Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und die Qualifikation für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung sowie für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst (Lehrkräftefortbildungs- und -qualifizierungsverordnung - LkFbQVO M-V) Vom 30. Juni 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 684
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehrkräftefortbildungs- und -qualifizierungsverordnung - LkFbQVO M-V vom 22. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 412) außer Kraft.
Zweck der Fortbildung
§ 3 Zweck der Fortbildung(1) Die allgemeine berufsbezogene Fortbildung der Lehrkräfte, des schulischen Führungspersonals und der unterstützenden pädagogischen Fachkräfte gemäß § 15 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes dient:1. der Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen und fachlichen Kompetenzen, einschließlich der Genderkompetenz im Rahmen des Gender Mainstreaming gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 Schulgesetz,2. der schulbezogenen nachhaltigen Entwicklung des Unterrichts und3. dem Aufbau und dem Erhalt der Befähigung, am Schulentwicklungsprozess mitzuwirken.(2) Durch die gezielte aufgaben- und funktionsbezogene Fortbildung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung qualifizieren sich Lehrkräfte für:1. besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,2. Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,3. schulische Führungsaufgaben,4. Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrkräfteausbildung in der zweiten Phase.
Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters
§ 4 Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für das Fortbildungsrahmenprogramm, die Genehmigung der Fortbildungsaktivitäten der Lehrkräfte und der unterstützenden pädagogischen Fachkräfte an ihrer oder seiner Schule und die Umsetzung in den Berufsalltag am Arbeitsplatz Schule verantwortlich.(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf die Lehrkräfte und die unterstützenden pädagogischen Fachkräfte zur Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen verpflichten, wenn dies zur Erreichung der in § 3 genannten Ziele erforderlich ist.
Fortbildungsformen
§ 5 Fortbildungsformen(1) Die Fortbildungsverpflichtung nach § 15 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes und § 11 Absatz 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung kann durch folgende Fortbildungsformen realisiert werden:1. schulinterne Lehrkräftefortbildung,2. kollegiale Unterrichtsreflexion und Unterrichtsreflexion unter Nutzung des Unterstützungssystems des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen,3. Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise des Kompetenzzentrums für Berufliche Schulen,4. Fortbildungsveranstaltungen, die in Kooperation mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise dem Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen angeboten werden,5. durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen anerkannte Lehrkräftefortbildung externer Fortbildungsträger und weiterer Bildungsanbieter mit öffentlich-rechtlichem Auftrag,6. individuelle Fortbildung auf der Grundlage von Personalgesprächen mit der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten.(2) In jeder Schule in öffentlicher Trägerschaft werden in eigener Verantwortung schulinterne Lehrkräftefortbildungen durchgeführt. Die Fortbildung muss sich inhaltlich an der Umsetzung des Schulprogrammes (allgemein bildende Schulen) beziehungsweise des Qualitätsleitbildes (berufliche Schulen) orientieren.(3) Je Schuljahr ist an allgemein bildenden und beruflichen Schulen an mindestens einem Tag und höchstens zwei Tagen eine schulinterne Lehrkräftefortbildung als pädagogische Klausurtagung durchzuführen.(4) Einem schulinternen Fortbildungstag ist ein Zeitwert von jeweils 8 Fortbildungseinheiten à 45 Minuten zugrunde zu legen. Die Umsetzung eines schulinternen Fortbildungstages ist auch in Form von zwei Halbtagen mit jeweils 4 Fortbildungseinheiten zulässig.(5) Die Teilnahme an schulinternen Fortbildungstagen ist für alle Lehrkräfte und unterstützenden pädagogischen Fachkräfte Bestandteil des nichtmessbaren Anteils der Arbeitszeit und bei der individuellen Arbeitszeitplanung durch die Beschäftigten zu berücksichtigen.(6) Schulinterne Fortbildungstage können auch für Teile des Kollegiums separat durchgeführt werden, zum Beispiel für Jahrgangsteams oder Fachgruppen.