Gesetz über die Lehrkräftebildung in Mecklenburg-Vorpommern (Lehrkräftebildungsgesetz - LehrkrbildG M-V) Vom 3. Juni 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 03.06.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 250, 382
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 1)1. Lehramt an Grundschulen (Primarstufe der Klassenstufen 1 bis 4) Ausbildungsbestandteil Umfang in ECTS-Punkten a) Fach Deutsch einschließlich der Fachdidaktik ein Fach mindestens 50 die zwei weiteren Fächer mindestens 30 b) Fach Mathematik einschließlich der Fachdidaktik c) zwei weitere Fächer nach Wahl einschließlich deren Fachdidaktiken oderein weiteres Fach Musik oder Kunst oder Theater einschließlich dessen Fachdidaktikodereine sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich der Fachdidaktikoderein inklusionspädagogischer Schwerpunkt einschließlich sonderpädagogischer Elemente mindestens 60 Gesamt maximal 180 einschließlich mündlicher Staatsprüfung d) Bildungswissenschaften einschließlichAllgemeine Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik mindestens 30 einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik mindestens 15 Gesamt mindestens 75 e) Profilbildung mindestens 10 f) Praktika mindestens 18 g) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit Gesamt mindestens 24 einschließlich mündlicher Staatsprüfung wissenschaftliche Abschlussarbeit: 15 Gesamt für alle Ausbildungsbestandteile 300
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 2)2. Lehramt an Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulen (Sekundarstufen I und II für allgemein bildende Fächer der Klassenstufen 5 bis 12/13) Ausbildungsbestandteil Umfang in ECTS-Punkten a) Fachwissenschaft des ersten Fachs einschließlich der Fachdidaktik Fachdidaktiken mindestens 36 b) Fachwissenschaft des zweiten Fachs einschließlich der Fachdidaktik c) alternativ zu a) und b) Fachwissenschaft Musik als Doppelfach einschließlich der Musik-Fachdidaktik Fachdidaktik mindestens 18 Gesamt maximal 210 einschließlich mündlicher Staatsprüfung d) Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik mindestens 12 Gesamt mindestens 45 e) Profilbildung mindestens 10 f) Praktika mindestens 18 g) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit Gesamt mindestens 24 einschließlich mündlicher Staatsprüfung wissenschaftliche Abschlussarbeit: 15 Gesamt für alle Ausbildungsbestandteile 300
Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 3)3. Lehramt an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II für berufliche Fächer) Ausbildungsbestandteil Umfang in ECTS-Punkten Bachelor- und Masterstudium a) Fachwissenschaft einer beruflichen Fachrichtung und deren Fachdidaktik Fachdidaktiken mindestens 36 b) Fachwissenschaft eines allgemeinbildenden affinen oder nicht-affinen Fachs einschließlich der Fachdidaktik oderFachwissenschaft einer weiteren beruflichen Fachrichtung einschließlich der Fachdidaktik odereine sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich der Fachdidaktik Gesamt maximal 207 c) Bildungswissenschaften mindestens 45 d) Profilbildung mindestens 9 e) Praktika mindestens 18 f) Bachelor- und Masterarbeit mindestens 21 Gesamt für alle Ausbildungsbestandteile 300
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 4)4. Lehramt für Sonderpädagogik an Grund- und Förderschulen (Primarstufe der Klassenstufen 1 bis 4) Ausbildungsbestandteil Umfang in ECTS-Punkten a) zwei sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich deren Fachdidaktiken Fachdidaktiken mindestens 36 b) ausgewählte Elemente der Fächer Deutsch und Mathematik der Primarstufe einschließlich deren Fachdidaktiken Gesamt maximal 180 einschließlich mündlicher Staatsprüfung c) Bildungswissenschaften mindestens 45 d) Profilbildung mindestens 9 e) Praktika mindestens 18 f) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit Gesamt mindestens 24 einschließlich mündlicher Staatsprüfung einschließlich wissenschaftliche Abschlussarbeit: 15 Gesamt für alle Ausbildungsbestandteile 270
Anlage 5 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 5)5. Lehramt für Sonderpädagogik an Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Förderschulen (Sekundarstufe I der Klassenstufen 5 bis 10) Ausbildungsbestandteil Umfang in ECTS-Punkten a) zwei sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich deren Fachdidaktiken Fachdidaktiken mindestens 36 b) Fachwissenschaft des ersten Fachs einschließlich der Fachdidaktik Fachdidaktik mindestens 18 Gesamt maximal 180 einschließlich mündlicher Staatsprüfung c) Bildungswissenschaften mindestens 45 d) Profilbildung mindestens 9 e) Praktika mindestens 18 f) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mindestens 24 einschließlich mündlicher Staatsprüfung einschließlich wissenschaftliche Abschlussarbeit: 15 Gesamt 270
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Ziele, Phasen und Inhalte der Lehrkräftebildung
