LFoAufgÜVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung weiterer Aufgaben auf die Landesforstanstalt (Landesforstaufgabenübertragungsverordnung - LFoAufgÜVO M-V) Vom 6. November 2025

Ausfertigungsdatum:
06.11.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 641
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel LFoAufgÜVO

Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt verordnet aufgrund des § 2 Absatz 6 des Landesforstanstaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1266), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 407) geändert worden ist:

§ 1

Wolfsmanagement

§ 1 WolfsmanagementDer Landesforstanstalt werden auf der gesamten Landesfläche alle Aufgaben übertragen, die sich aus dem Jagd- und dem Naturschutzrecht des Bundes und des Landes in Bezug auf die Art Wolf ergeben, ausgenommen die Entscheidungen nach den §§ 44 bis 47 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2

Tierseuchenvorbeugung und -bekämpfung bei wildlebenden Tieren

§ 2 Tierseuchenvorbeugung und -bekämpfung bei wildlebenden TierenDie Landesforstanstalt wird zur aktiven Mitwirkung und Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Durchführung von Maßnahmen zur Tierseuchenvorsorge und -bekämpfung bei wildlebenden Tieren im Auftrag der obersten Forst- und Jagdbehörde verpflichtet.

§ 3

Geschäftsführung der Waldstiftung

§ 3 Geschäftsführung der WaldstiftungDie Geschäftsführung der Stiftung „Waldstiftung Mecklenburg-Vorpommern“ wird ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung auf die Landesforstanstalt übertragen. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand der Landesforstanstalt für die der Stiftung durch die jeweils gültige Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 4

Zuordnung der Aufgaben

§ 4 Zuordnung der AufgabenDie Aufgaben nach den §§ 1 und 2 nimmt die Landesforstanstalt im übertragenen Wirkungskreis, die Aufgaben nach § 3 im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 5

Außerkrafttreten

§ 5 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.