LGesAG · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes (LGesAG) Vom 6. Juli 2001*

Ausfertigungsdatum:
06.07.2001
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2001, 249
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung des Landesgesundheitsamtes

§ 1 Errichtung des Landesgesundheitsamtes(1) Das Landeshygieneinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bekanntmachung des Sozialministers vom 13. April 1992; AmtsBl. M-V S. 403), das zuletzt in der Form eines Landesbetriebs nach § 26 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung geführt worden ist (§ 1 Abs. 2 des Betriebsstatuts vom 1. April 1997; AmtsBl. M-V S. 454), wird ab 1. Januar 2001 als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Sozialministeriums unter dem Namen "Landesgesundheitsamt" fortgeführt. Es hat seinen Sitz in Rostock und eine Außenstelle in Neustrelitz. Das Sozialministerium kann bestimmen, dass einzelne Untersuchungs- und Beratungsaufgaben an den bisherigen Standorten in Greifswald und Schwerin fortgeführt werden.(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesgesundheitsamt obliegt dem Sozialministerium.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das Landesgesundheitsamt hat - auf den Gebieten Infektionsschutz und Krankenhaushygiene Überwachungsaufgaben wahrzunehmen,- auf diesen Gebieten und allgemein auf den Gebieten der Hygiene und des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes die übrigen Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes fachlich, konzeptionell und beratend zu unterstützen,- Aufgaben der Gesundheitsberichterstattung und der Gesundheitsförderung wahrzunehmen,- Konzeptionen für die Suchtprävention, die AIDS-Prävention und die Sexualaufklärung zu entwickeln und auf diesen Gebieten Tätige zu unterstützen und die verschiedenen Aktivitäten zu koordinieren. Es hat insbesondere 1. die für das öffentliche Gesundheitswesen bedeutsame wissenschaftliche Entwicklung zu verfolgen, spezielle Problemlösungen der Gesundheit von Frauen und Kindern zu befördern, das Sozialministerium, die Gesundheitsämter, andere Behörden sowie Einrichtungen und Betriebe in Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens zu beraten und auf diesem Gebiet Richtlinien und Empfehlungen zu erarbeiten und Gutachten und Stellungnahmen abzugeben,2. auf dem Gebiet der übertragbaren Krankheiten die epidemiologische Lage und den Impfschutz der Bevölkerung im Land Mecklenburg-Vorpommern zu beobachten, hierfür Untersuchungen durchzuführen sowie Verhütungs- und Bekämpfungsmaßnahmen zu empfehlen und zu koordinieren,3. die den Umgang mit Krankheitserregern regelnden Vorschriften durchzuführen,4. Ärzte für die Durchführung von Schutzimpfungen fortzubilden, Gutachten bei Impfschäden zu erstellen und in Ausnahmefällen Schutzimpfungen durchzuführen,5. öffentlich über HIV und AIDS aufzuklären, auf diesen Gebieten Tätige zu unterstützen und die verschiedenen Aktivitäten zu koordinieren sowie Untersuchungen auf HIV durchzuführen,6. Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in hygienischer Hinsicht zu überwachen und die dafür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen,7. bei Neu- und Umbauten von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen von der Planung bis zur Inbetriebnahme darauf hinzuwirken, dass die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,8. gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu genehmigen und über entsprechende Anmeldungen zu entscheiden,9. Trink-, Bade- und Abwasserproben für die Gesundheitsämter zu untersuchen,10. Arzneimittelproben für die Arzneimittelüberwachung zuständige Behörde mikrobiologisch zu untersuchen,11. Körpersubstanzen sowie auf den Menschen direkt oder indirekt einwirkende Materialien auf Schadstoffbelastungen zu untersuchen und zu bewerten,12. für das öffentliche Gesundheitswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern bedeutsame Daten zu erheben, zusammenzufassen und auszuwerten,13. an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Gesundheitswesen und von Personen, die auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung tätig sind oder hygienische Anforderungen zu beachten haben, mitzuwirken,14. Schädlingsbekämpfungsbetriebe fachlich zu beraten und an der Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter mitzuwirken,15. an der Unterrichtung der Bevölkerung über Gesundheitsfragen mitzuwirken,16. andere Behörden auf dem Gebiet der Bau-, Wohnungs- und Siedlungshygiene zu beraten und hierfür erforderliche Untersuchungen durchzuführen. In dem zur Aufrechterhaltung seiner Fachkunde erforderlichen Umfang kann das Landesgesundheitsamt Untersuchungen auch für Dritte durchführen. Soweit Möglichkeiten gegeben sind, sollen Kooperationen mit Forschungseinrichtungen eingegangen werden. Es kann außerdem in Amtshilfe für andere Behörden tätig werden. Unberührt bleiben Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.(2) Das Sozialministerium kann die Aufgaben des Landesgesundheitsamtes konkretisieren.

§ 3

Verordnungsermächtigung

§ 3 VerordnungsermächtigungDie Landesregierung wird ermächtigt, dem Landesgesundheitsamt durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben zuzuweisen.

§ 4

Übergangsregelung

§ 4 ÜbergangsregelungDie Aufgaben auf den Gebieten der Suchtprävention, der AIDS-Prävention und der Sexualaufklärung kann das Landesgesundheitsamt bis zur Schaffung der personellen Voraussetzungen durch die Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung und das Mobile Aufklärungsteam zu Sexualität und AIDS wahrnehmen lassen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.