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title: "LehVDVO M-V — Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V) Vom 22. Mai 2013"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LehrVorbDVMV2013rahmen"
updated: "2026-05-13T16:29:17+00:00"
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# LehVDVO M-V — Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V) Vom 22. Mai 2013

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 22.05.2013
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2013, 375, 543


### § 10 — Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und Kompetenzzentrum für Berufliche ...

§ 10 Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern setzt die bildungspolitischen Vorgaben des Landes um und gewährleistet eine berufsfeld- und inklusionsorientierte Ausbildung der Referendarinnen und Referendare.(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß § 99 Absatz 2 Nummer 1 des Schulgesetzes zuständig für die Organisation und Durchführung der Ausbildung und beteiligt in diesem Rahmen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen. Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern in Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen1. ist verantwortlich für die Entwicklung und Weiterentwicklung schulexterner Ausbildungscurricula sowie deren einheitliche Umsetzung,2. hat die Fachaufsicht über die Studienleiterinnen und Studienleiter,3. begleitet und berät die Seminar- und Ausbildungsschulen,4. ist verantwortlich für die Qualifizierung und Fortbildung der Studienleiterinnen und Studienleiter sowie der Mentorinnen und Mentoren,5. ist Ansprechpartner in allen Ausbildungsfragen,6. stellt sicher, dass in der Ausbildung insbesondere Themen der politischen Bildung, der Medienbildung und schulrechtliche Aspekte Berücksichtigung finden,7. ist zuständig für die Evaluation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst.(3) Fachleiterinnen und Fachleiter des Institutes für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen führen Veranstaltungen zu fachdidaktischen und fachmethodischen Inhalten durch (fachseminaristische Ausbildung). Nach Voranmeldung sind Unterrichtsbesuche und Beratungsgespräche mit den Studienleiterinnen und Studienleitern, den Mentorinnen und Mentoren sowie mit den Referendarinnen und Referendaren zu gewährleisten. Gruppenhospitationen sowie die Erteilung individueller Arbeitsaufträge sind Bestandteil der Ausbildung.(4) Zur Sicherung der Ausbildung ist landeseinheitlich der Montag als Seminartag für das Lehramt für Sonderpädagogik, der Mittwoch für alle anderen Lehrämter vorzuhalten.(5) Im Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nimmt gemäß § 99 Absatz 3 des Schulgesetzes das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern die Aufgaben im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung wahr.

### § 11 — Informationen über den Stand der Ausbildung

§ 11 Informationen über den Stand der Ausbildung(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Seminar- und der Ausbildungsschule sowie die Studienleiterin oder der Studienleiter informieren sich regelmäßig über den Stand der Ausbildung der Referendarin oder des Referendars. Die Studienleiterin oder der Studienleiter besucht die Referendarin oder den Referendar mindestens dreimal im Ausbildungshalbjahr, dies soll einmal im Rahmen einer Gruppenhospitation erfolgen. Die Besuche dienen der gemeinsamen Analyse des Unterrichts, der Beratung und Bewertung der Referendarin oder des Referendars.(2) Bei Problemen in der Ausbildung ist das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern einzubeziehen. Bei einem Wechsel der Mentorin oder des Mentors sowie bei einem Wechsel der Ausbildungsschule ist das Votum des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern einzuholen.

### § 2 — Aufnahme

§ 2 Aufnahme(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt gemäß § 10 des Lehrerbildungsgesetzes. Ein Anspruch auf unmittelbare Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.(2) Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Anzahl der zur Verfügung stehenden und in der Ausschreibung ausgewiesenen Stellen übersteigt, erfolgt die Zulassung für die jeweilige Schulart oder die Fächer oder die Fachrichtungen auf der Grundlage des § 11 des Lehrerbildungsgesetzes und der Lehrerausbildungskapazitätsverordnung.(3) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nicht, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden hat.(4) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Anstellung im öffentlichen Schuldienst.

### § 3 — Bewerbungen

§ 3 Bewerbungen(1) Bewerberinnen und Bewerber um die Lehrämter an Grundschulen, an Regionalen Schulen, an Gymnasien, für Sonderpädagogik und an Beruflichen Schulen reichen ihre Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu dem vom für Bildung zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Termin ein.(2) Den Anträgen sind beizufügen:1. ein lückenloser Lebenslauf (nicht älter als drei Monate),2. gegebenenfalls ein Nachweis über eine bestehende Schwerbehinderung,3. die eigene Geburtsurkunde bzw. Abstammungsurkunde und gegebenenfalls Urkunden/Nachweise über eine Namensänderung,4. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft,5. gegebenenfalls die Geburtsurkunde der Kinder und eine Urkunde über Namensänderungen,6. der Nachweis der Hochschulreife,7. das Zeugnis über das Bestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Prüfung,8. gegebenenfalls bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen zusätzlich der Nachweis der Berufsausbildung oder der Berufspraktika,9. gegebenenfalls Nachweis bereits geleisteter Zeiten im Vorbereitungsdienst:a) Nachweise über den Beginn und das Ende des Vorbereitungsdienstes,b) Mitteilung des Beendigungsgrundes,c) ein geeigneter Nachweis, dass die Zweite Staatsprüfung nicht endgültig nicht bestanden ist,d) Einverständniserklärung zur Einsicht in die Personalakte, 10. gegebenenfalls der Nachweis über Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Sinne des Schulgesetzes,11. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das zum Einstellungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate ist, soweit es von der einstellenden Behörde angefordert wird,12. ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das zum Einstellungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate ist,13. eine vollständige Ablichtung der Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder eine vollständige Ablichtung des Reisepasses,14. gegebenenfalls der Nachweis als Alleinerziehende oder Alleinerziehender in Form einer Haushaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes,15. gegebenenfalls die Nachweise über Ablehnungen der Zulassung zum Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern aus Kapazitätsgründen,16. gegebenenfalls die Nachweise über Wehr- oder Zivildienstzeiten oder über die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,17. gegebenenfalls weitere Zeugnisse, mit denen die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachgewiesen werden sollen,18. der Nachweis einer Impfung beziehungsweise Immunisierung gegen Masern oder einer entsprechenden Impfunverträglichkeit durch ärztliches Attest oder einen ärztlich ausgestellten adäquaten Nachweis,19. gegebenenfalls Nachweis über die vorläufige Unterrichtserlaubnis „Vokation“ beziehungsweise „Missio canonica“ durch die jeweilige Landeskirche beziehungsweise das jeweilige Bistum.(3) Die Unterlagen gemäß Absatz 2 Nummer 18 sind im Original und zu Nummer 7 im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorzulegen.

