Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter anallgemein bildenden Schulen in Mecklenburg-Vorpommern (Lehramtsprüfungsverordnung - LehramtsPrVO) Vom 22. September 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 544
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Ablegen der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter:1. an Grundschulen,2. an Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulen,3. für Sonderpädagogik an Grund- und Förderschulen und4. für Sonderpädagogik an Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Förderschulen.
Fächer der mündlichen Prüfungen
§ 10 Fächer der mündlichen PrüfungenIn den einzelnen Lehrämtern finden folgende mündliche Prüfungen statt:1. Lehramt an Grundschulena) das Grundschulfach Deutsch, einschließlich Fachdidaktik,b) das Grundschulfach Mathematik, einschließlich Fachdidaktik,c) das dritte Grundschulfach, einschließlich Fachdidaktik,d) das vierte Grundschulfach, einschließlich Fachdidaktik, 2. Lehramt an Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulena) die Fachwissenschaft des ersten Faches,b) die Fachwissenschaft des zweiten Faches,c) die Fachdidaktik des ersten Faches,d) die Fachdidaktik des zweiten Faches, 3. Lehramt für Sonderpädagogik an Grund- und Förderschulena) die erste sonderpädagogische Fachrichtung, einschließlich Didaktik,b) die zweite sonderpädagogische Fachrichtung, einschließlich Didaktik und 4. Lehramt für Sonderpädagogik an Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Förderschulena) die erste sonderpädagogische Fachrichtung, einschließlich Didaktik,b) die zweite sonderpädagogische Fachrichtung, einschließlich Didaktik.
Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen
§ 11 Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen(1) Die Anmeldung erfolgt durch die zu Prüfenden zu den für das jeweilige Prüfungssemester vom Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter bekannt gegebenen Terminen.(2) Sie erfolgt so rechtzeitig, dass die Prüfung bis zum Ende der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.(3) Bei der Anmeldung ist anzugeben:1. für welches Lehramt die Lehrbefähigung angestrebt wird,2. in welchen Prüfungsfächern die Prüfung absolviert werden soll,3. welche Prüfenden vorgeschlagen werden,4. ob und mit welchem Erfolg die zu Prüfenden sich bereits einer Prüfung für ein Lehramt oder einer anderen staatlichen, akademischen oder kirchlichen Abschlussprüfung unterzogen haben und5. gegebenenfalls welches Beifach vorliegt.(4) Der Anmeldung sind beizufügen:1. die Hochschulzugangsberechtigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder eine in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund von Rechtsvorschriften anerkannte sonstige Hochschulzugangsberechtigung,2. der Nachweis über den Studienverlauf,3. der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 12 durch das zuständige Prüfungsamt der Hochschule mit der vollständigen Modulübersicht, einschließlich aller Praktika und Leistungspunkte,4. der Nachweis durch das zuständige Prüfungsamt der Hochschule der aggregierten Modulnoten für jedes Fach gemäß § 23 mit jeweils einer Nachkommastelle,5. der Nachweis eines dreimonatigen, von der Universität bestätigten ausbildungsrelevanten Auslandsaufenthaltes, wenn das Fach eine moderne Fremdsprache ist,6. der Nachweis des Latinums für das Fach Griechisch,7. der Nachweis des Graecums für das Fach Latein,8. gegebenenfalls die Kopie einer Namensänderungsurkunde, wenn die oder der zu Prüfende während ihres oder seines Studiums den Namen gewechselt hat und9. gegebenenfalls ein geeigneter Nachweis über eine Behinderung, einschließlich eines Antrags auf Nachteilsausgleich.
Ordnungsgemäßes Studium und Zulassung zu den mündlichen Prüfungen
§ 12Ordnungsgemäßes Studium und Zulassung zu den mündlichen Prüfungen(1) Als ordnungsgemäßes Studium gilt ein Studium gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes.(2) Soweit die Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Nummer 1 bis 7 vorliegen, trifft das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter eine Entscheidung über die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen, die den zu Prüfenden mitgeteilt wird.(3) Zu Prüfenden, die aufgrund länger andauernder oder ständiger körperlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form oder mit angemessenen Hilfsmitteln zu erbringen. Der schriftliche Antrag auf Nachteilsausgleich, dem ein amtsärztliches Attest beizufügen ist, muss mit der Anmeldung zur Prüfung gestellt werden.
Prüfungstermine und Fristen
§ 13 Prüfungstermine und FristenDie Anmeldetermine, Prüfungstermine und Abgabefristen werden durch das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter rechtzeitig festgesetzt, veröffentlicht und den an der Prüfung Beteiligten bekannt gegeben.
