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title: "ÖffZGKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Öffnungszeitengesetz für Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 1 Öffnungszeitengesetz (Öffnungszeitengesetz-Kostenverordnung - ÖffZGKostVO M-V) Vom 4. Juni 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/loegkostvmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LÖGKostVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:29:52+00:00"
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# ÖffZGKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Öffnungszeitengesetz für Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 1 Öffnungszeitengesetz (Öffnungszeitengesetz-Kostenverordnung - ÖffZGKostVO M-V) Vom 4. Juni 2024

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 04.06.2024
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2024, 339


### Anlage ÖffZGKostVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Tarifstelle Rechtsgrundlage im Öffnungszeitengesetz Amtshandlung nach dem Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V) je Einzelfallentscheidung Gebühr in Euro 1 § 6 Absatz 1 Festsetzung von jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, zur Öffnung aus besonderem Anlass 75 bis 210 2 § 6 Absatz 3 Satz 2 Entgegennahme der Anzeige der Öffnung aus besonderem Anlass an vier Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr gebührenfrei 3 § 6 Absatz 4 Bewilligung und Widerruf befristeter Ausnahmen im öffentlichen Interesse in Einzelfällen 75 bis 210 4 § 8 Absatz 1 Satz 2 Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen 75 bis 310

### Eingangsformel ÖffZGKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1 — Erhebung von Gebühren

§ 1 Erhebung von GebührenFür Amtshandlungen beim Vollzug des Öffnungszeitengesetzes werden durch die nach § 1 Absatz 1 und 2 der Öffnungszeitengesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

### § 2 — Auslagen

§ 2 AuslagenWerden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, richtet sich deren Höhe und Erstattung uneingeschränkt nach § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes.

### § 3 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Ladenöffnung vom 28. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 84) außer Kraft.

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— Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Öffnungszeitengesetz für Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 1 Öffnungszeitengesetz (Öffnungszeitengesetz-Kostenverordnung - ÖffZGKostVO M-V) Vom 4. Juni 2024
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LÖGKostVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