§ 1 Ziele, Phasen und Inhalte der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung hat zum Ziel, Lehrkräfte umfassend zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags gemäß § 2 Schulgesetz zu befähigen, sodass sie die Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken und Handeln und zu selbstorganisiertem Lernen führen können. Die Lehrkräftebildung soll die Lehrkräfte qualifizieren, eigenständig und verantwortungsbewusst die ihnen im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen, am Prozess der Schulentwicklung mitzuwirken und die eigenen Kompetenzen hinsichtlich der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit unter besonderer Berücksichtigung der Inklusion kontinuierlich weiterzuentwickeln, um den Anforderungen einer sich verändernden Schulpraxis gerecht zu werden.(2) Die Lehrkräftebildung umfasst das Hochschulstudium für ein Lehramt (Erste Phase), den Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) sowie die Fort- und Weiterbildung (Dritte Phase). Jede Phase der Lehrkräftebildung ist ausgerichtet auf die Anforderungen des Berufsfelds Schule und erfüllt eine spezifische Funktion für die Herausbildung, den Erhalt und die Weiterentwicklung der auf die Tätigkeit von Lehrkräften bezogenen Kompetenzen. Die Phasen der Lehrkräftebildung sind aufeinander bezogen und stellen eine Einheit dar. Die Lehrkräftebildung folgt dem Leitgedanken der phasenübergreifenden Professionalisierung im Sinne eines kumulativen Kompetenzaufbaus. Eine verbindlich systematische, kohärente und dauerhafte Kooperation zwischen den Phasen der Lehrkräftebildung auf curricularer, personeller, organisatorischer sowie struktureller Ebene ist sicherzustellen.(3) In der Lehrkräftebildung werden auf der Grundlage der von der Kultusministerkonferenz festgelegten Standards zur Ersten, Zweiten und Dritten Phase in der jeweils geltenden Fassung fachwissenschaftliche, fachdidaktische, bildungswissenschaftliche sowie berufspraktische Kompetenzen entwickelt.(4) In der Ersten, Zweiten und Dritten Phase der Lehrkräftebildung werden Zukunftskompetenzen und Qualifikationen zu den folgenden Querschnittsthemen vermittelt:1. Demokratiebildung und Umgang mit Antisemitismus,2. Umgang mit Diversität, Heterogenität und Inklusion,3. Integration von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache - hier Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache, Mehrsprachigkeit und durchgängige Sprachbildung,4. kulturelle und interkulturelle Bildung,5. Digitalisierung, informatische Grund- und Medienbildung, Umgang mit Künstlicher Intelligenz,6. Kinderschutz, Prävention sexualisierter und häuslicher Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Schulsozialarbeit,7. Bildung für nachhaltige Entwicklung und Klimawandel,8. Berufs- und Studienorientierung,9. Schulmanagement und Schulentwicklung,10. Lehrkräftegesundheit, Sprecherziehung,11. regionale Besonderheiten,12. aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen.Die Demokratiebildung und der Umgang mit Antisemitismus sind in alle drei Phasen der Lehrkräftebildung zu integrieren.
Erste Staatsprüfung, Bachelor und Master of Education
§ 10 Erste Staatsprüfung, Bachelor und Master of Education(1) Die Studiengänge gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 werden mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen. Diese stellt einen Abschluss im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes dar. Sie dient der Feststellung, ob die Studierenden im Hochschulstudium und in den Prüfungen die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen sowie bildungswissenschaftlichen und praktischen Voraussetzungen in den gewählten Fächern für die Aufnahme eines Vorbereitungsdienstes erfüllen.(2) Bei einem erfolgreichen Abschluss der Bachelorstudiengänge gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 vergeben die Hochschulen den akademischen Grad „Bachelor of Education“. Für die Masterstudiengänge gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 3 und Quereinstiegs-Masterstudiengänge gemäß § 8 Absatz 3 vergeben die Hochschulen den akademischen Grad „Master of Education“. Der an einer Hochschule erworbene Master of Education steht der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleich.(3) Die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt besteht aus der wissenschaftlichen Abschlussarbeit und den mündlichen Prüfungen.(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt setzt sich zusammen aus:1. den Noten der Modulprüfungen mit 60 Prozent,2. der Note der wissenschaftlichen Abschlussarbeit mit 20 Prozent und3. den Noten der mündlichen Prüfungen mit 20 Prozent.(5) Aus den in den Modulprüfungen erzielten Noten wird nach Maßgabe der in den Prüfungsordnungen der Hochschulen geregelten Gewichtung jeweils eine Durchschnittsnote ermittelt:1. für die Fachwissenschaft,2. für die Fachdidaktik,3. und für die Bildungswissenschaften einschließlich der Praktika.