Umfang und Bestandteile der mündlichen Prüfungen
§ 14 Umfang und Bestandteile der mündlichen Prüfungen(1) Die Prüfung umfasst für:1. das Lehramt an Grundschulenin den Grundschulfächern jeweils eine mündliche Prüfung von 30 Minuten,2. das Lehramt an Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulenje Fachwissenschaft eine mündliche Prüfung von 40 Minuten, je Fachdidaktik eine mündliche Prüfung von 30 Minuten und3. das Lehramt für Sonderpädagogik an Grund- und Förderschulen sowie das Lehramt für Sonderpädagogik an Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Förderschulenje sonderpädagogischer Fachrichtung, einschließlich Didaktik, eine mündliche Prüfung von 40 Minuten.(2) Wird gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c 2. Variante des Lehrkräftebildungsgesetzes ein Grundschulfach, einschließlich dessen Fachdidaktik, als Doppelfach studiert, so verdoppelt sich die Prüfungsdauer entsprechend.(3) Wird gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Lehrkräftebildungsgesetzes ein Fach als Doppelfach studiert, so verdoppelt sich die Anzahl der Prüfungen in der Fachwissenschaft und die Prüfungsdauer in der Fachdidaktik entsprechend.
Gestaltung der mündlichen Prüfungen, Prüfungsgegenstände
§ 15 Gestaltung der mündlichen Prüfungen, Prüfungsgegenstände(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung fachwissenschaftlich und fachdidaktisch bezogener Kompetenzen sowie der Reflexion wissenschaftlicher Erkenntnisse im Prüfungsfach. Die zu Prüfenden werden jeweils einzeln geprüft. In den modernen Fremdsprachen wird das Prüfungsgespräch in den Fachwissenschaften mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache geführt; in fachdidaktischen Prüfungen oder Prüfungsteilen kann das Prüfungsgespräch in der jeweiligen Fremdsprache geführt werden.(2) Für jede mündliche Prüfung geben die Prüfenden in Abstimmung mit den zu Prüfenden für die Vorbereitung zwei Schwerpunkte aus dem Prüfungsfach an. Die Prüfung darf sich nicht auf die Schwerpunkte beschränken; sie muss sich auch auf Grund- und Überblickswissen in dem jeweiligen Fach erstrecken.(3) In den verschiedenen Prüfungen und Prüfungsteilen dürfen sich Prüfungsgegenstände nicht wiederholen.
Prüfungskommission, Zusammensetzung
§ 16 Prüfungskommission, Zusammensetzung(1) Das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter bestimmt für jede mündliche Prüfung eine Prüfungskommission. Diese bewertet die Prüfungsleistungen und ermittelt das Ergebnis der Prüfung.(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Prüfenden, die in der Regel einer Universität oder künstlerischen Hochschule angehören. Die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für Lehrämter bestimmt, wer den Vorsitz in der Prüfungskommission führt.(3) Hochschullehrende sind kraft Amtes als Prüfende in dem von ihnen vertretenen Fach berufen. Darüber hinaus können wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeitende berufen werden, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Ferner können Personen berufen werden, die eine wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen oder über Lehrerfahrung an einer Hochschule verfügen.(4) Die Prüfungskommission berät in nichtöffentlicher Sitzung. Beratung und Notenfindung unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die Mitglieder einer Prüfungskommission sind bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen nicht an Weisungen gebunden.
Ablauf der mündlichen Prüfungen
§ 17 Ablauf der mündlichen Prüfungen(1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für jedes Prüfungsfach die Prüferinnen oder die Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatlichen Prüfungsamtes für Lehrämter kann an der Prüfung teilnehmen. Einzelnen Beschäftigten des für Bildung und des für Hochschulen zuständigen Ministeriums oder Angehörigen der Hochschulen kann vom Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter bei berechtigtem dienstlichen Interesse die Anwesenheit bei den mündlichen Prüfungen und Beratungen gestattet werden.(3) Die oder der Vorsitzende leitet die Prüfung. Die Prüferin oder der Prüfer führt das Prüfungsgespräch.
