Verordnung zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen auf die Landesforstanstalt (LFADiszVO M-V) Vom 28. Juli 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 28.07.2011
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2011, 895
Aufgrund des § 87 Satz 3 des Landesdisziplinargesetzes vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 318) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landesforstanstaltserrichtungsgesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
Übertragung der Befugnisse
§ 1 Übertragung der Befugnisse(1) Die Disziplinarbefugnisse des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Landesforstanstalt werden auf den Vorstand der Landesforstanstalt übertragen. (2) Die Erhebung der Disziplinarklage bedarf der Zustimmung der für die Landesforstanstalt zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Einstellungsverfügung sowie die Disziplinarverfügung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Disziplinarbefugnisse im Einzelfall an sich ziehen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.