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortgesetzt werden, wenn ein zwingender Grund vorliegt, welcher Ihre schutzwürdigen Interessen an einer Nichtverarbeitung überwiegt.Gemäß Artikel 77 DSGVO haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung beziehungsweise an das zuständige Staatliche Schulamt wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten zu wenden:Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-VorpommernWerderstraße 74 A 19055 SchwerinEr führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Ministerien und deren nachgeordneten Behörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 7)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/b0bba362-899d-469f-95a2-d87e345c78f9-LRRFöV+MV+Anlage2.pdf
Handreichung Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen ...
Anlage 3Handreichung Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im RechnenGliederung 1. Einleitung 2. Ziel 3. Aufgaben 4. Pädagogische Diagnostik und Förderplanarbeit 4.1 Lernstandserhebungen und Lernfortschrittsdokumentation 4.2 Förderplanarbeit 5. Indikatoren für besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder Rechnen 6. Förderung 6.1 Grundsätze der Förderung 6.2 Differenzierung und Individualisierung 6.3 Organisationsformen der Förderung 6.4 Fachdidaktische Anregungen und Förderprogramme 7. Nachteilsausgleich 7.1 Allgemeine Grundsätze 7.2 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Bereich Lesen und Rechtschreiben 7.3 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Bereich Rechnen 7.4 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in Prüfungssituationen 8. Vorgehen bei Vermutung einer Teilleistungsstörung 8.1 Allgemeine Grundsätze 8.2 Indikatoren für eine Teilleistungsstörung 9. Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung 9.1 Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Bereich Lesen und Rechtschreiben 9.2 Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Bereich Rechnen 9.3 Zeugnisvermerk1. EinleitungDas Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens ist für alle Schülerinnen und Schüler ein zentraler Prozess, der sich in einem individuellen Tempo über mehrere aufeinander aufbauende Stufen vollzieht. Hierbei sind der Lern- und Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers, die Beziehung zur Lehrkraft und eine anschlussfähige Förderung von zentraler Bedeutung.Treten Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens, Schreibens oder Rechnens auf, sind besondere Förder- und Unterstützungsmaßnahmen notwendig. Diese Handreichung bietet neben der Verordnung zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen eine Grundlage für die schulische Förderung.2. ZielZiel der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen ist es, den Schülerinnen und Schülern eine bestmögliche Lernentwicklung zu ermöglichen sowie ihre Lernmotivation und ein positives Selbstkonzept zu erhalten und zu fördern.Dabei profitieren Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen insbesondere von einer gezielten, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmten Förderung. Damit eine solche passgenaue Förderung so früh wie möglich einsetzen kann, obliegt die Erfassung und Dokumentation der besonderen Schwierigkeiten den unterrichtenden Lehrkräften der Schule. Auf Grundlage der Ergebnisse der pädagogischen Diagnostik können die unterrichtenden Lehrkräfte gemeinsam mit der Klassenleitung unmittelbar die Maßnahmen zur individuellen Förderung sowie die Differenzierungs- und Unterstützungsmaßnahmen einleiten. Der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie kann bei Bedarf beratend hinzugezogen werden.Die Diagnostik einer Teilleistungsstörung durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie steht somit nicht am Beginn der Förderung, sondern ist nur dann notwendig, wenn sich besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen trotz adäquater Förderung als langanhaltende, erhebliche Schwierigkeiten manifestieren. Für die betreffenden Schülerinnen und Schüler gewährleistet die Anerkennung der Teilleistungsstörung eine bedarfsgerechte Unterstützung und Entlastung über die gesamte Schullaufbahn hinweg.3. Aufgaben der LehrkraftDie Arbeit der Lehrkraft umfasst die Unterstützung und Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen durch die Förderung der basalen sprachlichen und mathematischen Kompetenzen, die Unterstützung beim Erwerb des Lesens, Schreibens und Rechnens gemäß dem individuellen Lernstand, die Beratung und Begleitung der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der schulischen Förderung und Lernentwicklung ihrer Kinder und die Durchführung von regelmäßigen Lernstandserhebungen und einer Lernfortschrittsdokumentation sowie einer individuellen Förderplanung.4. Pädagogische Diagnostik und FörderplanarbeitIm Rahmen der Förderung einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen erfolgt durch die unterrichtende Fachlehrkraft für Deutsch oder Mathematik in enger Kooperation mit den weiteren unterrichtenden Lehrkräften regelmäßig eine Erfassung der individuellen Lernausgangslage. Ergebnisse aus der Schulaufnahme und der Entwicklungsdokumentation der Kindertageseinrichtungen (beispielsweise DESK 3-6R, KOMPIK oder Kompetenzportfolio) werden hierbei berücksichtigt. Die Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation der Kindertageseinrichtungen werden der Grundschule mit der schriftlichen Einwilligung der Eltern oder Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt.Im weiteren Verlauf der Schulzeit erfolgen für jede Schülerin und jeden Schüler regelmäßige Lernstandserhebungen und Lernentwicklungsdokumentationen, die auch eine Grundlage für die Förderplanarbeit sind. Eine Übermittlung der Dokumentationshistorie bei einem Schulwechsel muss sichergestellt sein, um eine kontinuierliche und aufbauende Förderung zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Übergang von allgemein bildender Schule hin zu beruflicher Schule.4.1 Lernstandserhebungen und LernfortschrittsdokumentationLernstandserhebungen und Lernfortschrittsdokumentationen dienen der Erfassung der individuellen Lernausgangslage und Lernentwicklung von Schülerinnen und Schülern.Die Erfassung der Lernausgangslage kann durch nichtstandardisierte Testverfahren oder standardisierte Testverfahren erfolgen. Die im Folgenden aufgeführten Beispiele stellen dabei eine mögliche Auswahl dar.Nichtstandardisierte Testverfahren:Lesen und RechtschreibenPrimarbereich▪ Diagnosematerial