Bewertung und Mitteilung der Ergebnisse der mündlichen Prüfungen
§ 18Bewertung und Mitteilung der Ergebnisse der mündlichen Prüfungen(1) Die Noten werden wie folgt abgegrenzt: 1. bis 1,5 = sehr gut, 2. über 1,5 bis 2,5 = gut, 3. über 2,5 bis 3,5 = befriedigend, 4. über 3,5 bis 4,0 = ausreichend, 5. über 4,0 bis 5,0 = mangelhaft und 6. über 5,0 = ungenügend.(2) Die Prüfungskommission legt die Prüfungsnote auf eine Stelle nach dem Komma einvernehmlich oder durch die Berechnung des Durchschnitts von Teilleistungen fest.(3) Die Prüfungsnote wird den zu Prüfenden im Anschluss an die Notenfindung zur jeweiligen mündlichen Prüfung mitgeteilt und erläutert.
Anerkennung gleichwertiger Studienabschlüsse
§ 19 Anerkennung gleichwertiger StudienabschlüsseFalls die oder der zu Prüfende über einen gleichwertigen Studienabschluss einer Universität oder gleichgestellten Hochschule verfügt, kann das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter auf Antrag Prüfungsnoten in den betreffenden Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung anerkennen.
Anwendung ländergemeinsamer Bildungsstandards
§ 2 Anwendung ländergemeinsamer BildungsstandardsDie Erste Staatsprüfung wird auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards in der Lehrkräftebildung in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
Pflichtwidrigkeiten und deren Folgen
§ 20 Pflichtwidrigkeiten und deren Folgen(1) Wenn die oder der zu Prüfende in der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, anderen dabei hilft oder gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verstößt, kann das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter sie oder ihn von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. In diesem Fall gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. Die oder der zu Prüfende ist vor der Entscheidung anzuhören.(2) Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss geführt hätte, erst nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, so kann die Prüfung binnen fünf Jahren seit dem Tag der letzten mündlichen Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden. Das Prüfungszeugnis wird eingezogen.
Rücktritt und Versäumnis
§ 21 Rücktritt und Versäumnis(1) Bei Vorliegen eines triftigen Grundes genehmigt das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter den Rücktritt der oder des zu Prüfenden von der Prüfung. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt die oder der zu Prüfende ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.(2) Wird der Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Liegt ein triftiger Grund für das Versäumnis vor, so wird zu einem neuen Termin geladen oder, wenn die Frist zur Ablieferung der Abschlussarbeit versäumt wurde, ein neues Thema gestellt.(3) Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter und bei den Prüfenden angezeigt werden. In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit ist dem Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
Bildung von Noten für die Erste Staatsprüfung
§ 22 Bildung von Noten für die Erste Staatsprüfung(1) Aggregierte Modulnoten werden aus den Leistungen des Hochschulstudiums übernommen und gemäß § 11 Absatz 4 Nummer 4 mitgeteilt.(2) Mit einer Prüfungsnote werden jeweils die mündlichen Prüfungen, die wissenschaftliche Abschlussarbeit sowie ihre Verteidigung bewertet.(3) Die Fachnote setzt sich wie folgt zusammen:1. In allen Lehrämtern gilt im Fach Bildungswissenschaften die aggregierte Modulnote als Fachnote.2. Im Lehramt für Sonderpädagogik an Grund- und Förderschulen gilt für die ausgewählten Elemente der Fächer Deutsch und Mathematik der Primarstufe, einschließlich der Fachdidaktiken, die aggregierte Modulnote als Fachnote.3. Im Lehramt für Sonderpädagogik an Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Förderschulen gilt die aggregierte Modulnote für die Fachwissenschaft des allgemein bildenden Fachs, einschließlich der Fachdidaktik, als Fachnote.4. In den Fächern mit mündlicher Prüfung wird die Fachnote entsprechend der Gewichtung in § 23 Absatz 1 ermittelt. Dabei wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.5. Die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird entsprechend der Gewichtung in § 23 Absatz 1 ermittelt. Dabei wird nur die erste Stelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt.(4) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn die aggregierten Modulnoten und die Prüfungsnoten gemäß Absatz 2 jeweils mindestens 4,0 betragen. Nach einer schlechter als mit 4,0 bewerteten Prüfung wird keine Fachnote ermittelt.