### § 4 — Dauer und Einstellungstermine

§ 4 Dauer und Einstellungstermine(1) Das für Bildung zuständige Ministerium legt die Einstellungstermine fest und stellt die Referendarinnen und Referendare in den Vorbereitungsdienst ein. Zum Einstellungstermin wird den Bewerberinnen oder den Bewerbern jeweils eine oder mehrere Ausbildungsschulen zugewiesen. Die Referendarin oder der Referendar hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstort. Bei der Bewerbung angegebene Wünsche können berücksichtigt werden.(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine Dauer von in der Regel 18 Monaten.(3) Der Vorbereitungsdienst endet zu dem Zeitpunkt, zu dem durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.(4) Die Entscheidung über eine Anrechnung schulpraktischer Ausbildungsanteile auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 12 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes wird auf Antrag der Referendarin oder des Referendars durch die personalführende Dienststelle, im Falle der Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen im Einvernehmen mit dem Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen, getroffen. Es können nur schulpraktische Ausbildungsanteile angerechnet werden, die in der dem Lehramt entsprechenden Schulart absolviert wurden.(5) Der Vorbereitungsdienst kann aus besonderen Gründen angemessen verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Krankheit, Schwangerschaft oder Beurlaubung, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen.(6) Die Entscheidung über eine Verkürzung gemäß § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes oder über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wird vom für Bildung zuständigen Ministerium getroffen. Dabei ist der Ausbildungsstand der Referendarin oder des Referendars zu berücksichtigen. Die Bedingungen des § 12 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes gelten vollumfänglich als erfüllt, sofern eine Unterrichtspraxis von durchschnittlich mindestens zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich während eines Schuljahres nachgewiesen werden kann.

### § 5 — Dienstverhältnisse

§ 5 Dienstverhältnisse(1) Der Vorbereitungsdienst kann in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses nach § 4 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet werden.(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Studienreferendarin“ oder „Studienreferendar“ (nachfolgend Referendarin oder Referendar genannt).(3) In das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes kann eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abweichend davon können Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht1. in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,2. für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes.(4) Hat sich die Einstellung1. wegen der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder2. wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljähriger Kinder,verzögert, so erhöht sich die Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 um die Zeit der Betreuung oder Pflege, höchstens jedoch um sechs Jahre in den Fällen nach Absatz 3 Satz 1 und um höchstens drei Jahre in den Fällen nach Absatz 3 Satz 2.(5) Das Finanzministerium kann auf Vorschlag des für Bildung zuständigen Ministeriums weitere Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn beabsichtigt ist, die Bewerberin oder den Bewerber als Fachkraft zu gewinnen oder zu behalten und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder2. für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang, aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen, in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.(6) Dienstvorgesetzter der Referendarinnen oder Referendare ist das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern im für Bildung zuständigen Ministerium als oberste Dienstbehörde.(7) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen, die Schulleiterinnen und Schulleiter der Seminar- und Ausbildungsschulen, die Studienleiterinnen und Studienleiter sowie die Mentorinnen und Mentoren sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt.(8) Die Teilnahme an ausbildungsrelevanten Veranstaltungen ist verpflichtend. Ein entsprechender Nachweis ist von der Referendarin oder dem Referendar zu führen und bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen. Bei fehlenden Ausbildungsnachweisen, aus von der Referendarin oder dem Referendar zu vertretenden Gründen, kann die Zulassung zur Prüfung verwehrt werden.

### § 5a — Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

§ 5a Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen AusbildungsverhältnisAuf das Ausbildungsverhältnis nach § 10a des Lehrerbildungsgesetzes ist die Einstellungshöchstaltersgrenze nach § 5 Absatz 3 Satz 1 nicht anzuwenden.

### § 5b — Teilzeit

§ 5b Teilzeit(1) Referendarinnen oder Referendaren mit Familienaufgaben oder Pflegeaufgaben gegenüber Angehörigen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Gleichstellungsgesetzes M-V) sowie jenen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind, kann auf Antrag für die gesamte Dauer oder einen Teil des Vorbereitungsdienstes Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte oder mit drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich entsprechend je nach Umfang und Zeitraum der bewilligten Teilzeitregelung.(2) Der Antrag soll vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst gestellt werden. Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für Referendarinnen oder Referendare mit Familienaufgaben oder Pflegeaufgaben gegenüber Angehörigen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 des Gleichstellungsgesetzes M-V) nach dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst ist nur möglich, wenn ein Grund im Sinne von Satz 1 vor Eintritt in den Vorbereitungsdienst noch nicht vorlag oder nicht bekannt war. Für Referendarinnen oder Referendare, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind, gilt diese Beschränkung nicht.(3) Während des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit können Referendarinnen oder Referendare beantragen, den restlichen Vorbereitungsdienst in Vollzeit abzuleisten. Bei der Entscheidung über den Antrag sind neben ihren Interessen das Interesse der Schulen und der an der Ausbildung Beteiligten an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Unterrichtsbetriebes, der Ausbildung und der Prüfung zu berücksichtigen.