der Lehrbücher▪ informelle Schreibproben (frei geschriebene Texte/ Wortdiktate)▪ Lesestufen (ein Instrument zur Feststellung und Förderung der Leseentwicklung)▪ DBL (Die Diagnostischen Bilderlisten - Siebungsverfahren zur Früherkennung von Leselernschwierigkeiten im Leselernprozess)▪ Wörterliste „Schwierige Wörter“ von E. Brinkmann▪ AFRA (Aachener Förderdiagnostische Rechtschreibfehler-Analyse)Sekundarbereich▪ Diagnosematerial der Lehrbücher▪ OLFA 3-9 (Oldenburger Fehleranalyse für die Jahrgangsstufen 3 bis 9)▪ Bergedorfer Screening zur Sprach- und LesekompetenzRechnen▪ Diagnosematerial der Lehrbücher▪ informelles Zahlendiktat, Zahlen laut vorlesen lassen, Zahlen mit Material darstellen lassen (Zahlen mit Zehnerstangen und Einerwürfeln legen / Zahlen in der Stellenwerttafel darstellen)▪ EMBI (Elementarmathematisches Basisinterview)▪ JRT (Jenaer Rechentest)▪ Rechenstörungen - Diagnose und Förderbausteine (Informelles Verfahren nach Kaufmann & Wessolowski)Standardisierte Testverfahren:Lesen und RechtschreibenPrimarbereich▪ Lernlinie M-V▪ KEKS (Kompetenzerfassung in Kindergarten und Schule)▪ MÜSC (Münsteraner Screening zur Früherkennung von Lese-Rechtschreibschwierigkeiten Gerd Mannhaupt)▪ SLS 2-9 (Salzburger Lesescreening)▪ THEPHOBE (Test zur Erfassung der phonologischen Bewusstheit und Benennungsgeschwindigkeit)▪ FIPS (Fähigkeitsindikatoren Primarschulen - digitales Testverfahren zur Erfassung der Lernausgangslage und der Lernentwicklung)▪ WLLP 1-4 (Würzburger Leise Leseprobe)▪ ELFE II (Leseverständnistest für Jahrgangsstufe 1 bis 7)▪ SLRT-II (Salzburger Lese-Rechtschreibtest)▪ IEL-1 (Inventar zur Erfassung der Lesekompetenzen)▪ PLT 1-4 (Potsdamer Lesetest)▪ HSP 1+2 (Hamburger Schreibprobe)▪ DERET2+ (Deutscher Rechtschreibtest)Sekundarbereich▪ HSP 4-5, HSP 5-6 (Hamburger Schreibprobe) und HSP 5-10B (inhaltsgleich zu HSP 5-6)▪ DERET 5-6+ (Deutscher Rechtschreibtest)▪ LDL (Lernfortschrittsdiagnostik Lesen- Ein curriculumbasiertes Verfahren)▪ SLS 2-9 (Salzburger Lesescreening)▪ LeSek 5-9 und LeSeK 7-9 (Lesetest Sekundarstufe - Leseschwäche sicher erkennen)▪ ELFE II (Leseverständnistest für Jahrgangsstufe 1 bis 7)▪ FLVT 5-6 (Frankfurter Leseverständnistest)▪ LESEN 6-7 und LESEN 8-9 (Lesetestbatterie)▪ R-FIT 5-6+ und R-FIT 9-10 (Fehleridentifikationstest - Rechtschreibung; Screening zur Schätzung der allgemeinen RechtschreibkompetenzRechnenPrimarbereich▪ Lernlinie M-V▪ Kalkulie (Diagnose- und Trainingsprogramm für rechenschwache Kinder)▪ MARKO- Screening (Mathematik- und Rechenkonzepte im Vorschulalter)▪ OTZ (Osnabrücker Test zur Zahlbegriffsentwicklung)▪ MBK-0 (Verfahren zur Erhebung der numerischen Kompetenzen im Vorschulalter - normiert für die Altersgruppe 3,0 bis 6,5 Jahre)▪ Prozessdiagnose mathematischer Kompetenzen (Persen Verlag Bd. 1-3)▪ HRT 1-4 (Heidelberger Rechentest)▪ BIRTE 2 (Bielefelder Rechentest)▪ BASIS-MATH-G 2+ und BASIS-MATH-G 3+▪ LVD-M 2-4 (Lernverlaufsdiagnostik - Mathematik)Sekundarbereich▪ ERT 4+ (Eggenberger Rechentest bis Jahrgangsstufe 6)▪ DEMAT 5+, DEMAT 6+ und DEMAT 9 (Deutscher Mathematiktest)▪ MAESTRA 5-6+ (Mathematisches Strategiewissen)4.2 FörderplanarbeitFörderpläne sind ein wirksames und wichtiges Instrument zur Unterstützung der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen. Die Förderplanung ist dabei als ein dynamischer Prozess zu verstehen, welcher eine regelmäßige Ergänzung, Überarbeitung oder Veränderung des Förderplans zulässt.Für die Erstellung eines individuellen Förderplans ist die Handreichung für Lehrerinnen und Lehrer der allgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2013 als Grundlage zu betrachten (https://www.bildung-mv.de/foerderplanung/index.html).5. Indikatoren für besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im RechnenHinweise für Lehrkräfte▪ Nichtstandardisierte Testverfahren zeigen einen geringen Lernstand.▪ Der Leistungsstand in einem standardisierten schulisch durchgeführten Lese-, Rechtschreib- oder Rechentest liegt unter einem Prozentrang von 16 (PR < 16), basierend auf einer aktuellen und für Gesamtdeutschland repräsentativen Normierung.▪ Fehler und Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen können nicht überwunden werden, obwohl:- der Schüler oder die Schülerin adäquat und ausreichend beschult und im entsprechenden Bereich gefördert wurde (keine langen Fehlzeiten),- keine anderen Förderbedarfe (z. B. Förderbedarf Lernen oder geistige Entwicklung) die Ursache für die auftretenden Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen sind,- keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z. B. Seh- oder Hörbeeinträchtigung, Schwierigkeiten im Sprechen) die Ursache für die auftretenden Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben sind.Die nachfolgenden beispielhaften Probleme können Indikatoren für besondere Schwierigkeiten im jeweiligen Bereich darstellen, wenn sie über einen längeren Zeitraum gehäuft auftreten und nicht überwunden werden können, sodass die betroffenen Schülerinnen und Schüler durchgängig überfordert sind.Beispielhafte Probleme, die ein Anzeichen für besondere Schwierigkeiten im Lesen sein können, sind:▪ Fehler beim Vorlesen (Ersetzen, Vertauschen, Hinzufügen von Wörtern und Wortteilen),▪ niedrige Lesegeschwindigkeit,▪ Startschwierigkeiten und Ungenauigkeiten und▪ Beeinträchtigungen im Leseverständnis.Beispielhafte Probleme, die ein Anzeichen für besondere Schwierigkeiten im Rechtschreiben sein können, sind:▪ Verstöße gegen Lauttreue,▪ Probleme in der Lautdifferenzierung und▪ gehäufte Defizite in der Orthografie.Beispielhafte Probleme, die ein Anzeichen für besondere Schwierigkeiten im Rechnen sein können, sind:▪ keine tragfähigen Zahlvorstellungen, Mengenvorstellungen oder Menge-Ziffer-Zahl-Zuordnung,▪ Schwierigkeiten im Vergleichen und Klassifizieren,▪ keine Vorstellungen zu Rechenoperationen und Strategien,▪ fehlende Ablösung vom zählenden Rechnen,▪ Aufgaben, Malfolgen und Rechenschritte werden nicht gemerkt/behalten und▪ Probleme in der Raumorientierung und Richtung (z. B. Zahlenstrahl, oben/unten, Vorgänger/Nachfolger) und auch ungenügendes Verständnis von Lagebegriffen.6. Förderung6.1 Grundsätze der FörderungEs wird eine gezielte pädagogische Förderung gemäß dem Mehrebenenmodell als Präventivkonzept durchgeführt.Die Basis des Mehrebenenmodells bildet stets ein Unterricht, der eine unterrichtsimmanente Förderung, individualisierte binnendifferenzierende Maßnahmen und regelmäßige Lernstandserhebungen und Lernfortschrittsmessungen im Sinne