Ergebnis der Ersten Staatsprüfung
§ 23 Ergebnis der Ersten Staatsprüfung(1) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter in den einzelnen Lehrämtern wie folgt ermittelt:1. Für das Lehramt an Grundschulen: aggregierte Modulnote im Grundschulfach Deutsch 1,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote im Grundschulfach Deutsch 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote im Grundschulfach Mathematik 1,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote im Grundschulfach Mathematik 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote im dritten Grundschulfach 0,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote im dritten Grundschulfach 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote im vierten Grundschulfach 0,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote im vierten Grundschulfach 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote in den Bildungswissenschaften zweifache Gewichtung, Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 1,5-fache Gewichtung, Note der Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 0,5-fache Gewichtung,2. für das Lehramt an Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulen: aggregierte Modulnote der Fachwissenschaft im ersten Fach 1,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote in der Fachwissenschaft im ersten Fach 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote der Fachwissenschaft im zweiten Fach 1,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote in der Fachwissenschaft im zweiten Fach 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote der Fachdidaktik im ersten Fach 0,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote in der Fachdidaktik des ersten Faches 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote der Fachdidaktik im zweiten Fach 0,5-fache Gewichtung, Prüfungsnote in der Fachdidaktik des zweiten Faches 0,5-fache Gewichtung, aggregierte Modulnote in den Bildungswissenschaften zweifache Gewichtung, Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 1,5-fache Gewichtung, Note der Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 0,5-fache Gewichtung,3. für das Lehramt für Sonderpädagogik an Grund- und Förderschulen: aggregierte Modulnote in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, Prüfungsnote in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, aggregierte Modulnote in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, Prüfungsnote in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, aggregierte Modulnote in den Grundschulfächern Deutsch und Mathematik zweifache Gewichtung, aggregierte Modulnote in den Bildungswissenschaften zweifache Gewichtung, Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 1,5-fache Gewichtung, Note der Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 0,5-fache Gewichtung,4. für das Lehramt für Sonderpädagogik an Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Förderschulen aggregierte Modulnote in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, Prüfungsnote in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, aggregierte Modulnote in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, Prüfungsnote in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung einfache Gewichtung, aggregierte Modulnote des allgemein bildenden Faches zweifache Gewichtung, aggregierte Modulnote in den Bildungswissenschaften zweifache Gewichtung, Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 1,5-fache Gewichtung, Note der Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit 0,5-fache Gewichtung.(2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Notenwerte mit einer Nachkommastelle addiert und durch zehn geteilt. Das Gesamtergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt. Weitere Stellen nach dem Komma werden nicht berücksichtigt.(3) Wird ein Fach als Doppelfach studiert, so erfolgt die Gewichtung der jeweiligen Noten in Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend der Prüfungsanzahl und der Prüfungsdauer gemäß § 14 Absatz 2 und 3.
Wiederholung der Ersten Staatsprüfung und Anrechnung von Prüfungsleistungen
§ 24Wiederholung der Ersten Staatsprüfung und Anrechnung von Prüfungsleistungen(1) Hat die oder der zu Prüfende die Erste Staatsprüfung nicht bestanden, weil ihre oder seine Leistung in einer mündlichen Prüfung oder in der wissenschaftlichen Abschlussarbeit schlechter als mit 4,0 bewertet wurde, so kann die Erste Staatsprüfung zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich im nachfolgenden Semester statt. Erfolgt die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Bescheinigung gemäß § 27 Absatz 1, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.(2) Hat die oder der zu Prüfende zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester aus selbst zu vertretenden Gründen überschritten, kann die Erste Staatsprüfung einmal wiederholt werden.(3) Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestandene Erste Staatsprüfung kann nicht wiederholt werden.(4) Das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter rechnet bisher erbrachte mindestens ausreichende Leistungen in der wissenschaftlichen Abschlussarbeit und mindestens ausreichende Fachnoten für die Wiederholungsprüfung an.
Aufbauprüfung, Erweiterungsprüfung und Beifächer
§ 25 Aufbauprüfung, Erweiterungsprüfung und Beifächer(1) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann eine Aufbauprüfung für ein weiteres Lehramt ablegen. Hierfür sind alle für dieses Lehramt erforderlichen Prüfungen gemäß § 14 abzulegen.(2) Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann eine Aufbauprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ablegen. Diese Prüfung beschränkt sich auf zwei sonderpädagogische Fachrichtungen.(3) Wer die Prüfung für ein Lehramt oder eine entsprechende Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, kann nach ordnungsgemäßem Studium gemäß § 12 zusätzlich in einem anderen Fach des entsprechenden Lehramtes die Erweiterungsprüfung ablegen. Wird ein Fach als Drittfach studiert, so kann darin eine Erweiterungsprüfung abgelegt werden.(4) Für Beifächer finden keine Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung statt.
