Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die LMS Agrarberatung GmbH (LMS) Vom 16. Januar 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2008, 30
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf die LMS Agrarberatung GmbH (LMS) vom 16. Januar 2008
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 neu gefasst sowie § 5 aufgehoben, § 6 wird zu § 5 durch Verordnung vom 6. März 2026 (GVOBl. M-V S. 382) |
Aufgaben nach dem Saatgutverkehrsgesetz
§ 1 Aufgaben nach dem SaatgutverkehrsgesetzDie Durchführung der Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit von Saatgut entsprechend den Vorgaben der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, im Auftrag der zuständigen Behörde nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, wird auf die LMS übertragen.
Aufgaben nach dem Agrarstatistikgesetz
§ 2 Aufgaben nach dem AgrarstatistikgesetzDie Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung gemäß § 47 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, und entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Besonderen Ernteermittlung vom 23. Juli 1997 (BAnz. S. 10145) im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird auf die LMS übertragen, soweit nicht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel zuständig ist.
Aufgaben nach dem Landwirtschaftsgesetz
§ 3 Aufgaben nach dem LandwirtschaftsgesetzDie Durchführung der Tätigkeiten zur Gewinnung, die Kontrolle der Plausibilitätsüberprüfung und die Ablieferung der Buchführungsdaten im Rahmen der Testbuchführung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 358 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1526) geändert worden ist, im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz werden auf die LMS übertragen.
Aufgaben der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln
§ 4 Aufgaben der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln und FuttermittelnDie Aufgabe der amtlichen Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermittel auf Rückstände von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) wird im Rahmen der Empfehlung 2013/711/EU sowie der Empfehlung 2006/794/EG auf die LMS übertragen. Der LMS wird in Bezug auf Futtermittel die Durchführung von Laboranalysen, -tests und -diagnosen der amtlich entnommenen Proben zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/625 übertragen.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz mit Einwilligung der LMS:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.