individueller kontinuierlicher pädagogischer Prozessdiagnostik (grundsätzlich viermal im Schuljahr) sichert. Werden durch die Erfassung der Lernausgangslage und des Lernfortschritts besondere Förderbedarfe ermittelt, wird ein individueller Förderplan erstellt. Es erfolgt eine intensive, kleinschrittige und lückenschließende Förderung durch einen an die individuelle Lernausgangslage angepassten Unterricht.In der nächsten Ebene kann auf den guten Unterricht aufbauend eine zusätzliche individuelle Förderung in Kleingruppen durch die Lehrkraft und das weitere pädagogische Personal erfolgen. Hier werden Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen trotz kontinuierlicher binnendifferenzierter Maßnahmen im individualisierten Unterricht nicht gerecht werden, gezielt individuell gefördert. Die Förderung kann parallel zum Regelunterricht oder additiv erfolgen. Grundlage der Förderung ist ein durch die Lehrkraft erstellter individueller Förderplan.In einem lernförderlichen Unterricht passen pädagogische Methoden sowie Unterrichts- und Fördermaterialien zueinander und sind evidenzbasiert.Beim Übergang an die weiterführende Schule werden der Förderplan sowie die Dokumentation der Lernentwicklung als Teil der Schülerakte an die Lehrkräfte der weiterführenden Schulen übergeben, sodass die Förderung nahtlos weitergeführt werden kann. Dies gilt auch für den Übergang in berufliche Schulen.6.2 Differenzierung und IndividualisierungFür Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen erfolgt eine Differenzierung und Individualisierung in allen Unterrichtsfächern und allen Kompetenzbereichen innerhalb der Unterrichtsfächer.Die Berücksichtigung von Lese-, Rechtschreib- oder Rechenschwierigkeiten ist insbesondere auch in den Fremdsprachen, Naturwissenschaften, Gesellschaftswissenschaften sowie den ästhetischen Fächern erforderlich.Besondere Schwierigkeiten im Rechnen erfordern z. B. im Fach Mathematik auch eine Berücksichtigung im Kompetenzbereich Geometrie (Konstruktion von Flächen und Körpern, da Schwierigkeiten bei Raum-Lage-Beziehungen), im Fach Geografie (Arbeit an der Karte, da Schwierigkeiten bei Raum-Lage-Beziehungen, Figur-Grund-Wahrnehmung), in den Fächern Chemie und Physik (Arbeit mit dem Periodensystem, Arbeit mit Formeln, Durchführen von Experimenten) und im Fach Kunst (Hilfe bei Perspektivgestaltung, Blattaufteilung).Die Entscheidung über eine Differenzierung und Individualisierung in Lern- und Unterrichtssituationen liegt in Verantwortung der unterrichtenden Lehrkräfte. Strukturelle Differenzierungsmaßnahmen werden durch die jeweilige Fachlehrkraft in Absprache mit der Klassenleitung festgelegt.Die Entscheidung über eine Individualisierung der Lerninhalte trifft die Klassenkonferenz. Sie erfolgt stets in einem Abwägungsprozess zwischen anschlussfähiger Förderung und dem erfolgreichen Erlangen des angestrebten Schulabschlusses.In der folgenden Tabelle werden Beispiele für mögliche Maßnahmen zur Differenzierung und Individualisierung im Unterricht (Lern- und Übungssituationen) aufgeführt, die keine abschließende Auflistung darstellen. Bezüglich der Bereitstellung technischer und didaktischer Hilfsmittel wird auf § 110 Absatz 2 Ziffer 5 SchulG M-V in Abgrenzung zu § 54 Absatz 2 Satz 2 SchulG M-V verwiesen. Bereich Beispiele für strukturelle Differenzierung und Individualisierung Alle Bereiche Methodisch-didaktische Anpassungen▪ Verlängerung der Arbeitszeit▪ Verringerung des Arbeitsumfanges▪ Vorlesen der Aufgabenstellung (z. B. durch die Lehrkraft, das weitere pädagogische Personal oder Mitschülerinnen und Mitschüler)▪ Entlastung durch verstärkt visuelle Vorgaben von Aufgaben (z. B. Aufgabenzettel, Gliederungen oder Strukturanleitungen)▪ besonders übersichtlich gestaltete Aufgaben- und Arbeitsblätter▪ Differenzierung der Hausaufgaben unter Beachtung des individuellen Förderschwerpunktes (auch Umfang der Hausaufgaben)▪ Priorisierung von mündlichen oder praktischen Formaten und Beiträgen▪ genaue Handlungsanweisungen und Handlungsalgorithmen▪ Formulierung kurzschrittiger Lernziele▪ Erarbeitung individueller Lernstrategien▪ kein Vorlesen bzw. Vorrechnen vor der Klasse durch die Schülerin oder den Schüler (z. B. an der Tafel)▪ Lenkung der Aufgabenverteilung in geöffneten Unterrichtsphasen Bereitstellung technischer und didaktischer Hilfsmittel▪ handlungsorientierte Materialien bei Bedarf so lange wie nötig zur Verfügung stellen (z. B. Montessori-Material, Steckwürfel) sowie Einsatz visueller Lernhilfen (z. B. Bildmaterial, Modelle, Zahlenstrahl, Zwanziger- oder Hunderterfeld)▪ Unterstützung beim Abschreiben durch das Fotografieren von Texten bzw. Schreiben durch vorbereitete Texte (Kopien, Lückentexte, Tafelbilder oder Merktexte abfotografieren) Lesen Methodisch-didaktische Anpassungen▪ Tandemlesen▪ klare Strukturierung von Arbeitsblättern und Texten:- besonders übersichtliche Gestaltung mit klarer Schriftform (keine Handschrift), größerer Schrift (z. B. größer als 12 Pt.), größerer Zeilenabstand (z. B. 1,5)- formale Vereinfachung von Texten (z. B. durch Gliederung)- Verwendung von Lineatur- Texte mit Zeilennummerierung- Silbenbögen insbesondere bei komplizierten oder langen Wörtern- Hervorheben wichtiger Wortmarken in der Aufgabenstellung- Sinneinheiten auf eine Zeile- Einzelaufgaben ggf. auf Extrablätter ▪ Akzeptanz von sinnvollen Abkürzungen in schriftlichen Übungen - bei Bedarf Vorlesen der Wörter bzw. Satzteile durch die Schülerin oder den Schüler im Nachgang▪ Reduzierung des Schreibaufwandes, der nicht vordergründig der Festigung von Schreibfertigkeiten dient Bereitstellung technischer und didaktischer Hilfsmittel▪ bebilderte Texte▪ Texte zusätzlich als Hörtext oder Hörbuch zur Verfügung stellen▪ digitale Vorlese- oder Lesehilfe▪ Lesehilfen (z. B. Leselineal, Lesestab) Rechtschreiben Methodisch-didaktische Anpassungen▪ Hausaufgabeneintrag sichern▪ reine Abschreibübungen (vor allem unter Zeitdruck) ohne konkrete Aufgabenstellung nach Möglichkeit vermeiden▪ Unterstützung beim Abschreiben durch- Kopien, Lückentexte- digitale Bereitstellung des Tafelbildes- Abfotografieren von Tafelbildern ▪ Anzeigen der richtigen Schreibweise (möglichst nicht in Rot)- Fehlerberichtigung quantitativ einschränken und nach Schwerpunkten auswählen Bereitstellung technischer und didaktischer Hilfsmittel▪ digitale Schreib- oder Rechtschreibhilfen▪ geeignetes Schreibgerät auswählen▪ Rechtschreib-, Selbstkontroll- und Korrekturhilfen (z. B. Wörterbuch mit angelegtem Register)▪ Textverarbeitungsprogramm mit Rechtschreibprüfprogramm Rechnen Methodisch-didaktische Anpassungen▪ klare Strukturierung von Arbeitsblättern und Aufgabenstellungen:- besonders übersichtliche und reizarme Gestaltung mit deutlichen Zahlen und klarer Schriftform- Platz zum Aufschreiben von Nebenrechnungen, langen Rechenwegen, Zwischenergebnissen- Rechenkästchen für die Aufgabenbearbeitung (Rechnungen)- größere Schrift (z. B. größer als 12 Pt.)