Ziele, Inhalte und Aufgaben des Vorbereitungsdienstes
§ 11 Ziele, Inhalte und Aufgaben des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst zielt auf Berufsfertigkeit. Er dient der schulpraktischen Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das jeweilige Lehramt. Er vervollständigt damit die im Hochschulstudium erworbenen fachlichen und didaktischen Kompetenzen und befähigt die Referendarinnen und Referendare zu selbständiger Arbeit an der Schule.(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgt in dem Fach oder in den Fächern, in denen die Referendarinnen und Referendare eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss erworben haben.(3) Jede Schule, der eine Referendarin oder ein Referendar zugewiesen wird, ist zur Ausbildung verpflichtet und hat diese durch ihr pädagogisches Personal sicherzustellen. Die Ausbildung soll durch Lehrkräfte erfolgen, die in den betreffenden Fächern die Befähigung für das entsprechende Lehramt erworben haben und über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen.
Zugang zum Vorbereitungsdienst, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
§ 12 Zugang zum Vorbereitungsdienst, Aufnahme in den Vorbereitungsdienst(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfüllt, wer das für das betreffende Lehramt nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz vorgesehene Hochschulstudium mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt, einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad abgeschlossen hat. Dies betrifft auch Bewerberinnen und Bewerber mit einem Meisterabschluss, die gemäß § 6 Absatz 4 ein Masterstudium absolviert haben. Ein Bachelorabschluss gilt dabei grundsätzlich nicht als einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichwertig.(2) Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem Diplom-Abschluss (FH) können zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, sofern sie über eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis verfügen.(4) Bewerberinnen und Bewerber, die eine der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Hochschulabschlussprüfung, aber keine Studien in Bildungswissenschaften und den entsprechenden Fachdidaktiken nachweisen, können einen Vorbereitungsdienst absolvieren, sofern das für Bildung zuständige Ministerium einen besonderen Bedarf festgestellt hat.(5) Wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits einmal in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist oder einen Wechsel aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes in den Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern anstrebt, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch das für Bildung zuständige Ministerium.(6) Der Vorbereitungsdienst kann in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder außerhalb des Beamtenverhältnisses in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 13 abgeleistet werden.
Öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis
§ 13 Öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis(1) Referendarinnen und Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis haben sich der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. Im Übrigen gelten für sie, mit Ausnahme der §§ 7 und 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes, die für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf geltenden Bestimmungen. Die Vorschriften über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zur Besoldung finden keine Anwendung.(2) Referendarinnen und Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, die an Feiertagen und im Krankheitsfall nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes ungekürzt fortgezahlt wird.(3) Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern, kann die für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörde Sonderzuschläge für Referendarinnen und Referendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gewähren. § 78 Landesbesoldungsgesetz gilt entsprechend.(4) Anstelle eines Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Nicht eingestellt werden darf, wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt.
Zulassungsbeschränkungen, Verordnungsermächtigung
§ 14 Zulassungsbeschränkungen, VerordnungsermächtigungFür den Vorbereitungsdienst können durch Rechtsverordnung des für Bildung zuständigen Ministeriums Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der tatsächlichen Ausbildungskapazitäten oder für den Fall geregelt werden, dass die bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben des Haushaltsplans zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen. Dabei können insbesondere die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze je Lehramt, das Zulassungsverfahren einschließlich der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien, Vorgaben zur Berücksichtigung von Fächern mit einem besonderen öffentlichen Bedarf, die Anerkennung von Boni bei der Bewertung der Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber, bereits geleistete Unterrichtstätigkeiten an einer Schule im Sinne des Schulgesetzes sowie Kriterien für die Berücksichtigung der Wartezeit und besonderer Härtefälle geregelt werden. Die Lehrkräftebedarfsplanung des Landes ist zu berücksichtigen.
Dauer und Einstellungstermine
§ 15 Dauer und Einstellungstermine(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine Dauer von in der Regel 18 Monaten. Sofern schulpraktische Ausbildungsanteile vorliegen, können diese auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.(2) Bei Nachweis von berufspraktischen Tätigkeiten, die in Art und Umfang dem Unterricht von Referendarinnen und Referendaren vergleichbar sind und über die während des Hochschulstudiums absolvierten Schulpraktischen Studien hinausgehen, kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag nach Eignungsfeststellung auf bis zu zwölf Monate verkürzt werden.(3) Der Antrag auf Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach den Absätzen 1 und 2 ist bis acht Wochen nach dem Dienstantritt der Referendarin oder des Referendars bei der personalführenden Dienststelle zu stellen.(4) Die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst erfolgen zu den vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Terminen.(5) Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst hat in der Regel einen Umfang von 24 Monaten.
