Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 23. März 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 568
§ 1Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des Treuhandvertrages im Rahmen der bereits übertragenen und der zukünftig zu übertragenden Aufgaben in den nachfolgend aufgeführten Förderbereichen des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Verwaltungsakte zu erlassen:1. Strukturfondsförderung,2. Förderungen aus dem Strategiefonds Mecklenburg-Vorpommern,3. Investive Förderungen im Bereich der Kulturförderung,4. Förderungen aus dem Programm „Investitionen für nationale Kultureinrichtungen in Deutschland“ der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,5. Förderungen aus dem MV-Schutzfonds,6. Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen,7. Kulturprojektförderung,8. Stipendienförderung,9. Förderung der baulichen Sicherheit der Synagogen des Landes,10. Kulturfonds Energie des Bundes sowie11. Härtefallfonds MV Kultur.Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510, 511) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten:
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern vom 21.Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 51) geändert wurde, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.