Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Förderaufgaben des Ministeriums für Inneres und Europa auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 16. April 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 16.04.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2019, 160
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510, 511) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:
§ 1Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung der das Ministerium für Inneres und Europa betreffenden Förderprogramme und Förderprojekte auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Einzelplänen 04 und 11 im Rahmen zu übertragender Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommerns.
§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Förderaufgaben des Ministeriums für Inneres und Sport auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2015 (GVOBl. M-V S. 417) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.