Prüfungszeugnisse
§ 26 Prüfungszeugnisse(1) Wer die Erste Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. Die einzelnen Fachnoten und das Gesamtergebnis der bestandenen Ersten Staatsprüfung werden auf dem Zeugnis vermerkt. Als Datum wird der Tag der Benotung des letzten Prüfungsteils eingesetzt. Die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für Lehrämter unterzeichnet das Zeugnis.(2) Wer eine Aufbauprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung gemäß Absatz 1. Wer die Erweiterungsprüfung bestanden hat, erhält darüber ein Zeugnis.(3) Beifächer werden auf dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung vermerkt, wenn das erfolgreich abgeschlossene Beifachstudium vor Erstellung des Zeugnisses nachgewiesen wird.
Bescheinigungen
§ 27 Bescheinigungen(1) Wer die Erste Staatprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung. Darin wird angegeben, dass die oder der zu Prüfende die Erste Staatsprüfung nicht bestanden hat, ob eine Wiederholungsprüfung möglich ist, welche der erbrachten Prüfungsleistungen für eine Wiederholungsprüfung angerechnet werden, wann die oder der zu Prüfende sich frühestens melden kann und bis zu welchem Zeitpunkt sie oder er sich spätestens gemeldet haben muss.(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung.(3) Wer die Aufbauprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung. Wer die Erweiterungsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung.
Niederschriften und Prüfungsakte
§ 28 Niederschriften und Prüfungsakte(1) In jedem mündlichen Prüfungsfach und in der Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird über den Prüfungshergang eine Niederschrift erstellt. In ihr werden festgehalten1. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,2. der Name der oder des zu Prüfenden,3. das Datum, die Dauer, die Gegenstände, Bewertungen und das Ergebnis der mündlichen Prüfung und4. die Prüfungsnote.(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben die Niederschrift.(3) Die Fachnote wird durch das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter ermittelt.(4) Sämtliche Prüfungsunterlagen verbleiben fünf Jahre beim Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter und werden danach vernichtet.(5) Bis zu einem Jahr nach Abschluss der Prüfungen kann die oder der zu Prüfende Einblick in alle Prüfungsunterlagen beantragen.
Übergangsbestimmungen
§ 29 ÜbergangsbestimmungenDiese Lehramtsprüfungsverordnung gilt erstmals für Studierende, die nach Inkrafttreten in einen Lehramtsstudiengang gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Lehrkräftebildungsgesetzes immatrikuliert wurden. Nach einem Wechsel des Studienganges nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes werden Studierende nach dieser Verordnung geprüft. Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Studium für ein Lehramt gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Lehrerbildungsgesetzes befinden, werden nach den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung in der Fassung vom 16. Juli 2012 (GVOBl. M-V S. 313), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2021 (GVOBl. M-V S. 167) geändert wurde, geprüft.
Zweck und Bestandteile der Ersten Staatsprüfung
§ 3 Zweck und Bestandteile der Ersten Staatsprüfung(1) Die Erste Staatsprüfung ist ein berufsqualifizierender Abschluss eines Lehramtsstudienganges gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes.(2) Die Erste Staatsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter im für Bildung zuständigen Ministerium abgelegt.(3) Bestandteile der Ersten Staatsprüfung sind gemäß § 10 Absatz 3 des Lehrkräftebildungsgesetzes die wissenschaftliche Abschlussarbeit, einschließlich ihrer Verteidigung, und die mündlichen Prüfungen. In die Gesamtnote gehen durch aggregierte Modulnoten Bewertungen aus dem Hochschulstudium ein. Die Bildung der Gesamtnote erfolgt in prozentualen Anteilen nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 des Lehrkräftebildungsgesetzes.
Zweck und Fachgebiet der wissenschaftlichen Abschlussarbeit
§ 4Zweck und Fachgebiet der wissenschaftlichen Abschlussarbeit(1) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit und ihre Verteidigung dient der Feststellung, ob die zu Prüfenden mit der dem gewählten Fachgebiet eigenen Arbeitsweise vertraut sind, ein Thema selbstständig bearbeiten können und zu einem eigenständigen wissenschaftlich reflektierten Urteil fähig sind.(2) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit kann in einer Fachwissenschaft, einer Fachrichtung, einer Fachdidaktik oder in einem Bereich der Bildungswissenschaften geschrieben werden.