- größerer Zeilenabstand bei Textaufgaben (z. B. 1,5)- größere Maßstäbe bei Geometrieaufgaben- Skizzen und Tabellen vergrößert vorgeben- gleichbleibende Formulierungen für Aufgabentypen verwenden- Verwendung eines Richtungspfeiles- Verwendung des Zahlenstrahls von klein nach groß- Strukturhilfen bei komplizierten/ langen Aufgabentypen- im Fachunterricht Arbeitsblätter verwenden, bei denen z. B. die Anzahl der erforderlichen Nennungen vorstrukturiert ist bzw. solche Aufgabeninformationen besonders markiert sind- Vorgabe von Teilschritten- bebilderte Rechenaufgaben, formale Vereinfachung von Texten (z. B. durch Gliederung)- bei hohen Stellenwerten Übersichtlichkeit durch Stellenwertpunkte schaffen- farbiges Markieren der Rechenzeichen- Verwendung übersichtlicher Tabellen bzw. Schemata- Fachtexte vergrößern und ggf. zusätzlich gliedern (formal vereinfachen) ▪ Lenkung der Aufgabenverteilung in geöffneten Unterrichtsphasen▪ Möglichkeiten der Selbstkontrolle anbieten▪ mündliche Zeitorientierungen▪ statt Kopfrechenaufgaben - Aufgaben schriftlich vorlegen▪ Aufgaben nach Schwierigkeitsgrad sortieren Bereitstellung technischer und didaktischer Hilfsmittel▪ Nutzung eines Taschenrechners (unter Beachtung abschlussrelevanter Anforderungen)▪ Nutzung von Legetafeln, Zahlenstrahl, Hunderterfeld bei Bedarf so lange wie nötig zur Verfügung stellen▪ Tafelwerk bzw. Formelsammlungen (auch individuell erstellte) mit angelegtem Register bereitstellen bzw. zulassen (unter Beachtung abschlussrelevanter Anforderungen)▪ Nutzung von Einmaleins-Tabellen▪ Nutzung von selbst erstellten Merkkarten (z. B. eine „Schritt-für-Schritt-Liste“ für die schriftliche Division) Beispiele für inhaltliche Differenzierung und Individualisierung Alle Bereiche temporärer Verzicht auf ausgewählte Inhalte des Rahmenplans zugunsten der Förderung zugrundeliegender Fähigkeiten durch die konsequente Beachtung der fachlichen Entwicklungsstufen und Progression im Bereich der Schriftsprache beziehungsweise der Mathematik (unter Beachtung abschlussrelevanter Anforderungen) Lesen temporärer Verzicht auf das Lesen von Ganzschriften oder (zu) umfangreichen Texten zugunsten von Lesetexten, die den Lesekompetenzen der Schülerin oder des Schülers entsprechen; auch Hörbücher als Ersatz für Ganzschriften sind möglich Rechtschreiben temporärer oder dauerhafter Verzicht auf die verbundene Handschrift, wenn die graphomotorischen Kompetenzen hierfür (noch) nicht ausreichend entwickelt sind Rechnen temporärer Verzicht auf das Erlernen der schriftlichen Division zugunsten einer intensiveren Erarbeitung des Operationsverständnisses (Aufteilen/Verteilen)Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen für die aufgrund der Verzögerung ihres Schriftspracherwerbs oder mathematischen Kompetenzen nicht zu erwarten ist, dass sie die Anforderungen der 3. Jahrgangsstufe bewältigen können, ist eine mögliche Verlängerung der Schuleingangsphase zu prüfen. Das längere Verweilen in einer passenden Lernumgebung mit basalen Lese-, Schreib- und Rechenangeboten kann dazu beitragen, den Entwicklungsrückstand im Schriftspracherwerb, Leseerwerb oder im Erwerb mathematischer Kompetenzen zu reduzieren und ein positives Selbstkonzept der Schülerinnen und Schüler zu fördern.6.3 Organisationsformen der FörderungDie Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen ist grundsätzlich durch eine unterrichtsimmanente Förderung oder eine Förderung in Klein- bzw. Kleinstgruppen möglich. Eine Förderung in den benannten Organisationsformen kann ohne die Anerkennung einer Teilleistungsstörung erfolgen.Organisatorische Möglichkeiten der schulischen Förderung können z. B. sein:▪ Intervallförderung,▪ Intensivtraining,▪ Lerngruppeneinteilung an einem oder mehreren Tagen oder generell in einer Klassenstufe oder der Schuleingangsphase z. B. im Mathematikunterricht, ggf. auch um eine Einzelförderung anbieten zu können,▪ tägliches Lesetraining, insbesondere Lautlesetraining (Tandemlesen, Lesen durch Hören),▪ freie Lesezeit,▪ tägliches Rechentraining,▪ Rechtschreibgespräche,▪ Lese-, Schreib- oder Rechenprojekte,▪ Lesepaten.Möglichkeiten der außerschulischen Förderung können z. B. sein:▪ Medizinische Versorgungszentren (MVZ),▪ Therapeutische Praxen für Logopädie, Ergotherapie,▪ Lerntherapie.6.4 Fachdidaktische Anregungen und FörderprogrammeFachdidaktische Anregungen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen sind unter nachfolgenden Beispielen zu finden:▪ „Legasthenie in der Schule - Handreichungen für Lehrkräfte“ vom Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. unter Infos für Lehrkräfte - Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie e.V. (bvl-legasthenie.de)▪ Handreichung „Manchmal stehen die Wörter Kopf ..., Begleitung von Schülerinnen und Schülern mit Lese-Rechtschreibschwierigkeiten in der Grundschule und der Sekundarstufe I“, Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM), Ludwigsfelde 2021 unter Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten | Bildungsserver Berlin-Brandenburg▪ „Grundwortschatz sichern - Kompetenzen im Rechtschreiben fördern. Rechtschreibstrategien und -regeln nutzen - Praxismaterial“, Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM), Ludwigsfelde 2014 unter Grundwortschatz sichern - Kompetenzen im Rechtschreiben fördern. Rechtschreibstrategien und -regeln nutzen - Praxismaterial | LISUM Berlin-Brandenburg▪ Auf den Anfang kommt es an - basale Lesefähigkeiten sicher erwerben, Hoppe & Schwenke, 2013 unter https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/fileadmin/bbb/schule/grundschulportal/publikationen_grundschule/auf_den_anfang_kommt_es_an_2013.pdf▪ Dyskalkulie in der Schule - Handreichungen für Lehrkräfte vom Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. unter Infos für Lehrkräfte - Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie e.V. (bvl-legasthenie.de) PIKAS (https://pikas.dzlm.de)Erfolgreich rechnen lernen, Prävention von Schwierigkeiten - Diagnose - Förderung, Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg (LISUM), Ludwigsfelde 2020 unter Erfolgreich rechnen lernen