Zweite Staatsprüfung
§ 16 Zweite StaatsprüfungDer Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt ab. Sie befähigt zur Ausübung eines Lehramtes.
Gleichstellung außerhalb des Landes erworbener Lehramtsbefähigungen, Anerkennung von ...
§ 17 Gleichstellung außerhalb des Landes erworbener Lehramtsbefähigungen, Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen(1) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung zu einem Lehramt gilt als Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes.(2) Die Hochschulen erkennen Studien- und Prüfungsleistungen an. Nur sofern die Studien- und Prüfungsleistungen wesentlich voneinander abweichen, dürfen die Hochschulen in begründeten Ausnahmefällen die Anerkennung verweigern. Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann der verweigerten Anerkennung aus sachlichen Gründen widersprechen.(3) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehrbefähigung bedarf der Anerkennung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes durch das für Bildung zuständige Ministerium.
Ziele, Inhalte und Aufgaben von Fortbildung und Personalentwicklung
§ 18 Ziele, Inhalte und Aufgaben von Fortbildung und Personalentwicklung(1) Die Fortbildung dient dem Erhalt, der Aktualisierung und der Weiterentwicklung der vorhandenen beruflichen Kompetenzen und der Professionalität von Lehrkräften. Sie basiert zum einen auf der produktiven, reflexiven Verarbeitung beruflicher Erfahrungen und zum anderen auf der Festigung und Erweiterung fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und berufswissenschaftlichen Wissens und Könnens für den Unterricht sowie für die spezifischen Anforderungen der jeweiligen Bildungsgänge. Sie folgt sowohl dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule als auch den spezifischen Anforderungen.(2) Inhaltliche Schwerpunkte von Fortbildung sind die Förderung und Erweiterung der im Hochschulstudium und im Vorbereitungsdienst erworbenen fachlichen, didaktisch-methodischen, diagnostischen, sozialpädagogischen und psychologischen Kompetenzen der Lehrkräfte mit dem Ziel, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Handeln und Lernen zu fördern. Weitere Schwerpunkte werden vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegt.(3) Die Fortbildung vornehmlich in den ersten beiden Berufsjahren dient primär der Einführung in die Arbeitsstrukturen der Schule und vertieft und erweitert die in den ersten beiden Phasen erworbenen Qualifikationen. Die Fortbildung orientiert sich schwerpunktmäßig an den Qualifikationsbedarfen entsprechend der Lehrkräftebedarfsplanung des Landes. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Schulleitung, die von den Einrichtungen, die mit dem Bereich von Fortbildung betraut sind, unterstützt wird.
Teilnahme- und Nachweispflicht
§ 19 Teilnahme- und Nachweispflicht(1) Die Lehrkräfte des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind verpflichtet, ihre fachlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Qualifikationen zu erhalten und gezielt weiterzuentwickeln. Die Fortbildung findet außerhalb der Unterrichtszeit statt. Im begründeten Ausnahmefall können für Fortbildungszwecke bis zu fünf Tage Dienstbefreiung im Schuljahr von der Schulleitung gewährt werden, sofern dadurch kein Unterrichtsausfall eintritt.(2) Alle Lehrkräfte haben im Rahmen von Zielvereinbarungsgesprächen das Recht auf Beratung als Grundlage einer gezielten Förderung von Qualifizierungsschwerpunkten.(3) Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an aufgabenbezogenen Fortbildungsmaßnahmen und damit der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung erfolgt gegenüber der Schulleitung jährlich durch Vorlage der Teilnahmebestätigung.