### § 7 — Unterhaltsbeihilfe, Urlaub

§ 7 Unterhaltsbeihilfe, Urlaub(1) Bei einer Ausbildung im Sinne des § 10a des Lehrerbildungsgesetzes wird für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses in Anlehnung an die besoldungsrechtlichen Vorschriften Unterhaltsbeihilfe gezahlt. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus1. einem Grundbetrag in der sich für Anwärterinnen und Anwärter des Einstiegsamtes für das jeweilige Lehramt ergebenden Höhe und2. einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelungen des Landes zum Familienzuschlag des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes.(2) Die Unterhaltsbeihilfe unterliegt der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung.(3) Die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe erfolgt am letzten Arbeitstag eines jeden Monats für den laufenden Monat auf ein von der Referendarin oder dem Referendar zu benennendes Konto im Inland.(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht mit Beginn des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Beginnt oder endet der Vorbereitungsdienst im Laufe eines Kalendermonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nur für den auf den Vorbereitungsdienst entfallenden Teil dieses Monats gezahlt.(5) Referendarinnen und Referendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.(6) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die empfangende Person ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann bei Beträgen bis 100 Euro ganz oder teilweise abgesehen werden.(7) Die Unterhaltsbeihilfe kann durch die personalführende Stelle um 15 Prozent gekürzt werden, wenn die Referendarin oder der Referendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Referendarin oder dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder genehmigten Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen. Bei Ausschluss von der Prüfung infolge eines Täuschungsversuchs oder eines Ordnungsverstoßes soll die Kürzung 30 Prozent betragen.(8) Erhält die Referendarin oder der Referendar ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so wird das monatlich erzielte Bruttoentgelt auf den Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 7 Absatz 1 Satz 2 angerechnet, soweit es insgesamt das eineinhalbfache der vorbenannten Unterhaltsbeihilfe übersteigt. Abweichend davon gilt für das Entgelt der Lehraufträge nach § 12 Absatz 1 dieser Verordnung § 79 Absatz 2 Satz 2 Landesbesoldungsgesetz entsprechend.(9) Die Referendarin oder der Referendar nimmt den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub in den Schulferien, soweit nicht in dieser Zeit Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden, für die eine Teilnahmeverpflichtung besteht. Mit den Schulferien ist der Urlaubsanspruch einschließlich etwaiger Zusatzurlaube abgegolten.

### § 8 — Gestaltung

§ 8 Gestaltung(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter. Die Referendarinnen und Referendare werden an den Schulen (§ 9) und vom Institut für Qualitätsentwicklung in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen Mecklenburg-Vorpommern (§ 10) ausgebildet.(2) Diese Ausbildung soll durch Teilnahme an Veranstaltungen aus dem Bereich der Lehrerkräftefortbildung sowie Tagungen und Studienfahrten ergänzt werden und muss im Bereich der beruflichen Schulen Betriebspraktika enthalten.(3) Die Ausbildung findet grundsätzlich in zwei Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen statt. Für weitere durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesene Fächer oder Fachrichtungen oder Lernbereiche wird die Lehrbefähigung mit dem Zeugnis über die bestandene Zweite Staatsprüfung bescheinigt. Gleiches gilt für ein studiertes Beifach.(4) Für das Lehramt an Grundschulen findet die Ausbildung in den Lernbereichen Deutsch und Mathematik statt. Sollte bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nur einer dieser beiden Lernbereiche nachgewiesen werden, wird der fehlende Lernbereich durch unterstützende Maßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nach Anhörung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung während des Vorbereitungsdienstes nachgeholt.(5) Für eine Ausbildung gemäß § 1 Absatz 2 erfolgt ergänzend zu den Vorgaben in Absatz 4 eine Ausbildung mit der Hälfte der Stundenzahl in einem studierten Fach des Sekundarbereiches I. Die Examenslehrproben finden in diesem Fach und entweder im Lernbereich Deutsch oder im Lernbereich Mathematik statt.(6) Für das Lehramt für Sonderpädagogik findet eine Ausbildung in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen statt. Die Gestaltung der Fachseminare erfolgt hierbei unter Berücksichtigung eines sonderpädagogisch fachrichtungsübergreifenden Ansatzes. Für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst gemäß § 2 Absatz 6 des Lehrerbildungsgesetzes ist eine Ausbildung ebenso in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und einem allgemein bildenden Fach oder Grundschulpädagogik möglich. Die Ausbildung kann auch an einer Grundschule oder weiterführenden Schule stattfinden, sofern die jeweilige sonderpädagogische Fachrichtung an dieser Schule ausgebildet werden kann. Die auszubildenden Fachrichtungen oder Fächer werden entsprechend den Ausbildungsmöglichkeiten der Schulen festgesetzt.