Prävention von Schwierigkeiten - Diagnose - Förderung (berlin-brandenburg.de)▪ Kinder mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnenlernen - So unterstützen Lehrkräfte in der Grundschule, Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung 2018 unter Rechenschwierigkeiten (bayern.de)Spezielle Förderprogramme werden auch auf der Internetseite des Bundesverbands Legasthenie und Dyskalkulie unter Förderung Legasthenie + Förderprogramme Legasthenie, LRS - Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie e.V. (bvl-legasthenie.de) empfohlen.Grundlage für die Förderung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ist die Verwaltungsvorschrift über die Beschulung von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in Mecklenburg-Vorpommern vom 31. August 2016.7. Nachteilsausgleich7.1 Allgemeine GrundsätzeMaßnahmen des Nachteilsausgleiches dienen der Kompensation von besonderen Schwierigkeiten im betroffenen Bereich und sollen in allen Unterrichtsfächern gewährt werden. Sie sollen die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre Fähigkeiten in Hinblick auf die gestellten Anforderungen in einer Leistungsbewertungssituation nachzuweisen. Dabei ist der individuellen Benachteiligung angemessen Rechnung zu tragen, ohne dass das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen und damit der Anspruch an die Qualität des Ergebnisses geringer bemessen werden. Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind so auszurichten, dass die durch die besonderen Schwierigkeiten begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Kompensation der Nachteile möglichst entsprochen wird. Demnach sollen die nachteilsausgleichenden Maßnahmen ausgewählt werden, die notwendig sind. Es besteht kein Anspruch darauf, dass alle möglichen Maßnahmen angewendet werden.Die Möglichkeit der Gewährung eines Nachteilsausgleiches besteht ab der dritten Jahrgangsstufe in allen Fächern auf Grundlage der Erfassung und Dokumentation der besonderen Schwierigkeiten. In begründeten Ausnahmefällen ist das Gewähren von Nachteilsausgleich schon in der Schuleingangsphase möglich. Durch die Anerkennung einer Teilleistungsstörung ab dem Ende der vierten Jahrgangsstufe ergibt sich ein Anspruch auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, wenn eine Kompensation der Nachteile notwendig ist.Die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs werden unter Beachtung der abschlussbezogenen Anforderung durch die Klassenkonferenz beschlossen, im Förderplan dokumentiert und mindestens zweimal im Jahr hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft.7.2 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Bereich Lesen und Rechtschreiben Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben in Leistungsbewertungssituationen Anpassung der Rahmenbedingungen ▪ mehr Zeit▪ individuelle Arbeitspausen bzw. Leistungsfeststellung in mehreren Etappen▪ Schreiben in Einzel- oder Kleingruppensituation▪ mündliche statt schriftliche Leistungsfeststellung (z. B. Tonaufnahme), wenn die Rechtschreibung selbst nicht Gegenstand der Leistungsbewertung ist▪ unlesbare Aufzeichnungen unmittelbar nach der Leistungserbringung erklären lassen und dokumentieren bzw. auf Band sprechen lassen, damit für die Lehrkraft der Inhalt des Geschriebenen erfasst werden kann▪ Rückfragen zu schriftlichen Aufgabenstellungen zulassen Methodisch-didaktische Anpassungen ▪ besonders klare Strukturierung der Aufgaben gemäß 6.2▪ Vorlesen der Aufgabenstellung durch die Lehrkraft▪ schriftliche Vorlage der Aufgabenstellungen mit Option zum Hören der Aufgaben - Sicherung des Leseverständnisses▪ Verzicht auf Diktieren der Arbeitsaufgaben▪ Zulassen von sinnvollen Abkürzungen, wenn orthografische Korrektheit der Begriffe nicht selbst Gegenstand der Leistungsbeurteilung ist; bei Bedarf Erklärung der Abkürzungen durch die Schülerin oder den Schüler im Nachgang▪ Antworten in Wortgruppen anstelle von Sätzen, jedoch nicht beim Beschreiben von Zusammenhängen (z. B. ,Erkläre‘, ...)▪ Reduzierung nicht bewertungsrelevanter Schreibarbeiten (z. B. identische Satzteile in Aufgaben zu Strukturen und Grammatik durch Anführungsstriche wiederholen lassen)▪ zeitweise Leistungserhebung über Aufgabentypen mit geringem Schreibaufwand realisieren (z. B. Multiple Choice, Zuordnungen, Reihenfolgen, Lückentexte, Markieren, grafische Umsetzungen) unter Beachtung der abschlussbezogenen Anforderung▪ bei Leistungskontrollen sollten die Bereiche Rechtschreibung und Grammatik nicht gekoppelt werden▪ keine Bewertung der Rechtschreibung in Aufsätzen und Facharbeiten, wenn die Rechtschreibung eigentlich nicht Gegenstand der Leistungsüberprüfung ist▪ Fehlerschwerpunkte zeitweise als Folgefehler werten Alternative Formen der Leistungsbewertung ▪ Durchführung von thematisch identischen mündlichen Leistungskontrollen in zeitlicher Nähe zu schriftlichen Leistungsüberprüfungen▪ Vereinbarungen zu kompakten mündlichen Leistungsdarstellungen▪ Benotung von Leistungen in geöffneten Unterrichtsformen (z. B eigenständige Planung, Problemlösestrategien, Methodenwissen) Bereitstellen technischer und didaktischer Hilfsmittel ▪ digitale Schreib-, Rechtschreib- oder Lesehilfen (z. B. mit Spracheingabe- und Sprachausgabemöglichkeit)▪ Textverarbeitungsprogramm mit Rechtschreibprüfprogramm▪ Lesehilfen (z. B. Leselineal, Lesestab) 7.3 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs im Bereich Rechnen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen in Leistungsbewertungssituationen Anpassung der Rahmenbedingungen ▪ mehr Zeit▪ individuelle Arbeitspausen bzw. Leistungsfeststellung in mehreren Etappen▪ Schreiben in Einzel- oder Kleingruppensituation▪ unlesbare Aufzeichnungen unmittelbar nach der Leistungserbringung erklären lassen und dokumentieren bzw. auf Band sprechen lassen (damit für die Lehrkraft der Inhalt erfasst werden kann)▪ Rückfragen zu schriftlichen Aufgabenstellungen zulassen Methodisch-didaktische Anpassungen ▪ besonders klare Strukturierung der Aufgaben gemäß 6.2▪ portioniertes Vorgeben von Aufgaben auf einzelnen Aufgabenblättern▪ Ermöglichung der Präsentation des Rechenweges, um die geforderte mathematische Kompetenz zu zeigen (Anerkennung des Nebenrechnungsblattes, anstatt ausschließlich Beachtung des Endergebnisses)▪ Einbezug des Rechenweges in die Bewertung, anstatt Bewertung der reinen Rechenleistung, wenn die Rechenleistung nicht alleiniger Gegenstand der Leistungsüberprüfung ist (unter Beachtung abschlussrelevanter Anforderungen)▪ Zulassen eigener