Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 1 des Öffnungszeitengesetzes (Öffnungszeitengesetz-Zuständigkeitsverordnung - ÖffZGZustVO M-V) Vom 4. Juni 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 04.06.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 338
Aufgrund des § 9 Absatz 1 des Öffnungszeitengesetzes vom 10. Januar 2024 (GVOBl. M-V S. 4) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:
Zuständigkeiten der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen ...
§ 1 Zuständigkeiten der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit überträgt seine Zuständigkeit für die Aufsicht und Überwachung der Einhaltung der Regelungen des Öffnungszeitengesetzes sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 des Öffnungszeitengesetzes auf die Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, soweit diese die Aufgaben nach § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 3 und § 8 Absatz 1 des Öffnungszeitengesetzes wahrnehmen.(2) Den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte wird die nach Absatz 1 bestimmte Zuständigkeit insoweit übertragen, als diese für die Bewilligung und den Widerruf befristeter Ausnahmen im öffentlichen Interesse in den Einzelfällen gemäß § 6 Absatz 4 des Öffnungszeitengesetzes entscheiden sollen.(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden nehmen die dort benannten Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.(4) Zuständigkeitsregelungen anderer Fachressorts bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ladenöffnungsgesetz vom 21. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 82) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.