Strukturen, Aufgaben und Kooperation der Einrichtungen der Lehrkräftebildung
§ 2 Strukturen, Aufgaben und Kooperation der Einrichtungen der Lehrkräftebildung(1) Die Lehrkräftebildung wird an folgenden Einrichtungen durchgeführt:1. den Hochschulen,2. dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum für berufliche Schulen und3. den Schulen.Diese Einrichtungen arbeiten phasenübergreifend gleichberechtigt zusammen. Für die strukturelle und inhaltliche Verzahnung werden fach- und themenbezogene Verbünde eingerichtet. Darüber hinaus obliegt es den Einrichtungen das Nähere zu den Arbeitsstrukturen, den Inhalten sowie der gleichberechtigten phasenübergreifenden Kooperation auszugestalten.(2) Bei dem für Hochschulen zuständigen Ministerium wird ein Beirat für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung errichtet, der mindestens einmal jährlich zusammentritt. Der Beirat setzt sich zusammen aus1. zwei Mitgliedern des für Hochschulen zuständigen Ministeriums,2. jeweils einem Mitglied aus den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des für Bildung zuständigen Ministeriums und3. jeweils einem Mitglied aus den Zentren für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung gemäß Absatz 3 Satz 1.Der Beirat nimmt folgende Aufgaben wahr:1. Steuerung der inhaltlichen und strukturellen Verzahnung aller drei Phasen der Lehrkräftebildung im Sinne des Absatzes 1,2. Unterstützung der Qualitätsentwicklung und -sicherung der Lehrkräftebildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1,3. Beratung zu den konzeptionellen und strukturellen Bedingungen der Lehrkräftebildung einschließlich der Konzepte der Lehrkräftefort- und Lehrkräfteweiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern,4. Beratung über die Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Bildungsforschung, unter anderem über Vorhaben landesbezogener Bildungsforschung,5. Anhörung sachkundiger Vertretungen der Studierenden der Hochschulen, der Referendarinnen und Referendare und der Lehrkräfte vor der Umsetzung konzeptioneller und struktureller Veränderungen in einer der drei Phasen der Lehrkräftebildung.(3) Die Hochschulen errichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich hochschulintern als zentrale wissenschaftliche Einrichtungen gemäß § 94 Absatz 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes Zentren für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (Zentren) und stellen deren personelle Mindestausstattung sicher. Die Zentren nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. Begleitung und Beratung bei der Einführung und Änderung von Prüfungs- und Studienordnungen,2. Förderung der inhaltlichen und strukturellen Verzahnung der Fachwissenschaften, der Fachdidaktiken und der Bildungswissenschaften sowie der Schulpraktischen Studien,3. Stärkung und Weiterentwicklung der Bildungsforschung, insbesondere der Schul-, Unterrichts- und Professionsforschung sowie wissenschaftliche Begleitung der Qualitätsentwicklung der Lehrkräftebildung,4. Beratung von Studierenden zu lehramtsbezogenen Fragen im gesamten Studienverlauf,5. Mitwirkung bei allen bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Berufungen nach Maßgabe der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule,6. im Rahmen der vorhandenen Hochschulkapazitäten: Einrichtung berufsbegleitender Weiterbildungsstudiengänge zur Nachqualifizierung von Lehrkräften in Fächern, für die das Land gemäß Lehrkräftebedarfsplanung nach § 4 Absatz 3 Satz 2 einen besonderen Bedarf geltend macht (besondere Bedarfsbereiche).Das Nähere zur hochschulinternen Organisationsstruktur, zur Mitgliedschaft und zu den weiteren Aufgaben der Zentren regeln die Hochschulen jeweils durch Satzung, die der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums bedarf.(4) Die Zentren gemäß Absatz 3 arbeiten als Kooperationsverbund für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung (Kooperationsverbund) hochschulübergreifend zusammen und regeln die nachstehenden Aufgaben in einer Vereinbarung. Der Kooperationsverbund nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. Ausgestaltung der Arbeitsstrukturen, der Inhalte und der gleichberechtigten Kooperation,2. prozessbegleitende Beratung während des Hochschulstudiums und beim Übergang vom Hochschulstudium in den Vorbereitungsdienst,3. Entwicklung und Durchführung additiver Angebote zur Qualifizierung von Mentorinnen und Mentoren,4. hochschulübergreifende Koordination des Angebotes an berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengängen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 6,5. im Rahmen der vorhandenen Hochschulkapazitäten: Entwicklung und Durchführung additiver Angebote zur fachlichen und pädagogischen Weiterbildung für besondere Bedarfsbereiche zur Qualifizierung von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 3,6. Entwicklung von Konzepten zur Nachqualifizierung und zur Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften.(5) Die Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind verantwortlich für den Vorbereitungsdienst aller Lehrämter sowie die weiterführende Qualifizierung und die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte. Sie nehmen jeweils insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. Gewährleistung der ordnungsgemäßen und inhaltlich an den Standards der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung ausgerichteten Ausbildung,2. Durchführung der Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für ein Lehramt durch das Lehrerprüfungsamt,3. Beratung und Anleitung der an der Ausbildung beteiligten Schulen,4. Organisation und Durchführung der Fort- und Weiterbildung, Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.Diese Einrichtungen arbeiten mit öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und -trägern zusammen und nehmen in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und dem Kooperationsverbund gemäß Absatz 4 insbesondere folgende Aufgaben wahr:1. prozessbegleitende Beratung beim Übergang vom Hochschulstudium in den Vorbereitungsdienst und vom Vorbereitungsdienst in den Schuldienst,2. Qualifizierung von Mentorinnen und Mentoren,3. Ausbildung von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung,4. Qualifizierung für eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach,5. Qualifizierung für eine Befähigung für eine weitere Schulart.(6) Die Schulen wirken an der Lehrkräftebildung als Praktikumsschulen im Hochschulstudium, als Ausbildungsschulen im Vorbereitungsdienst und als berufsbezogener Lernort in der Fort- und Weiterbildung mit.