Rechenwege▪ Reduzierung des bewertungsrelevanten Schreibumfanges: Leistungserhebung über Aufgabentypen mit geringem Schreibaufwand realisieren (z. B. Multiple Choice, Zuordnungen, Reihenfolgen, Markieren, grafische Umsetzung)▪ Verzicht auf Diktieren der Arbeitsaufgaben▪ größere Exaktheitstoleranz bei zeichnerischen Aufgaben (z. B. Sachunterricht, Geometrie, Statistik, Geographie, Biologie)▪ mündliche Zeitorientierungen▪ Hilfestellung bei der Auswahl der Reihenfolge der Aufgabenbearbeitung Alternative Formen der Leistungsbewertung ▪ Durchführung von thematisch entsprechender mündlicher Leistungskontrolle anstatt einer schriftlichen Leistungsüberprüfung▪ Vereinbarungen zu kompakten mündlichen Leistungsdarstellungen (z. B. Referate, Vorträge)▪ Benotung von Leistungen in geöffneten Unterrichtsformen (z. B eigenständige Planung, Problemlösestrategien, Methodenwissen) Bereitstellen technischer und didaktischer Hilfsmittel ▪ Zulassen von Anschauungsmaterial oder anderen Hilfsmitteln (z. B. Einmaleins-Tabelle, sofern das Einmaleins nicht Inhalt und Anforderung der Leistungsbewertung ist, selbst erstellte Merkkarten oder Schritt für Schritt-Anleitungen, Legetafeln, Zahlenstrahl, Hunderterfeld)▪ Tafelwerk bzw. Formelsammlungen (auch individuell erstellte) mit angelegtem Register bereitstellen bzw. zulassen (unter Beachtung abschlussrelevanter Anforderungen)▪ ggf. Taschenrechner1 in naturwissenschaftlichen bzw. technischen Fächern, aber nicht, wenn die Rechenleistung selbst Gegenstand der Leistungsüberprüfung ist, oder der Taschenrechner den Gegenstand der Leistungsüberprüfung durch seine weiteren Funktionen erfüllt (z. B. durch die automatische Lösung eines Terms)▪ digitale Schreibhilfe▪ Extrablatt zum Aufschreiben von Nebenrechnungen, langen Rechenwegen, Zwischenergebnissen Abwahl des Englischunterrichts:In der Regionalen Schule besteht die Möglichkeit auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten, ab der Jahrgangsstufe 8 vom Unterricht in der ersten Fremdsprache (Englisch) befreit zu werden, wenn in den Fächern Mathematik, Deutsch oder Englisch besondere Leistungsschwächen vorliegen. Die Schülerin oder der Schüler nimmt dann an zusätzlichem Unterricht in Deutsch und Mathematik teil. Die Schülerin oder der Schüler kann dann jedoch keinen Abschluss der Mittleren Reife mehr erwerben. Der Schulabschluss Berufsreife ist möglich. Die Erziehungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass nach der Verordnung über die Berufsschule in Mecklenburg-Vorpommern (BSVO M-V), der Englischunterricht ein verpflichtender Unterricht ist.7.4 Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in PrüfungssituationenVoraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs in einer Prüfungssituation ist, dass ein Nachteilsausgleich auch bisher im Unterricht gewährt wurde und allein durch die besonders schwere Beeinträchtigung der technischen Fertigkeit des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens der Nachweis des erworbenen Wissens und Könnens erschwert oder verhindert wird.Maßnahmen zum Nachteilsausgleich in Prüfungssituationen können sein:▪ die Verlängerung der Einlesezeit in die Prüfungsaufgaben,▪ eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Prüfungsaufgaben,▪ die Vergrößerung der Schrift,▪ die Bereitstellung von Hilfsmitteln (z. B. digitale Schreibhilfe ohne Zugriffsmöglichkeit auf das Internet, Tabellen und Übersichten),▪ ein abgeschirmter Arbeitsplatz▪ und der Einbezug von Nebenrechnungen.Die Maßnahmen sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.8. Vorgehen bei Vermutung einer Teilleistungsstörung8.1 Allgemeine GrundsätzeDie Antragsstellung zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung findet frühestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 4 statt. In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 steht die Förderung der Schülerinnen und Schüler im Mittelpunkt. Ein Antrag soll erst gestellt werden, wenn vermutet wird, dass die besonderen Schwierigkeiten im entsprechenden Bereich langfristig zumindest zum Teil bestehen bleiben werden.Die Schule weist bei der Antragsstellung nach, dass eine adäquate Förderung stattgefunden hat.8.2 Indikatoren für eine TeilleistungsstörungFolgende Indikatoren können darauf hinweisen, dass bei einer Schülerin oder einem Schüler eine Teilleistungsstörung vorliegen könnte:▪ Die unter Punkt 5 aufgeführten Indikatoren und Probleme treffen weiterhin zu.▪ Es liegen erhebliche, umfängliche und langanhaltende Auffälligkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen vor.▪ Die Schwierigkeiten sind nachweislich nicht im regulären Unterrichtsprozess durch binnendifferenzierende Maßnahmen und unterrichtsbegleitende Fördermaßnahmen auf Grundlage eines Förderplans auszugleichen.▪ Es werden wenige Lernfortschritte trotz diagnosegestützter zusätzlicher individueller Förderung auf Grundlage eines Förderplans erreicht. Die Lernentwicklungsdokumentation belegt die geringen Fortschritte.▪ Die Leistungen im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen weichen deutlich von den Leistungen in anderen Bereichen und dem allgemeinen Lernverhalten ab.▪ Die Schülerin oder der Schüler zeigt Wesens- oder emotionale Veränderungen im Zusammenhang mit einem Unterrichtsfach oder Bereich (z. B. Angst vor einem Fach).▪ Die Schülerin oder der Schüler entwickelt somatische Probleme (z. B. Bauchschmerzen) an bestimmten Tagen oder vor bzw. in bestimmten Situationen.8.3 Antrag zur Anerkennung einer TeilleistungsstörungFür den Antrag zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung sind folgende Schritte und Dokumente nötig:1. ein Beratungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler,2. der Antrag („Antragsverfahren ZDS“ gemäß des Handbuchs „Standards der Diagnostik“,3. die Datenschutzerklärung (Anlage 2) wird den Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler erläutert,4. der Lernentwicklungsbericht (Handbuch „Standards der Diagnostik“),5. ein Leistungsbild (z. B. durch exemplarische Leistungsnachweise der Schülerin oder des Schülers),6. der Förderplan zu durchgeführten pädagogischen Maßnahmen,7. und ggf. die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zur Übergabe des Seh- und Hörbefunds (z. B. Testergebnisse der U 11- Störung von Schulleistung oder schulärztliche Untersuchungen) sowie bereits vorliegende Befunde und Nachweise über Therapiemaßnahmen.8.4 Die Beratung mit den ErziehungsberechtigtenInformieren Sie die Erziehungsberechtigten über:▪ beobachtete Schwierigkeiten,▪ Inhalte der Förderpläne,▪ Möglichkeiten der häuslichen Unterstützung,▪ Lernfortschritte (regelmäßig),▪ erfolgte Testverfahren und deren Ergebnisse,▪ geeignete Fördermöglichkeiten,▪ ggf. geeignete Maßnahmen des Nachteilsausgleichs,▪ ggf. die Möglichkeit der Feststellung einer Teilleistungsstörung,▪ und ggf. Möglichkeiten der außerschulischen Förderung.Infomieren Sie sich bei den Erziehungsberechtigten über mögliche anderweitige Ursachen für die auftretenden Schwierigkeiten, wie z. B:▪ Wahrnehmungsstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, gesundheitliche Belastungen,▪ Situation der Familie, soziale Einflussfaktoren,▪ und die Lern - und Hausaufgabensituation.9. Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der LeistungsbewertungDas Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung dient dem Erhalt der Lernmotivation und der Vermeidung psychischer Belastungen. Darüber hinaus soll vermieden werden, dass aufgrund der Teilleistungsstörung die Schullaufbahn oder der entsprechende Bildungsgang gefährdet werden.Das Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung bietet die Möglichkeit, Erfolge sichtbar zu machen, die noch keinen Einfluss auf die Verbesserung der Note haben.Für Schülerinnen und Schüler mit einer anerkannten Teilleistungsstörung im Bereich Lesen und Rechtschreiben kann die Klassenkonferenz Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung beschließen, wenn alle anderen Möglichkeiten der Unterstützung nicht ausreichend sind. Bei langanhaltenden und erheblichen Schwierigkeiten im Rechnen sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung nur im Primarbereich möglich.Formen des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sollen grundsätzlich über einen begrenzten Zeitraum eingesetzt werden.9.1 Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Bereich Lesen und RechtschreibenMaßnahmen des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Bereich Lesen und Rechtschreiben sind:▪ der zeitweise Verzicht auf die Bewertung der Lese- oder Rechtschreibleistung in allen Fächern,▪ eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen im Bereich des Lesens oder Rechtschreibens,▪ die zeitweise Bewertung der Lese- oder Rechtschreibleistung auf Grundlage einer individuellen Bezugsnorm,▪ und ein zeitweises Aussetzen der Note in Teilbereichen zugunsten einer individuellen Rückmeldung zur Lernentwicklung.9.2 Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Bereich Rechnen im PrimarbereichMaßnahmen des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung im Bereich Rechnen im Primarbereich sind:▪ der Verzicht auf die Bewertung der Rechenleistungen in allen Fächern,▪ die Bewertung auf Grundlage einer individuellen Bezugsnorm,▪ eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen,▪ und das Aussetzen der Note in Teilbereichen zugunsten einer individuellen Rückmeldung zur Lernentwicklung.9.3 ZeugnisvermerkDie Maßnahmen des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind wie folgt auf dem Zeugnis zu vermerken:„Auf Beschluss der Klassenkonferenz vom ... wurde im Fach/ in den Fächern/ im Kompetenzbereich ... von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung abgewichen“.
Aufgrund des § 4 Absatz 14 und § 69 Nummer 3 Buchstabe c und des § 70 Absatz 6 des Schulgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung:PräambelTeilleistungsstörungen treten nicht immer nur isoliert als manifestierte besondere Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Rechnen auf, sondern können auch zwei Teilleistungsstörungen umfassen, zum Beispiel besondere Schwierigkeiten im Lesen und im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechnen. Somit schließen alle Regelungen auch diese kombinierten besonderen Schwierigkeiten ein.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das nähere Verfahren zur Feststellung von Teilleistungsstörungen an allen Schulen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Schulgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten, im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen“ vom 20. Mai 2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 134) außer Kraft.
Grundsätze
§ 2 Grundsätze(1) Eine Teilleistungsstörung beschreibt das Erscheinungsbild von manifestierten besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen unter dem Aspekt einer schulischen Entwicklungsstörung. Die Anerkennung einer Teilleistungsstörung erfolgt durch das zuständige Staatliche Schulamt auf Grundlage der Diagnostik durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie. Schülerinnen und Schüler, bei denen besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen bestehen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung individuell gefördert.(2) Aufgabe der Lehrkräfte ist es, alle Schülerinnen und Schüler gemäß § 4 Absatz 2 des Schulgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern ausgehend von den individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens und Rechnens individuell zu fördern. Eine gezielte pädagogische Förderung kann gemäß des Mehrebenenmodells als Präventivkonzept erfolgen. Dementsprechend sollen Schülerinnen und Schüler, die den Anforderungen trotz kontinuierlicher binnendifferenzierter Maßnahmen nicht gerecht werden, bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen gezielt individuell gefördert werden.
Besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen
§ 3 Besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen(1) Besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen liegen vor, wenn trotz ausreichender Beschulung und gezielter pädagogischer Förderung der erwartete Lernfortschritt ausbleibt.(2) Die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen werden in Verantwortung der jeweiligen Fachlehrkraft in Beratung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erfasst und dokumentiert. Die Erfassung und Dokumentation kann grundsätzlich in allen Jahrgangsstufen erfolgen. Sie sollte jedoch so früh wie möglich beginnen. Grundlage ist eine lernprozessbegleitende pädagogische Diagnostik, insbesondere durch regelmäßige und systematische Lernstandserhebungen und Lernfortschrittsmessungen. Bei Bedarf kann der Zentrale Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie beratend einbezogen werden.(3) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache ist zu prüfen, ob deren besondere Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen durch eine zu geringe Kenntnis der deutschen Sprache begründet sind.