### § 9 — Seminarschulen und Ausbildungsschulen

§ 9 Seminarschulen und Ausbildungsschulen(1) Die Schulaufsicht legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen die Verteilung der Seminarschulen fest und bestellt die Studienleiterin oder den Studienleiter im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Jeder Referendarin oder jedem Referendar werden eine Seminarschule und eine oder mehrere Ausbildungsschulen zugewiesen (Ausbildungsverbund).(2) An der Seminarschule nehmen die Referendarinnen oder die Referendare an pädagogischen Veranstaltungen teil. Die Studienleiterin oder der Studienleiter ist für die pädagogische Ausbildung der Referendarinnen oder der Referendare an der Schule und das schulische Ausbildungskonzept zuständig. Die Studienleiterin oder der Studienleiter berät die Mentorinnen und Mentoren im Ausbildungsverbund, führt pädagogische Seminare durch und hospitiert im Unterricht der zugeordneten Referendarinnen und Referendare.(3) An der Ausbildungsschule findet die praktische Ausbildung der Referendarin oder des Referendars statt, bei der sie oder er durch eine Mentorin oder einen Mentor unterstützt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule bestellt für den Zeitraum der Ausbildung der Referendarin oder des Referendars die Mentorinnen und Mentoren. Diese sind zuständig für die unterrichtspraktische Ausbildung der Referendarinnen und Referendare in den Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen. Auch im eigenverantwortlichen Unterricht sind Hospitationen durch die Mentorin oder den Mentor zu gewährleisten.(4) Grundlage der Arbeit an den Schulen sind Ausbildungspläne für die jeweiligen Schularten, die sich an den von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Standards für die Lehrerbildung orientieren und die das Leitbild der Inklusion berücksichtigen. Die Ausbildung ist primär auf unterrichtspraktische Themen ausgerichtet, insbesondere auf die Planung und Reflexion von Unterricht. Darüber hinaus umfasst die Ausbildung Aspekte der Schulorganisation, der Schulentwicklung, des Qualitätsmanagements sowie der Arbeit mit Gremien und der Elternarbeit.(5) Die Ausbildung umfasst durchgehend Hospitationen sowie begleiteten und eigenverantwortlichen Unterricht. Die regelmäßige Teilnahme an den in der Schule stattfindenden Konferenzen, Abschlussprüfungen sowie an weiteren schulischen Veranstaltungen ist ebenso Bestandteil der Ausbildung. Für die Dauer eines Jahres erteilt die Referendarin oder der Referendar eigenverantwortlichen Unterricht im Umfang von sechs bis zu zwölf Lehrkräftewochenstunden. Die Referendarin oder der Referendar führt einen Nachweis über die Ausbildung an der Schule. Dieser ist bei der Meldung zur Prüfung vorzulegen.

### § 11a — Gespräch zum Ausbildungsstand

§ 11a Gespräch zum Ausbildungsstand(1) Das Gespräch zum Ausbildungsstand ist nach Ablauf des zweiten und vor Ablauf des vierten Monates im eigenverantwortlichen Unterricht durchzuführen.(2) An dem Gespräch zum Ausbildungsstand nehmen die Studienleiterin oder der Studienleiter und mindestens eine Mentorin oder ein Mentor sowie die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule teil, die oder der eine Lehrkraft für diese Aufgabe benennen kann.(3) Grundlage des Gespräches sind Zwischenberichte der Studienleiterin oder des Studienleiters sowie der Mentorinnen und Mentoren der Ausbildungsschule oder der Ausbildungsschulen und die Selbsteinschätzung der Referendarin oder des Referendars.(4) Zur Qualitätssicherung kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Institutes für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen an dem Gespräch zum Ausbildungsstand teilnehmen.(5) Über das Gespräch zum Ausbildungsstand wird ein Protokoll erstellt. Ein Exemplar des Protokolls wird der Referendarin oder dem Referendar ausgehändigt.

### § 13 — Berichte, Noten

§ 13 Berichte, Noten(1) Zu dem vom Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern bestimmten Termin verfassen die Studienleiterin oder der Studienleiter und jede Mentorin oder jeder Mentor Berichte über die Bewährung der Referendarin oder des Referendars in der Schule und über die fachliche Leistung. Sie schließen jeweils mit einer Note gemäß § 20 ab. Diese Berichte werden der Referendarin oder dem Referendar von den jeweiligen Verfasserinnen und Verfassern im Beisein der Leitung der Seminar- oder Ausbildungsschule erläutert.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Seminarschule übergibt die Berichte dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zur Bestätigung. Gegebenenfalls kann auf der Grundlage des § 10 Absatz 5 und 6 eine abweichende Stellungnahme erfolgen, die ebenfalls mit einer Note abschließt. Von dort werden die Berichte an das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern weitergeleitet.(3) Die vom Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern bestellte Prüfungskommission legt vor Eintritt in die Examenslehrproben auf der Grundlage der vorliegenden Berichte die Abschlussnote für die Bewährung im Vorbereitungsdienst fest. Ebenfalls vor dem Eintritt in die Examenslehrproben legt die Prüfungskommission die Bewertung der erweiterten Lehrprobe gemäß § 18 fest. An der Beratung der Kommission nehmen neben der oder dem Vorsitzenden die Studienleiterin oder der Studienleiter sowie beide Mentorinnen und Mentoren teil.

### § 15 — Prüfungskommission

§ 15 Prüfungskommission(1) Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern führt die Zweite Staatsprüfung durch. Es bestellt zur Abnahme der Prüfung Prüfungskommissionen.(2) Einer Prüfungskommission gehören an:1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen Mecklenburg-Vorpommern. Die Vertreterin oder der Vertreter des Instituts für Qualitätsentwicklung oder des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen Mecklenburg-Vorpommern übernimmt gleichzeitig den Vorsitz. Bei deren Verhinderung erfolgt eine Vertretung durch ein Mitglied der Schulleitung der Ausbildungsschule.2. die Studienleiterin oder der Studienleiter der Seminarschule,3. die Mentorin oder der Mentor des Fachs oder der Fachrichtung oder des Lernbereichs, in dem oder in der die jeweilige Examenslehrprobe gemäß § 19 absolviert wird, wobei die Teilnahme an der jeweils anderen Lehrprobe ausgeschlossen ist.(3) Bei Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission bestellt das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern eine geeignete Vertretung.(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission stellen das Einvernehmen über die Bewertung der Prüfungsleistungen her. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so gilt der Durchschnitt als Note.(5) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für rechtswidrig, erhebt sie oder er Einspruch und führt die Entscheidung des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern herbei. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.(6) Die Teilnahme weiterer Personen mit dienstlichem Interesse an der Prüfung kann vom Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für Vertreterinnen und Vertreter von Schulbehörden. Dabei ist die Teilnahme an der Beratung über Prüfungsergebnisse und deren Bekanntgabe ausgeschlossen. Unbeschadet der Regelung unter Absatz 2 Nummer 1 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter jederzeit das Recht, der Prüfung beizuwohnen. Dies bezieht sich nicht auf die Beratung über die Prüfungsergebnisse.(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission und weitere zugelassene Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