Fortbildungsrahmenprogramm der Schule
§ 20 Fortbildungsrahmenprogramm der SchuleDie Schule legt im Rahmen ihres Schulprogramms und ihres Schulbudgets notwendige Qualifizierungsmaßnahmen in einem Fortbildungsrahmenplan fest. Dieses Programm berücksichtigt das in der Schule vorhandene Kompetenzprofil und die Anforderungen der innerschulischen Entwicklung. Die Schule kann einen eigenen internen Qualifizierungsbedarf bestimmen, der über die vom Land festgelegten Fortbildungsschwerpunkte hinausgeht.
Weiterbildung
§ 21 Weiterbildung(1) Die berufsbegleitend organisierte Weiterbildung dient dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen, die zur Erweiterung des beruflichen Tätigkeitsspektrums führen. Die Lehrkräfteweiterbildung zielt auf die Verbesserung des persönlichen Qualifikationsprofils und umfasst:1. Erweiterungsstudien oder Weiterbildungsstudiengänge für den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach gemäß § 3 Absatz 2,2. Ergänzungsstudien für den Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung für eine Schulart gemäß § 3 Absatz 4,3. Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb einer Befähigung für Schulleitungs- und Bildungsverwaltungsaufgaben sowie weiterer besonderer Aufgaben in Schulen und Bildungsverwaltung.Das Land unterstützt die im Interesse des Landes liegenden Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Maßnahmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.(2) Für das schulische Führungspersonal werden gezielte Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, insbesondere zu den Themen Schulentwicklung, Mitarbeiterführung und Qualitätsmanagement.(3) An die Stelle der berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengänge gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 an einer Hochschule kann eine als gleichwertig anerkannte Qualifizierung durch Einrichtungen der Lehrkräftefortbildung in Kooperation mit den Hochschulen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 3 treten.
Träger von Fort- und Weiterbildung
§ 22 Träger von Fort- und Weiterbildung(1) Die Träger der berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung nach § 18 und § 21 sind folgende Einrichtungen:1. Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern in Kooperation mit dem Kompetenzzentrum für berufliche Schulen gemäß § 2 Absatz 5,2. Hochschulen sowie Zentren gemäß § 2 Absatz 4,3. Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbände,4. Stiftungen sowie5. weitere Träger berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung.(2) Bei erfolgreichem Abschluss der berufsbegleitenden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen erteilen die Träger eine Teilnahmebestätigung oder ein Zertifikat.
Verordnungsermächtigungen
§ 23 VerordnungsermächtigungenDas für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:1. das Nähere zum Seiteneinstieg in den Beruf einer Lehrkraft gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 und Absatz 6a) zur Festlegung von Fächern, die Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer Vorbildung unterrichten können gemäß § 3 Absatz 3 und Absatz 6,b) zu den Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung von non-formalen und informellen Qualifikationen sowie von Berufserfahrung zur Ableitung von einem oder von zwei Fächern des entsprechenden Lehramtes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3,c) zum Einsatz der Lehrkräfte im Unterricht in den für sie abgeleiteten oder festgelegten Fächern gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 Satz 1 und Satz 4 und Absatz 6,d) zur Anrechnung von erreichten Qualifikationen im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern auf die Ausbildungswege gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 und Absatz 6,e) zur Organisation und Durchführung der Seiteneinstiegsqualifizierung gemäß § 3 Absatz 3 und Absatz 6,f) zu einer Qualifizierungsvereinbarung, in der Ziele, Wege und Dauer der Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 und Absatz 6 vereinbart werden,g) zur Führung eines Studienbuches, mit dem die absolvierten Qualifizierungsschritte der Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 und Absatz 6 nachgewiesen werden,h) zu Kriterien für eine mögliche Verkürzung der hauptberuflichen Lehrtätigkeit bis zur Erlangung der Lehrbefähigung gemäß § 3 Absatz 3,i) zum Umgang und zur kategorialen Einordnung der Qualifizierungswege von Lehrkräften im Seiteneinstieg, die ihr Lehramtsstudium zu Ende geführt haben gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, über ein Hochschulstudium verfügen, aus dem sich kein Fach ableiten lässt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, 2. das Nähere im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Lehrbefähigung gemäß § 3 Absatz 2,3. das Nähere im Zusammenhang mit der Erprobung neuer Modelle gemäß § 5 Absatz 1,4. im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium das Nähere zum Hochschulstudium zua) den Inhalten und Bestandteilen der Ausbildung im ordnungsgemäßen Hochschulstudium gemäß § 8 Absatz 2, Absatz 3 und Absatz 4,b) den Inhalten, den Modalitäten der Durchführung, den Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 2, zur Nachweispflicht der Schulpraktischen Studien gemäß § 9 Absatz 1 und Absatz 5 sowie zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 9 Absatz 3 und Absatz 4, 