Verfahren zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung
§ 4 Verfahren zur Anerkennung einer Teilleistungsstörung(1) Konnten die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen nachweislich trotz Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend ausgeglichen werden, kann frühestens im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 ein Antrag auf Anerkennung einer Teilleistungsstörung gestellt werden. Den Antrag stellen die Erziehungsberechtigten unter Verwendung des Formulars „Antragsverfahren ZDS“ des Handbuchs „Standards der Diagnostik“ in seiner jeweils aktuellen Fassung nach eingehender Beratung durch die Lehrkräfte. Die Beratung der Erziehungsberechtigten durch die Schule muss spätestens zum Beginn der Jahrgangsstufe 4 erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann ein Antrag auf Anerkennung einer Teilleistungsstörung durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler auch in höheren Jahrgangsstufen gestellt werden.(2) Bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache kann ein Antrag auf Anerkennung einer Teilleistungsstörung frühestens nach dem Ende der maximalen Dauer der Intensivförderung im Bereich Deutsch als Zweitsprache gestellt werden, wenn die besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen nachweislich trotz Ausschöpfung aller Formen der pädagogischen und unterrichtsfachlichen Unterstützung über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend ausgeglichen werden konnten.(3) Die datenschutzrechtlichen Informationen zur Erhebung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren werden den Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler mit der Anlage 1 dieser Verordnung ausgehändigt.(4) Mit dem Antrag auf Anerkennung einer Teilleistungsstörung ist von der zuständigen Schule im Lernentwicklungsbericht gemäß des Handbuchs „Standards der Diagnostik“ in seiner jeweils aktuellen Fassung einzureichen. Der Förderplan gemäß § 5 Absatz 1 mit den festgelegten Zielen und Maßnahmen ist beizufügen.(5) Die Feststellung der Teilleistungsstörung im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen erfolgt in der Regel in Jahrgangsstufe 4 durch eine Diagnostik des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie insbesondere in differentialdiagnostischer Abgrenzung zum Förderschwerpunkt Lernen unter Verwendung des Formulars „Dokumentation des Verfahrens“ des Handbuchs „Standards der Diagnostik“ in seiner jeweils aktuellen Fassung. In begründeten Einzelfällen ist eine Diagnostik auch in höheren Jahrgangsstufen möglich.(6) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler werden durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie über die Ergebnisse der Diagnostik umfassend informiert und bezüglich der weiteren Förderung beraten.(7) Auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie ergeht durch die zuständige Schulbehörde die Anerkennung als Teilleistungsstörung im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen an die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler unter Verwendung der Anlage 2 dieser Verordnung. Die Schule der Schülerin oder des Schülers wird durch die untere Schulbehörde über die Anerkennung als Teilleistungsstörung im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen in Kenntnis gesetzt. Bei Schülerinnen und Schülern einer beruflichen Schule wird die besuchte Schule durch die Schulaufsicht berufliche Schulen der obersten Schulbehörde informiert.
Förderung und Nachteilsausgleich
§ 5 Förderung und Nachteilsausgleich(1) Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten oder mit einer anerkannten Teilleistungsstörung im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen erfordert eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit der individuellen Lernausgangslage der Schülerinnen und Schüler sowie eine darauf bezogene Förderplanung. Die Möglichkeiten der pädagogischen Förderung und Unterstützungsmaßnahmen werden in Anlage 3 dieser Verordnung geregelt.(2) Der individuelle Förderplan wird in Verantwortung der Fachlehrkraft Deutsch oder der Fachlehrkraft Mathematik unter Mitwirkung aller an der Beschulung beteiligten Lehrkräfte und des weiteren pädagogischen Personals erstellt. Er ist Bestandteil der Schülerakte. Die Klassenkonferenz legt die Fördermaßnahmen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern fest. Diese ergeben sich aus regelmäßigen Lernfortschrittsmessungen.(3) Grundsätzlich werden Schülerinnen oder Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen in allen Jahrgangsstufen durch unterrichtsimmanente Förderung oder auf der Grundlage der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen durch eine Förderung in Kleingruppen unterstützt.(4) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen sollen ab der Jahrgangsstufe 3 durch geeignete Formen des Nachteilsausgleichs gemäß Anlage 3 dieser Verordnung zur Kompensation ihrer Benachteiligungen unterstützt werden.(5) Bei einer anerkannten Teilleistungsstörung sind die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen durch eine zusätzliche Förderung und geeignete Formen des Nachteilsausgleichs gemäß Anlage 3 dieser Verordnung zur Kompensation ihrer Benachteiligungen zu unterstützen.(6) Schülerinnen und Schülern mit einer anerkannten Teilleistungsstörung soll auch in Prüfungen Nachteilsausgleich gemäß Anlage 3 dieser Verordnung gewährt werden, sofern ein Nachteilsausgleich gemäß Absatz 4 oder 5 auch bisher im Unterricht gewährt wurde. Näheres regelt die Prüfungsverordnung für die jeweilige Schulart.
Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung
§ 6 Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung(1) Die Leistungsermittlung und Leistungsbewertung erfolgt für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, im Rechtschreiben oder im Rechnen grundsätzlich auf Grundlage der Regelungen für die jeweilige Schulart.(2) Bei einer anerkannten Teilleistungsstörung im Bereich Lesen und Rechtschreiben sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung zulässig, wenn die vorliegenden Einschränkungen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten der zusätzlichen Förderung und aller geeigneten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht ausreichend kompensiert werden können.(3) Bei langanhaltenden und erheblichen Schwierigkeiten im Rechnen sind Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 zulässig, wenn die vorliegenden Einschränkungen trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten der zusätzlichen Förderung und aller geeigneten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs nicht ausreichend kompensiert werden können.(4) Jegliche Formen des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung sind durch die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten beziehungsweise der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers jährlich neu zu bestimmen. An beruflichen Schulen sind jegliche Formen des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung nur einmal im Ausbildungsgang beziehungsweise zu Beginn der Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr zu bestimmen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Bildungsgänge am Fachgymnasium und die Höhere Berufsfachschule.
Zeugnisse
§ 7 ZeugnisseAbweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung werden gemäß der Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen“ in der jeweils gültigen Fassung sowie der entsprechenden Bestimmungen für die beruflichen Schulen gemäß Anlage 3 dieser Verordnung auf allen Zeugnissen vermerkt.
Übergangsvorschrift
§ 8 ÜbergangsvorschriftIm Schuljahr 2024/2025 ist für Schülerinnen und Schüler mit besonders ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben die Förderung in selbstständigen Klassen in der Jahrgangsstufe 3 möglich.
Anlagen
§ 9 AnlagenDie Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.