### § 16 — Meldung, Prüfungsbeginn Zulassung

§ 16 Meldung, Prüfungsbeginn Zulassung(1) Die Referendarin oder der Referendar beantragt beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung. In dem Antrag ist das ausgebildete Lehramt anzugeben sowie die Seminarschule und der Name der zuständigen Studienleiterin oder des zuständigen Studienleiters sowie der betreuenden Mentorinnen und Mentoren zu benennen. Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über das Bestehen der für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen Prüfung sowie der Nachweis über die Ausbildung an der Schule gemäß § 9 Absatz 5 beizufügen.(2) Gleichzeitig beantragt die Referendarin oder der Referendar über den zuständigen Regionalbereich des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern oder das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern die Genehmigung des Themas der erweiterten Lehrprobe gemäß § 18 dieser Verordnung. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, in welchem Fach, welcher Fachrichtung oder welchem Lernbereich die erweiterte Lehrprobe durchgeführt werden soll.(3) Die Prüfung beginnt mit dem Tag, an dem das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern die Referendarin oder den Referendar zur Zweiten Staatsprüfung zulässt.

### § 17 — Teile der Prüfung

§ 17 Teile der Prüfung(1) Die Prüfung umfasst:1. die erweiterte Lehrprobe (§ 18) und2. zwei Examenslehrproben (§ 19) in den ausgebildeten Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen des Lehramtes, für welches die Referendarin oder der Referendar die Erste Staatsprüfung abgelegt hat.(2) Die Examenslehrproben werden in der Regel an einem Tag abgelegt.

### § 18 — Erweiterte Lehrprobe

§ 18 Erweiterte Lehrprobe(1) Grundlage für die erweiterte Lehrprobe ist die Planung und Durchführung einer Unterrichtseinheit von vier bis höchstens acht Unterrichtsstunden zum Ende des zweiten oder zu Beginn des dritten Ausbildungssemesters. Die Lehrprobe von in der Regel 45 Minuten und ein Kolloquium mit einer Dauer von 30 Minuten werden zum Ende der Unterrichtseinheit durchgeführt.(2) Mit der erweiterten Lehrprobe weist die Referendarin oder der Referendar die Fähigkeit zur Planung, Umsetzung und Reflexion einer Unterrichtsstunde im Kontext einer Unterrichtseinheit nach, in der eine gezielte Förderung einer Fähigkeit, Teilkompetenz oder Kompetenz erfolgt. Alternativ weist die Referendarin oder der Referendar die Fähigkeit nach, eine besondere pädagogische Fragestellung im Hinblick auf eine einzelne Schülerin oder einen einzelnen Schüler oder eine Gruppe zu betrachten.(3) Bestandteile der erweiterten Lehrprobe sind ein Entwurf mit Verlaufsplan der Lehrprobe und eine Darstellung der Ziele, des Inhalts und der Methoden der Einzelstunden der Unterrichtseinheit in Tabellenform im Umfang von höchstens zehn Seiten. Die Referendarin oder der Referendar macht den ausführlichen Entwurf mindestens drei Werktage vor der Lehrprobe dem Teilnehmerkreis gemäß Absatz 4 und dem Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zugänglich.(4) An der Lehrprobe nehmen die Studienleiterin oder der Studienleiter, die Fachleiterin oder der Fachleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule teil.(5) Im Anschluss an die Lehrprobe reflektiert die Referendarin oder der Referendar in einem Kolloquium das Verhältnis von Planung und Unterrichtswirklichkeit und stellt sich den didaktisch-methodischen Fragen. Das Gespräch wird von der Fachleiterin oder dem Fachleiter geleitet.(6) Bei der Notenfindung für die erweiterte Lehrprobe werden neben der Lehrprobe selbst der Entwurf und das Kolloquium berücksichtigt. Über die Auswertung wird ein Protokoll angefertigt. Bei der Notenfindung wird das Einvernehmen hergestellt. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so wird der Durchschnitt als Notenvorschlag festgesetzt.(7) Im Anschluss wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis vorbehaltlich einer späteren Nachprüfung durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt und erläutert. Das Protokoll wird dem Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern umgehend zugeleitet.

