RREPWM-LVO M-V 6.5 · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Feststellung der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREPWM-LVO M-V 6.5) Vom 2. Dezember 2025

Ausfertigungsdatum:
02.12.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 654
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage RREPWM-LVO

AnlageRegionales Raumentwicklungsprogramm WestmecklenburgLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/4e6aa1b5-4558-4e02-8989-3ad368eef2f4-MV230-1-22+2025+654+Anlage.pdf

Eingangsformel RREPWM-LVO

Die Landesregierung verordnet aufgrund des § 9 Absatz 4 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 149) geändert worden ist:

§ 1

Teilfortschreibung

§ 1 Teilfortschreibung(1) Die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg wird in der vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg am 1. Oktober 2025 beschlossenen Fassung festgestellt. Die Teilfortschreibung ist als Anlage Bestandteil dieser Verordnung.(2) Die verbindliche Wirkung der Anlage erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung. Begründungen und Erläuterungen nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.

§ 2

Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswertes nach § 3 ...

§ 2 Feststellung des Erreichens des ersten Flächenbeitragswertes nach § 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz in Verbindung mit § 9a Landesplanungsgesetz(1) Hiermit wird festgestellt, dass am 1. Oktober 2025 im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg anteilig 1,46 Prozent (101,89 km2) der Planungsregion Westmecklenburg als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt worden sind.(2) Alle 44 Vorranggebiete Windenergie werden als Windenergiegebiete im Sinne des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ausgewiesen. Sämtliche Vorranggebietsflächen, die als Windenergiegebiete nach § 2 Nr. 1a) Windenergieflächenbedarfsgesetz für die Planungsregion Westmecklenburg angerechnet werden, werden in der Anlage unter Angabe des Umfangs der angerechneten Fläche aufgeführt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.