WSGVO Leopoldshagen · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Leopoldshagen (Wasserschutzgebietsverordnung Leopoldshagen - WSGVO Leopoldshagen) Vom 22. August 2023

Ausfertigungsdatum:
22.08.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2023, 736
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)

Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen

Anlage 2 (zu § 3)Katalog der Verbote und NutzungsbeschränkungenEs sind im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II III 1 bei forstwirtschaftlichen Nutzungen 1.1 Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 15 LWaldG1 verboten 1.2 Bewirtschaftung des Waldes:Bestockung, Kulturpflege, Läuterung, Durchforstung, standortgerechte Verjüngung, Erstaufforstung, Waldrandgestaltung verboten erlaubt unter Gewährleistung von § 12 LWaldG und unter Zuhilfenahme folgender Handlungsempfehlungen:Maßnahmekonzept Wald M-V2, Heft A13, Heft A24 sowie Erlass naturnahe Forstwirtschaft M-V5 verbotenfür das Verbrennen von Schlagabraum erlaubt 1.3 Kahlschläge und kahlhiebsgleiche Maßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 50 % des Waldbodens oder Freiflächen größer als 20.000 m2 erzeugen verboten verboten, ausgenommen zum Umbau in strukturreiche Dauermischwälder oder Verjüngung des Baumbestandes gemäß § 13 und 14 LWaldGerlaubt zur Revitalisierung von in § 2 Absatz 2 LWaldG definierten Waldflächen 1.4 Forstnebennutzungen verboten verboten• Anlegung oder Erweiterung von Weihnachtsbaumplantagen und Schmuckreisigkulturen• Abbau von Bodenbestandteilen• Auffüllungen (Deponien)• gärtnerische oder militärische Nutzung• Motorsportveranstaltungen• Camping aller Art erlaubtForstnebennutzungen mit Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde sowie die zuständige Forstbehörde 1.5 Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit Bodentechnik oder aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt• für Pflanzenschutzmittel gemäß PflSchAnwV6 im Fall biotischer Kalamitäten, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Abwendung von Schäden ausgenutzt wurden und trotzdem erhebliche Schäden zu erwarten sind• manuelle Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäß PflSchAnwV zur Reduzierung der Begleitvegetation zu Verjüngungszwecken Die Maßnahme ist der unteren Wasserbehörde vorher anzuzeigen 1.6 Düngung, Kalkung verboten erlaubtstandortangepasste Düngung und Kalkung gemäß DüMV7 bei stark degradierten Böden und geschädigten Beständen nach Anzeige bei der unteren Wasserbehörde 1.7 Anwendung von Pflanzenasche verboten erlaubtgemäß KrWG8 i.V.m. DüMV nach Anzeige bei der unteren Wasserbehörde 1.8 Einsatz von Nutzfahrzeugen, Maschinen und Geräten im Forstbetrieb verboten erlaubt• Einsatz von Nutzfahrzeugen, Maschinen und Geräten in technisch einwandfreiem Zustand und mit angepassten Radlasten• Betrieb von Motorsägen nur mit Alkylatbenzin, ausschließlich Verwendung von biologisch schnell abbaubaren Kettenhaftölen und Hydraulikflüssigkeiten• Anwendung umweltschonender Maschinen und Verfahren gemäß § 12 Absatz 1 Ziffer 9 LWaldG sowie KrWG und Ziffer 13 des Erlasses naturnahe Forstwirtschaft M-V 1.9 Errichtung von Forstbetriebsgebäuden verboten erlaubt nach Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde unter Beteiligung der unteren Wasserbehörde 1.10 Errichtung oder Änderung von Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen 2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV9 verboten 2.2 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG10 und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle 2.3 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten 3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung neuer Abwasserbehandlungsanlagen mit Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde 3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen mit wasserrechtlicher Erlaubnis, die mindestens alle fünf Jahre durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben verboten verboten, ausgenommen die Erweiterung bestehender bauaufsichtlich zugelassener Sammelbehälter für häusliches und vergleichbares Abwasser nach dem Stand der Technik mit turnusmäßigem Dichtigkeitsnachweis (fünf Jahre) 3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten 3.5 Ausbringung von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten verboten 3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG verboten 3.7 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG in ein Oberflächengewässer verboten 4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswassers erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag11 angewendet werden; ansonsten verboten wie in Zone II 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten 4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau verboten 4.4 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten 4.5 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 1.2 bis 1.5, 1.10 und 2.2 5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen 5.1 Bergbau einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten 5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche ohne Anschnitt des Grundwassers verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der unter Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.10 aufgeführten forstwirtschaftlichen Nutzung 5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen• Baugrunduntersuchungen und Grundwassermessstellen zu Überwachungszwecken• das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung• Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken sowie• Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz 5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren verboten 5.5 Sprengungen verboten 6 bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V12 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen bestehende Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgungerlaubt sind Jagdstände ohne metall- oder teerhaltige Dächer 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten 7 bei Betreten und Befahren Betreten verboten verboten, ausgenommen Nutzungen gemäß § 28 LWaldG

Eingangsformel WSGVO

Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1

Erklärung zum Wasserschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Leopoldshagen zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasser-Verband Ueckermünde, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus Zone I Fassungsbereiche, Zone II engere Schutzzone, Zone III weitere Schutzzone.(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus einem Blatt im Maßstab 1 : 2 500 und einem Blatt im Maßstab 1 : 5 000 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem1. Amt Am Stettiner Haff Die Amtsvorsteherin Stettiner Straße 1 17367 Eggesin,2. Amt Anklam-Land Der Amtsvorsteher Rebelower Damm 2 17392 Spantekow,3. Landkreis Vorpommern-Greifswald Der Landrat Untere Wasserbehörde An der Kürassierkaserne 9 17309 Pasewalk und4. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern Badenstraße 18 18439 Stralsundhinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3

Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 1.2 gelten nicht für Handlungen, die im Zuge der Verkehrssicherungspflicht oder der Abwehr einer Waldgefährdung notwendig sind.(3) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.(4) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4

Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5

Duldungspflichten

§ 5 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6

Befreiung

§ 6 BefreiungBei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach §§ 3 bis 5 sind § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt,sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.