### § 19 — Examenslehrproben

§ 19 Examenslehrproben(1) Die Examenslehrproben bestehen in der Regel aus zwei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars Ausnahmen zulassen.(2) Die Examenslehrproben finden in Fächern, in sonderpädagogischen Fachrichtungen oder Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens oder in Lernbereichen statt. In der Regel werden sie in zwei Schulbereichen oder zwei Schularten oder in zwei Bildungsgängen oder in zwei verschiedenen Jahrgangsstufen gemäß des angestrebten Lehramtes abgelegt. Die Klassen für die Examenslehrproben werden jeweils von der Studienleiterin oder dem Studienleiter im Benehmen mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern bestimmt. Dabei können die Vorschläge der Referendarin oder des Referendars berücksichtigt werden. Den Zeitpunkt der Examenslehrproben bestimmt das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters der Seminarschule.(3) Die Examenslehrproben finden grundsätzlich vor bekannten Klassen statt. Vor einer Examenslehrprobe in einer unbekannten Klasse ist der Referendarin oder dem Referendar Gelegenheit zu geben, in dieser Klasse in dem vorgesehenen Fach oder der Fachrichtung oder dem Lernbereich zu hospitieren.(4) Die Referendarin oder der Referendar wählt jeweils das Thema der beiden Examenslehrproben in Abstimmung mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter. Hospitationen sind zu ermöglichen.(5) Drei Werktage vor den Examenslehrproben übergibt die Referendarin oder der Referendar den Mitgliedern der Prüfungskommission jeweils einen schriftlichen Unterrichtsentwurf für die beiden Examenslehrproben, der die didaktischen Absichten und den Plan für den Verlauf der Stunde erkennen lässt. An den drei Werktagen vor der Abgabe der schriftlichen Unterrichtsentwürfe für die Examenslehrproben erteilt die Referendarin oder der Referendar nur auf eigenen Wunsch Unterricht. Hospitationen sind zu ermöglichen. Jeweils ein weiteres Exemplar hält die Referendarin oder der Referendar am Tag der Examenslehrproben für die Prüfungsakte bereit.(6) Die Referendarin oder der Referendar reflektiert nach einer angemessenen Pause im Anschluss an die jeweilige Examenslehrprobe die Planung und Durchführung und begründet die didaktisch-methodischen Entscheidungen in einem Gespräch mit den Prüferinnen und Prüfern. Diese Reflexion soll eine Dauer von 15 Minuten nicht überschreiten.(7) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der Referendarin oder des Referendars und setzt die Noten für die Examenslehrproben fest. Die schriftlichen Unterrichtsentwürfe und die jeweilige Reflexion sind Bestandteil der Bewertung. Bei der Beratung darf die Referendarin oder der Referendar nicht anwesend sein.

### § 21 — Gesamtergebnis

§ 21 Gesamtergebnis(1) Im Anschluss an die zweite Examenslehrprobe tritt die Prüfungskommission in die Schlussberatung ein und bestimmt das Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung. An dieser Schlussberatung nehmen beide Mentorinnen und Mentoren teil.(2) Bei der Ermittlung werden gewichtet:1. die Gesamtnote für die Bewährung im Vorbereitungsdienst vierfach,2. die Note für die erweiterte Lehrprobe zweifach und3. das Mittel aus beiden Examenslehrproben vierfach.Die Einzelergebnisse werden addiert und durch zehn dividiert. Das Gesamtergebnis zeigt den Wert an, der für die Ermittlung der Endnote nach Absatz 5 maßgeblich ist.(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Noten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mindestens ausreichend sind. Eine mangelhafte Note für eine Examenslehrprobe kann durch eine mindestens befriedigende Note in der anderen Examenslehrprobe ausgeglichen werden, eine mangelhafte Note in der erweiterten Lehrprobe durch eine mindestens befriedigende Note für die Bewährung. Eine ungenügende Note oder zwei mangelhafte Noten können nicht ausgeglichen werden. Eine mangelhafte Note für die Bewährung kann nicht ausgeglichen werden.(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Examenslehrprobe mit „ungenügend“ bewertet wurde oder die Bewertungen für die erweiterte Lehrprobe und eine Examenslehrprobe jeweils „mangelhaft“ sind.(5) Die Endnoten lauten: „sehr gut bestanden“ bis 1,5, „gut bestanden“ über 1,5 bis 2,5, „befriedigend bestanden“ über 2,5 bis 3,5, „bestanden“ über 3,5 bis 4,0, „nicht bestanden“ über 4,0. (6) Nach Abschluss der Beratung gibt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Referendarin oder dem Referendar das Gesamtergebnis und die Einzelergebnisse der Prüfung mündlich bekannt und erläutert sie.

### § 22 — Prüfungszeugnis

§ 22 Prüfungszeugnis(1) Mit dem Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung werden die Einzelergebnisse gemäß § 21 Absatz 2, das Gesamtergebnis und die Befähigung für das jeweilige Lehramt bestätigt, die Lehrbefähigung für alle durch die Erste Staatsprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss entsprechend nachgewiesenen Fächer oder Fachrichtungen oder Lernbereiche bescheinigt. Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter des Lehrerprüfungsamtes Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet.(2) Wer die Zweite Staatsprüfung oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ergeht unmittelbar nach der Feststellung über die nicht bestandene Zweite Staatsprüfung durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern.

### § 23 — Wiederholung

§ 23 Wiederholung(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden.(2) Die Referendarin oder der Referendar hat sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Bescheinigung über das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zur Wiederholungsprüfung zu melden. Überschreitet die Referendarin oder der Referendar aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen diese Frist, so gilt die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.(3) In den Fällen einer nicht bestandenen Zweiten Staatsprüfung bestimmt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern Dauer und Gestaltung des weiteren Vorbereitungsdienstes. Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern hört dazu die Prüfungskommission an. Der weitere Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate, darf zwölf Monate nicht überschreiten und findet in beiden Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen statt.(4) Mindestens mit „ausreichend“ bewertete Prüfungsteile sind durch das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern für die Wiederholungsprüfung anzuerkennen. Die Note für die Bewährung wird unter Einbeziehung aller Berichte entsprechend § 13 neu festgesetzt.(5) Wurde die Zweite Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern einmal nicht bestanden, kann sie nur einmal wiederholt werden. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung. Die Einstellung erfolgt für die reguläre Dauer des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4.

### § 24 — Prüfungsniederschrift

§ 24 Prüfungsniederschrift(1) Über die Examenslehrproben und die Ergebnisse der Beratungen der Prüfungskommission werden Niederschriften angefertigt.(2) In den Niederschriften sind anzugeben:1. die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission,2. der Name der Referendarin oder des Referendars,3. Ort und Zeit der Prüfung,4. Einzelergebnisse und Gesamtergebnis der Prüfung sowie die wichtigsten Begründungen dafür.(3) Die Niederschriften werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und dem Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern übermittelt.(4) Die Prüfungsakten der Bewerberinnen und Bewerber für die Zweite Staatsprüfung werden beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Zeugniskopie und des Ausfertigungsblattes für das Zeugnis für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist für die Zeugniskopien und die Ausfertigungsblätter beträgt 40 Jahre.

