ÖffZGLAZustVO MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales (Öffnungszeitengesetz-LAGuS-Zuständigkeitsverordnung - ÖffZGLAZustVO MV) Vom 17. Juni 2024

Ausfertigungsdatum:
17.06.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 350
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÖffZGLAZustVO

Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Öffnungszeitengesetzes vom 10. Januar 2024 (GVOBl. M-V S. 4) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport:

§ 1

§ 1Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport überträgt seine Zuständigkeit für die Aufsicht und Überwachung der Einhaltung der Regelungen des Öffnungszeitengesetzes, soweit Belange des gesetzliches Arbeitsschutzes betroffen sind und Aufgaben nach § 4 Absatz 2 sowie der §§ 7 und 8 Absatz 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes wahrgenommen werden sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 11 bis 22 und Absatz 2 des Öffnungszeitengesetzes auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.