Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben auf die Landesforstanstalt (Landesforstaufgabenübertragungsverordnung - LFoAufgÜVO M-V) Vom 6. November 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 06.11.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 641
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 2 Absatz 6 des Landesforstanstaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1266), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) geändert worden ist:
Wolfsmanagement
§ 1 WolfsmanagementDer Landesforstanstalt werden auf der gesamten Landesfläche alle Aufgaben übertragen, die sich aus dem Jagd- und dem Naturschutzrecht des Bundes und des Landes in Bezug auf die Art Wolf ergeben, ausgenommen die Entscheidungen nach den §§ 44 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Tierseuchenvorbeugung und -bekämpfung bei wildlebenden Tieren
§ 2 Tierseuchenvorbeugung und -bekämpfung bei wildlebenden TierenDie Landesforstanstalt wird zur aktiven Mitwirkung und Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zur Tierseuchenvorsorge und -bekämpfung bei wildlebenden Tieren im Auftrag der obersten Forst- und Jagdbehörde verpflichtet.
Geschäftsführung der Waldstiftung
§ 3 Geschäftsführung der WaldstiftungDie Geschäftsführung der Stiftung „Waldstiftung Mecklenburg-Vorpommern“ wird ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung auf die Landesforstanstalt übertragen. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand der Landesforstanstalt für die der Stiftung durch die jeweils gültige Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Zuordnung der Aufgaben
§ 4 Zuordnung der AufgabenDie Aufgaben nach den §§ 1 und 2 nimmt die Landesforstanstalt im übertragenen Wirkungskreis, die Aufgaben nach § 3 im eigenen Wirkungskreis wahr.
Außerkrafttreten
§ 5 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.