Anmeldung, Thema und Erstellung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit
§ 5Anmeldung, Thema und Erstellung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit(1) Die Anmeldung kann frühestens erfolgen, wenn 180 ECTS-Punkte nachgewiesen werden.(2) Das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter stellt das Thema der Arbeit auf Vorschlag einer oder eines Gutachtenden, die oder der von der oder dem zu Prüfenden benannt wird. Eine zweite Gutachterin oder ein zweiter Gutachter ist anzugeben. Nach Möglichkeit wird dem Benennungswunsch entsprochen.(3) Die zu Prüfenden fassen die Arbeit in der Regel in deutscher Sprache ab. Die Arbeit ist einzeln anzufertigen. Der Umfang soll ohne Anhang nicht mehr als 50 Seiten betragen.(4) Über Abweichungen von der Regelung in Absatz 3 Satz 1 entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter. Ist das Fach eine moderne Fremdsprache, so kann die Arbeit in dieser oder in deutscher Sprache angefertigt werden. Wird die Arbeit in deutscher Sprache geschrieben, schließt sie mit einer Zusammenfassung in der Fremdsprache ab, die etwa 10 Prozent des Gesamtumfanges umfassen soll.(5) Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Alle Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Die Eigenständigkeit ist zu erklären. Bei Pflichtwidrigkeiten gilt § 20 entsprechend.
Abgabe der wissenschaftlichen Abschlussarbeit
§ 6 Abgabe der wissenschaftlichen AbschlussarbeitDie Abgabe erfolgt in elektronischer Form gleichzeitig beim Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter sowie bei den Gutachtenden unter Wahrung der durch das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter festgelegten Frist.
Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit
§ 7 Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit(1) Die wissenschaftliche Abschlussarbeit wird von der oder dem Gutachtenden und einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied der Hochschule bewertet, die kraft Amtes oder durch das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter gemäß § 16 berufen sind. Beide würdigen in eigenständigen Gutachten die Arbeit im Hinblick auf den Prüfungszweck und schlagen eine Bewertung gemäß § 18 Absatz 1 vor. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung berücksichtigt. Die Gutachten mit den Benotungen werden dem Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter innerhalb von sechs Wochen vorgelegt.(2) Weichen die Bewertungen der Gutachtenden um eine Notendifferenz bis 1,0 voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Ist bei größeren Abweichungen eine Annäherung oder Einigung nicht möglich, wird eine weitere Gutachterin oder ein weiterer Gutachter benannt. Innerhalb des durch die vorliegenden Gutachten definierten Notenspektrums wird die Bewertung durch das weitere Gutachten festgelegt.
Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit
§ 8 Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit(1) Die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit setzt sich entsprechend der Gewichtung in § 23 Absatz 1 aus der Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit und der Note für ihre Verteidigung zusammen. Vor der Verteidigung müssen die Gutachten mit einer Bewertung von insgesamt mindestens 4,0 (ausreichend) im Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter vorliegen. Den zu Prüfenden sind sie rechtzeitig vor der Verteidigung zur Kenntnis zu geben.(2) Die zu Prüfenden verteidigen die wissenschaftliche Abschlussarbeit in einem Kolloquium vor den Gutachtenden. Die Verteidigung mit einer Dauer von 30 Minuten besteht aus einer zehnminütigen Präsentation und einem Fragen- und Diskussionsteil.(3) Die Note über die Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit wird den zu Prüfenden im Anschluss an die Notenfindung mitgeteilt und erläutert. Die Note für die wissenschaftliche Abschlussarbeit, einschließlich ihrer Verteidigung gemäß Absatz 1 Satz 1, wird den zu Prüfenden vorbehaltlich der Überprüfung durch das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter mitgeteilt.(4) Im Fall einer mit schlechter als 4,0 (ausreichend) bewerteten Verteidigung kann die Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit einmal wiederholt werden, ohne dass ein neues Thema gestellt wird. Die Wiederholung der Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit soll im selben Prüfungssemester erfolgen.(5) Wird die Verteidigung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit im Wiederholungsversuch nicht bestanden, ist ein neues Thema zu stellen und die gesamte wissenschaftliche Abschlussarbeit unter den Voraussetzungen des § 24 zu wiederholen.
Anerkennung als wissenschaftliche Abschlussarbeit
§ 9 Anerkennung als wissenschaftliche AbschlussarbeitAnstelle der wissenschaftlichen Abschlussarbeit kann eine Dissertation sowie eine mit mindestens ausreichend (4,0) bewertete Abschlussarbeit für einen gleichwertigen Studiengang treten, wenn sie nach ihrem Gegenstand und Umfang einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit gleichwertig ist. Über die Anerkennung der Arbeit entscheidet das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.