### § 25 — Einsichtgewährung

§ 25 EinsichtgewährungInnerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung wird dem Prüfling auf Verlangen beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte gewährt.

### § 26 — Rücktritt, Verhinderung

§ 26 Rücktritt, Verhinderung(1) Nach Zulassung zur Prüfung gemäß § 16 kann die Referendarin oder der Referendar in besonderen Fällen die Genehmigung des Rücktritts beim Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern beantragen.(2) Ist die Referendarin oder der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, einen Prüfungstermin wahrzunehmen oder einer anderen Verpflichtung im Rahmen der Prüfung nachzukommen, ist dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen. Über die Anerkennung entsprechender Verhinderungsgründe entscheidet das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern.(3) Die Prüfung wird in beiden Fällen an einem vom Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern zu bestimmenden Termin fortgesetzt.

### § 27 — Ausschluss und Abbruch

§ 27 Ausschluss und Abbruch(1) Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern schließt die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung aus, wenn sie oder er1. einen Prüfungstermin,2. die rechtzeitige Abgabe von Prüfungsleistungen oder3. die rechtzeitige Meldung zur Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt.(2) Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern bricht die weitere Prüfung ab, wenn1. die erweiterte Lehrprobe mit „ungenügend“,2. die Bewährung im Vorbereitungsdienst schlechter als „ausreichend“ oder3. eine Examenslehrprobe mit „ungenügend“ bewertet worden ist.(3) Im Falle des Ausschlusses gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden.

### § 28 — Pflichtverletzungen

§ 28 Pflichtverletzungen(1) Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern entscheidet über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer sonstigen Verletzung der der Referendarin oder dem Referendar im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten. Im Falle einer Täuschungshandlung oder eines anderen erheblichen ordnungswidrigen Verhaltens während der Prüfung informiert die Prüfungskommission das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern und dokumentiert Art und Umfang des Verstoßes. Das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern hört den Prüfling vor der Entscheidung an. Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens kommen je nach Art und Schwere der Pflichtverletzung insbesondere die Berücksichtigung bei der Bewertung und die Wiederholung von Prüfungsbestandteilen in Betracht. Ferner kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.(2) Wird eine Verletzung der der Referendarin oder dem Referendar im Rahmen der Prüfung obliegenden Pflichten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bekannt, kann das Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern über eine der in Absatz 1 genannten Folgen entscheiden, die Zweite Staatsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, und das Prüfungszeugnis einziehen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

### § 29 — Ausbildung an Ersatzschulen

§ 29 Ausbildung an Ersatzschulen(1) Der Vorbereitungsdienst auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt kann nach dem erfolgreichen Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt auch an staatlich genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen abgeleistet werden. Für den Vorbereitungsdienst an staatlich genehmigten Ersatzschulen erfolgt vorab eine Einzelfallprüfung, ob die Gleichwertigkeit der Ausbildung sichergestellt ist. Dabei erfolgt die Einstellung an der Ersatzschule; eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes erfolgt nicht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss für eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 dieses Absatzes die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 2 in vollem Umfang erfüllen.(2) Grundlage für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes gemäß Absatz 1 ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem Schulträger der staatlich anerkannten Ersatzschule. Die Kooperationsvereinbarung setzt voraus, dass die staatlich anerkannte Ersatzschule Ausbildungskapazitäten nachweist, die einen Vorbereitungsdienst insbesondere nach den §§ 9 und 10 und für das jeweilige Lehramt in den jeweiligen Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen der Bewerberin oder des Bewerbers gewährleisten.(3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, so schließt der Schulträger der staatlich anerkannten Ersatzschule mit der Bewerberin oder dem Bewerber einen Vertrag über ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis zum Zwecke der Ausbildung zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für das von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebte Lehramt in den entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen oder Lernbereichen. Die Rechte und Pflichten dieses Ausbildungsverhältnisses müssen den Rechten und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses entsprechen. Der Vertragsentwurf ist vor Vertragsabschluss dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Prüfung vorzulegen.(4) Die Zweite Staatsprüfung erfolgt nach Teil 3 dieser Verordnung.

### § 30 — Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

§ 30 Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger(1) Bewerberinnen und Bewerber, die über eine der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Hochschulabschlussprüfung verfügen, aus denen sich Fächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche ableiten lassen, die Prüfungsfächer gemäß der Lehrerprüfungsverordnung sind, jedoch keine Studien in Bildungswissenschaften und den entsprechenden Fachdidaktiken nachweisen, können einen Vorbereitungsdienst gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in Verbindung mit einer Zusatzausbildung in Bildungswissenschaften und den Fachdidaktiken absolvieren, sofern die oberste Schulbehörde einen besonderen Bedarf festgestellt hat.(2) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Sofern bereits Studienleistungen in Bildungswissenschaften oder den entsprechenden Fachdidaktiken sowie Unterrichtspraxis nachgewiesen werden können, trifft es gleichzeitig eine Entscheidung über die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Die erfolgreiche Unterrichtspraxis kann angerechnet werden. Eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten darf nicht unterschritten werden.(3) Im ersten Ausbildungsjahr sind Grundkenntnisse in Bildungswissenschaften und den Fachdidaktiken zu erwerben, die zum Ende des zweiten Ausbildungssemesters in einem Kolloquium überprüft werden. Das Kolloquium in Bildungswissenschaften und den Fachdidaktiken, das in der Regel 30 Minuten dauert, wird von zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern nach Anhörung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung abgehalten. Das Kolloquium in Bildungswissenschaften und den Fachdidaktiken ist bestanden, wenn die Leistungen der Referendarin oder des Referendars mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Ein nicht bestandenes Kolloquium in Bildungswissenschaften und den Fachdidaktiken kann einmal wiederholt werden. Wird das Kolloquium in Bildungswissenschaften und den Fachdidaktiken ein zweites Mal nicht bestanden, ist die Referendarin oder der Referendar aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Über ein nicht bestandenes Kolloquium in Bildungswissenschaften und den Fachdidaktiken ist eine Bescheinigung auszustellen.