5. im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium das Nähere zum staatlichen Teil der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 10 Absatz 1, Absatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 zua) der Zulassung, den Prüfungsfächern, den vorzulegenden und anzufertigenden Leistungsnachweisen und Prüfungsarbeiten sowie den Beurkundungsverfahren,b) der Zusammensetzung und den Befugnissen der Prüfungsausschüsse,c) der Art und dem Umfang der Prüfungsteile sowie deren Gewichtung,d) der Bewertung der Prüfungsleistungen,e) den Fristen und Prüfungsabläufen, 6. das Nähere zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt zua) der Aufnahme, den Inhalten und Bestandteilen der Ausbildung im Vorbereitungsdienst und deren Gewichtung, den Ausbildungsorten, den Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten gemäß § 11 und § 12,b) der Anrechnung, der Verkürzung und den Einstellungsterminen gemäß § 15,c) dem Verfahren für die Zulassung zur Prüfung, dem Prüfungsverfahren, den Prüfungsausschüssen, der Bewertung der Prüfungsleistungen, der Wiederholung der Prüfung gemäß § 16, 7. im Einvernehmen mit der für die Besoldung zuständigen obersten Landesbehörde die näheren Einzelheiten der monatlichen Unterhaltsbeihilfe und deren Höhe im Zusammenhang mit § 13 Absatz 2,8. das Nähere im Zusammenhang mit der Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen gemäß § 17, zu dem nachzuweisenden Abschluss sowie zu den Konditionen der Ausbildung,9. das Nähere zur Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, des schulischen Führungspersonals sowie des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung zua) Art und Umfang gemäß § 18 Absatz 2 und Absatz 3 und § 21,b) Formen der Fortbildung gemäß § 18 Absatz 2 und Absatz 3,c) Dokumentation gemäß § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 2,d) Konsequenzen bei Verstößen gegen die Fortbildungsverpflichtung gemäß § 19 Absatz 1,e) Fortbildungsplanung gemäß § 20.
Übergangsvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften(1) Wer auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014, das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVOBl. M V S. 474) geändert worden ist, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert ist,1. beendet sein Studium einschließlich der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt auf der Grundlage dieses Gesetzes einschließlich der Lehrerprüfungsverordnung vom 16. Juli 2012 in der jeweils geltenden Fassung oder2. kann in einen Studiengang nach Maßgabe des Lehrkräftebildungsgesetzes wechseln; die bis zu einem Wechsel erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen müssen anerkannt werden.(2) Referendarinnen und Referendare, die ihr Studium einschließlich der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 1 erfolgreich abgeschlossen haben, werden in ihrem anschließenden Vorbereitungsdienst auf der Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014, das zuletzt geändert worden ist, durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVOBl. M V S. 474), ausgebildet.(3) Für Referendarinnen und Referendare, die den Vorbereitungsdienst auf Grundlage des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014, das zuletzt geändert worden ist durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 474), vor dem 1. Februar 2025 begonnenen haben, findet § 12 Absatz 1 und Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes in seiner bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung Anwendung.(4) Die Satzungen der Hochschulen sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.(5) Das für Bildung zuständige Ministerium kann Lehrkräften, die sich nach dem Abschluss ihrer Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung oder einer vergleichbaren Qualifikation unbefristet im Schuldienst befinden,1. auf Antrag die Teilnahme am berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, soweit die dortigen Voraussetzungen vorliegen, oder2. die Teilnahme am Verfahren nach § 3 Absatz 3 und in beiden Fällen unter Berücksichtigung der bisher formal, non-formal und informell erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen genehmigen.(6) In den Schuldienst eingestellte Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die auf Grundlage des § 2 Absatz 6 Satz 11 und 12 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014, das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein berufsbegleitendes Lehramtsstudium und im Anschluss den Vorbereitungsdienst absolvieren, müssen diese Qualifizierungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2033 abschließen.(7) Die Vereinbarung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 ist spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu schließen. Das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014, das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, führt seine gesetzmäßigen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Lehrerbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014, das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, bis zu diesem Zeitpunkt fort.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig treten das Lehrerbildungsgesetz vom 25. November 2014, das zuletzt durch Gesetz vom 16. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, und die Lehrerausbildungsverordnung vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 317) außer Kraft.
