LFöInstÜG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 26. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
26.07.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 783
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LFöInstÜG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1*Die Ministerinnen und die Minister werden für ihren jeweiligen Geschäftsbereich ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - durch Rechtsverordnung zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung von Förderprogrammen Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen.

§ 2

§ 2Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit des Landesförderinstituts gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 21. April 1993 (GVOBl. M-V S. 482) sowie das Verwaltungskostengesetz vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

§ 3Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann durch Rechtsverordnung das Landesbauförderungsamt Mecklenburg-Vorpommern auflösen.

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.