### § 31 — Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst

§ 31 Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst(1) Lehrkräfte ohne Befähigung für ein Lehramt, die zur Absicherung des Unterrichts an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 2 Absatz 6 Lehrerbildungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Schuldienst eingestellt wurden oder eingestellt werden, können nach dieser Verordnung einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, sofern ein solcher eingerichtet ist.(2) Näheres regelt die Verordnung über den Seiteneinstieg in den Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern.(3) Diese Verordnung regelt die Ausbildung der Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ab dem zweiten Halbjahr, soweit speziellere Vorschriften der Schulseiteneinstiegsverordnung nicht vorgehen. Lehrkräfte im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst werden mit Übertritt in den regulären Vorbereitungsdienst ebenfalls als Referendarinnen und Referendare bezeichnet.(4) Im ersten Halbjahr des 24-monatigen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist der Dienstag zur Absicherung der modularen Ausbildung der Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und der Mittwoch für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den beruflichen Schulen vorzuhalten.

### § 32 — Übergangsbestimmungen

§ 32 ÜbergangsbestimmungenFür die vor dem 31. Januar 2025 zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Referendarinnen und Referendare wird die Ausbildung nach den bisherigen Regelungen zu Ende geführt.

### § 33 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrervorbereitungsdienstverordnung vom 22. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 375, 543), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2020 (GVOBl. M-V S. 222) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 6 — Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 6 Entlassung aus dem VorbereitungsdienstEine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst kann durch das Institut für Qualitätsentwicklung im für Bildung zuständigen Ministerium als oberste Dienstbehörde erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die Referendarin oder der Referendar1. die Dienstpflichten erheblich verletzt,2. infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von mehr als drei Monaten keinen Dienst geleistet hat und mit einer alsbaldigen dauerhaften Fortsetzung der Ausbildung nicht zu rechnen ist.

### Anlage 1

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### Anlage 10

Anlage 10

### Anlage 11

Anlage 11

### Anlage 12

Anlage 12

### Anlage 2

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### Anlage 3

Anlage 3

### Anlage 4

Anlage 4

### Anlage 5

Anlage 5

### Anlage 6

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### Anlage 7

Anlage 7

### Anlage 8

Anlage 8

### Anlage 9

Anlage 9Bei Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, die gemäß § 33 Absatz 1 der Lehrervorbereitungsdienstverordnung zum Vorbereitungsdienst zugelassen wurden und ein Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken abgelegt und bestanden haben, wird in das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung (Anlagen 1 bis 5) nach Satz 1 („...hat für das Lehramt ... den Vorbereitungsdienst vom ... bis ... geleistet.“) folgender Zusatz aufgenommen: Sie/Er hat eine Hochschulabschlussprüfung in __________________ nachgewiesen und am ____________________ ein Kolloquium in Erziehungswissenschaft und den Fachdidaktiken in __________________abgelegt und bestanden. Sie/Er erhielt im Kolloquium die Note_______________________.

### Eingangsformel LehVDVO

Aufgrund des § 20 Absatz 2 Nummer 2 des Lehrerbildungsgesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 391) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen Landtagsausschuss:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Die folgenden Vorschriften gelten für die Bewerberinnen und Bewerber um die Lehrämter an Grundschulen, an Regionalen Schulen, an Gymnasien, für Sonderpädagogik und an Beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden zusammenfassend als Referendarinnen und Referendare bezeichnet). (2) Bewerberinnen und Bewerber, die eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und einer Schulart des Sekundarbereiches I abgelegt haben, können abweichend von Absatz 1 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen und an Regionalen Schulen ableisten.

### § 12 — Unterrichtsaufträge

§ 12 Unterrichtsaufträge(1) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann dieser oder diesem mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten ein entgeltlicher Lehrauftrag von bis zu acht Wochenstunden übertragen werden, wenn und soweit der Ausbildungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Nach erfolgreichem Abschluss der Examenslehrproben kann der entgeltliche Lehrauftrag auf Antrag bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes auf die volle Wochenstundenzahl erhöht werden. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die Ausbildung überwiegend stattfindet, kann der Referendarin oder dem Referendar einzelne Unterrichtsstunden zur selbstständigen Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrerinnen und Lehrer übertragen. Der Vertretungsunterricht darf nicht zulasten der Ausbildung gehen.

### § 14 — Zweck

§ 14 ZweckIn der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Referendarin oder der Referendar zur selbstständigen Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben in der Schule befähigt ist.

### § 20 — Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Alle Teilleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Herabsetzen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Eine kleinere Note als 1,0 und eine größere als 6,0 sind dabei ausgeschlossen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, so ist bei der Festsetzung des Durchschnitts nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma zu berücksichtigen, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Gleiches gilt beim Mittel aus beiden Examenslehrproben sowie der Bestimmung des Gesamtergebnisses der Zweiten Staatsprüfung. Dabei entspricht der Note: sehr gut 1,0 bis 1,5, gut über 1,5 bis 2,5, befriedigend über 2,5 bis 3,5, ausreichend über 3,5 bis 4,0, mangelhaft über 4,0 bis 5,0, ungenügend über 5,0 bis 6,0. Der Note ist die jeweils festgestellte Dezimalzahl hinzuzufügen. Die Dezimalzahl ist für weitere rechnerische Ermittlungen zu verwenden.

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— Verordnung zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an den Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Lehrervorbereitungsdienstverordnung - LehVDVO M-V) Vom 22. Mai 2013
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LehrVorbDVMV2013rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
