Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 14. Oktober 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2004, 500
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74), verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:
§ 1(1) Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird ermächtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der bereits übertragenen sowie der zukünftig zu übertragenden öffentlichen Förderaufgaben zur Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen im Einklang mit den beihilferechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts in den Förderbereichen des Wohnungswesens, des Städtebaus und der Förderung von Existenzgründerinnen und Existenzgründern durch Gewährung von Mikro-Darlehen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Die Konkretisierung der öffentlichen Förderaufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern. (2) Die Förderung erfolgt insbesondere durch die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Dezember 1994 (GVOBl. M-V 1995 S. 43) und die Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 28. April 1995 (GVOBl. M-V S. 266) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.