(7) Schulinterne Fortbildungstage sind grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen. Über Abweichungen entscheidet in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der Schule die zuständige Schulbehörde unter Berücksichtigung nachfolgender Voraussetzungen:1. Die schulinterne Lehrkräftefortbildung ist Bestandteil des Fortbildungsrahmenprogramms der Schule.2. Der schulinterne Fortbildungstag ist für die Schülerinnen und Schüler ein dem Unterricht gleichwertiger angeleiteter Lern- oder Praxistag, an dem von der Schule gestellte Aufgaben bearbeitet werden.3. Zur Durchführung des Lern- oder Praxistages liegt ein Beschluss der Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit vor.4. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind zu Beginn des Schuljahres, spätestens jedoch mindestens zwölf Wochen vor der Durchführung des Lern- und Praxistages schriftlich zu informieren.5. An Grundschulen und an Förderschulen (Jahrgangsstufen 1 bis 6) ist eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern, deren Erziehungsberechtigte die Fürsorge nicht anderweitig absichern können, für die Dauer des Regelunterrichts vorzuhalten. An Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie mit dem Förderschwerpunkt Sehen, Hören oder körperlich-motorische Entwicklung ist die Betreuung der Schülerinnen und Schüler zusätzlich auch in allen anderen Jahrgangsstufen zu gewährleisten. Hierzu sind gegebenenfalls auch Abstimmungen mit Nachbarschulen möglich.6. Schulinterne Fortbildungstage werden nicht unmittelbar vor Beginn oder nach Ende der Sommer- und Winterferien durchgeführt. Eine Verbindung mit unterrichtsfreien Tagen, zum Beispiel die Anbindung an den Tag der Deutschen Einheit, ist zulässig.7. Die schulinterne Lehrkräftefortbildung wird auf § 15 Absatz 1 Satz 6 des Lehrerbildungsgesetzes angerechnet.
Fortbildungsplanung und Dokumentation
§ 6 Fortbildungsplanung und Dokumentation(1) Für jede Schule wird in Bindung an die schulinterne Fortschreibung des Schulprogramms (allgemein bildende Schulen) beziehungsweise des Qualitätsleitbildes (berufliche Schulen) gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung an Selbstständigen Schulen (SchQualiVO M-V) spätestens alle drei Jahre ein Fortbildungsrahmenprogramm erstellt und fortgeschrieben.(2) Das Fortbildungsrahmenprogramm orientiert sich an den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen an die Schule und ist an die Schwerpunktsetzung innerhalb des Schulprogramms beziehungsweise des Qualitätsleitbildes angepasst. Mit dem Fortbildungsrahmenprogramm bestimmt jede Schule mittelfristig die schulbezogenen, fachlichen und pädagogischen Qualifizierungsbedarfe der Lehrkräfte und des unterstützenden pädagogischen Fachpersonals.(3) Innerhalb des Fortbildungsrahmenprogramms definiert die Schule ausgewählte Fortbildungsschwerpunkte und setzt diese in Abstimmung mit der zuständigen Schulbehörde eigenverantwortlich um.(4) Grundlegende oder auffrischende Qualifizierungsbedarfe der Lehrkräfte und der unterstützenden pädagogischen Fachkräfte, insbesondere zu den Themen Schulrecht und Lernmanagementsysteme, sind bei der Planung und Umsetzung von Fortbildungsmaßnahmen zwingend durch die Schule zu prüfen und zu priorisieren.(5) Die persönliche Fortbildungsorganisation jeder einzelnen Lehrkraft und jeder unterstützenden pädagogischen Fachkraft ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Art und Umfang vorzulegen. Zur Unterstützung der Ermittlung individueller Fortbildungsbedarfe stellt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern beziehungsweise das Kompetenzzentrum für Berufliche Schulen zu bildungspolitischen Schwerpunkten eine Fortbildungsmatrix bereit.(6) Jede Lehrkraft, das schulische Führungspersonal und jede unterstützende pädagogische Fachkraft ist zur Dokumentation der Fortbildungsaktivitäten und zum Nachweis gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter verpflichtet.
Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Funktionsämter des Laufbahnzweiges ...
§ 7 Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst(1) Die Fortbildung für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst umfasst mindestens 60 Fortbildungsstunden. Bereits erbrachte Fortbildungen werden rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu grundsätzlich fünf Jahren angerechnet. Die Entscheidung über eine rückwirkende Anrechnung trifft auf Antrag das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.(2) Schulleiterinnen und Schulleiter sowie deren ständige Vertreterinnen und Vertreter haben eine Führungskräftequalifizierung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zu absolvieren. Vor Übertragung des Funktionsamtes (§ 11 Absatz 1 Bildungsdienst-Laufbahnverordnung) ist eine Orientierungsqualifizierung und in der Regel eine vorbereitende Qualifizierung zu durchlaufen. Das Weitere regelt das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung durch Verwaltungsvorschrift.
Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung
§ 8Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung(1) Ein Amt des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung darf erstmalig nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Qualifizierungsfortbildung, deren Umfang mindestens 30 Stunden betragen muss, absolviert hat. Bei jeder nachfolgenden Übertragung eines Amts des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung ist durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung zu prüfen, inwieweit die bereits abgelegte Qualifizierungsfortbildung den künftigen Aufgaben genügt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Übertragung des neuen Amtes nur nach einer ergänzenden Qualifizierungsfortbildung zulässig.(2) Bereits erbrachte Fortbildungen werden rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu grundsätzlich fünf Jahren angerechnet. Die Entscheidung über eine rückwirkende Anrechnung trifft auf Antrag das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung.(3) Die inhaltlichen Schwerpunkte der Qualifizierung für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung werden wie folgt festgelegt:1. Verwaltungsrecht/Verwaltungsorganisation,2. Arbeits-/Dienstrecht,3. Personalvertretungsrecht,4. Finanzwirtschaft/Betriebswirtschaft/Haushaltsrecht.In der Qualifizierung für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung sind Genderaspekte verpflichtend zu berücksichtigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auf Lehrkräfte, die ein Amt des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung anstreben, entsprechend angewendet.
Einführungsfortbildung für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger
§ 9Einführungsfortbildung für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger(1) Lehrkräfte in der Berufseingangsphase im Sinne des § 15 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes erhalten spezifische Unterstützungsangebote durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Probe als Lehrkräfte im Laufbahnzweig Schuldienst wird gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung in der Probezeit eine Fortbildungsverpflichtung festgelegt. Jede betreffende Lehrkraft absolviert im Rahmen der Probezeit folgende Fortbildungen:1. zwei Fortbildungen schulintern;2. zwei Fortbildungen fachlich und pädagogisch orientiert;3. eine Fortbildung zum Staatsaufbau und Staatsrecht, Grundlagen des Verwaltungsrechts.(3) Von der Fortbildungsverpflichtung gemäß Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vor der Verbeamtung bereits im Angestelltenverhältnis in der Fachrichtung Bildungsdienst beschäftigt war und die entsprechenden Fortbildungen bereits in dieser Zeit erbracht wurden. Die Qualifizierungsnachweise werden rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren anerkannt.(4) Die Lehrkräfte sind zur Erbringung der Teilnahmebestätigungen gegenüber der Schulleitung verpflichtet. Die jeweilige Personal führende Stelle in der zuständigen Schulbehörde prüft die Umsetzung der Fortbildungsverpflichtung und zeigt den betreffenden Lehrkräften den notwendigen Qualifizierungsbedarf auf. Die Teilnahme an schulinternen Fortbildungen wird durch die Schulleitung bestätigt.
Fortbildungsverpflichtung der unterstützenden pädagogischen Fachkräfte
§ 2Fortbildungsverpflichtung der unterstützenden pädagogischen FachkräfteUnterstützende pädagogische Fachkräfte müssen in jedem Schuljahr Veranstaltungen zur Fortbildung und Weiterbildung im Umfang von 18 Zeitstunden absolvieren, die ihrem aufgabenbezogenen Bedarf entsprechen. Aufgabenbezogene Ausbildungsveranstaltungen werden in vollem zeitlichen Umfang auf die Verpflichtung gemäß Satz 1 angerechnet. Auf Antrag der unterstützenden pädagogischen Fachkraft können bis zu sechs Pflichtfortbildungsstunden auf das nachfolgende Schuljahr übertragen werden.
Aufgrund des § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVOBl. M-V S. 506), in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, und dem Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 21. Dezember 2021 (AmtsBl. M-V S. 1079), der zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2022 (AmtsBl. M-V S. 642) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung nach Zustimmung durch den Ausschuss des Landtages für Bildung und Kindertagesförderung:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für:1. an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschäftigte Lehrkräfte,2. unterstützende pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes,3. Schulleiterinnen und Schulleiter, deren ständige Vertreterinnen und Vertreter und Lehrkräfte in besonderer Funktion (Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst) sowie4. Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.