Qualifizierungswege
§ 3 Qualifizierungswege(1) Die Befähigung für ein Lehramt wird erworben durch:1. den erfolgreichen Abschluss der Ersten und Zweiten Phase der Lehrkräftebildung (grundständige Lehrkräftebildung) oder2. den erfolgreichen Abschluss eines Quereinstiegs-Masterstudiengangs gemäß § 8 Absatz 3 und der Zweiten Phase der Lehrkräftebildung oder3. den erfolgreichen Abschluss eines nicht-lehramtsbezogenen Masterstudiums oder eines vergleichbaren Hochschulstudiums und dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, um zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst zugelassen werden zu können:a) Aus dem formalen Abschluss, den weiteren non-formalen und informellen Qualifikationen sowie der Berufserfahrung können zwei Fächer des entsprechenden Lehramtes abgeleitet werden, die nicht zwingend wortgleich mit den studierten Fächern sein müssen.b) Im zweiten Fach ist mindestens die Hälfte des geforderten Umfangs ableitbar. In diesem Fall müssen die verbleibenden ECTS-(European Credit Transfer System) Punkte parallel zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nachstudiert werden.c) Ist nur ein Fach ableitbar, müssen vorgelagert zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst Studieninhalte in einem weiteren Fach im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten nachstudiert werden. In den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst können für das Lehramt an beruflichen Schulen auch Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium zugelassen werden.(2) Für Lehrkräfte, die bereits über eine Lehramtsbefähigung verfügen, ist der Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach des bereits vorhandenen Lehramtes möglich. Vorausgesetzt werden eine mindestens dreijährige hauptberufliche Lehrtätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl und ein durchgängiger Einsatz im Unterricht mit grundsätzlich sechs Lehrkraftwochenstunden in dem zu erwerbenden Fach. Fach im Sinne des Satzes 1 sind allgemeinbildende Fächer, Fächer und Lernbereiche der Primarstufe sowie berufliche und sonderpädagogische Fachrichtungen. Zusätzlich sind Qualifizierungen in dem zu erwerbenden Fach zu belegen. Alternativ kann der Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach auch durch das Studium eines Beifachs gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 erworben werden.(3) Soweit für die Besetzung einer Stelle keine Lehrkraft mit einer Befähigung für ein Lehramt im Sinne des Absatzes 1 zur Verfügung steht, kann zur Sicherung der Unterrichtsversorgung für1. Personen, die über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder2. Personen, die über einen Hochschulabschluss, aus dem sich kein Unterrichtsfach oder Lernbereich oder keine Fachrichtung ableiten lässt oder3. Personen, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung und über eine sich anschließende mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit verfügenein besonderes Verfahren zum Erwerb einer Lehrbefähigung für eine Schulart durchgeführt werden. Voraussetzung für den Erwerb einer Lehrbefähigung ist neben dem erfolgreichen Abschluss der Seiteneinstiegsqualifizierung die hauptberufliche Lehrtätigkeit mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl in einem Zeitraum von fünf oder sieben Jahren. Für Personen mit einem Hochschulabschluss beträgt die hauptberufliche Lehrtätigkeit fünf Jahre, im Falle von Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sieben Jahre. Der Erwerb der Lehrbefähigung erfolgt in den Fächern, Fachrichtungen oder Lernbereichen der entsprechenden Schulart. Die Zuerkennung mehrerer Lehrbefähigungen für dieselbe Schulart führt zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation, wenn die anerkannten Fächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche dem Lehramt für die jeweilige Schulart entsprechen. Wer eine Lehrbefähigung für eine Schulart erwirbt, erlangt zugleich auch eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Bildungsdienst. Wer die einem Lehramt gleichgestellte Qualifikation erwirbt, erlangt zugleich auch die dem jeweiligen Lehramt entsprechende Laufbahnbefähigung der Fachrichtung Bildungsdienst. Lehrkräften, die an dieser Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen, werden entsprechend der vorgesehenen Dauer der Qualifizierung Anrechnungsstunden gewährt.(4) Lehrkräfte, die bereits über eine Befähigung für ein Lehramt verfügen, können eine weitere Lehrbefähigung für eine Schulart erwerben, sofern sie über einen Zeitraum von drei Jahren vorrangig an einer Schulart unterrichtet haben, für die die Lehrbefähigung angestrebt wird. Zusätzlich sind Qualifizierungen zu belegen.(5) Der Erwerb der Lehrbefähigung als Lehrkraft für Fachpraxis sowie als Fachlehrerin oder Fachlehrer an beruflichen Schulen bestimmt sich nach der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung.(6) Eine Unterrichtserlaubnis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der Grundlegenden Pädagogischen Qualifizierung erworben.(7) Wird der Erwerb einer Lehrbefähigung oder einer dieser gleichgestellten Qualifikation für das ordentliche Unterrichtsfach Religion angestrebt, müssen angehende Lehrkräfte den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft entsprechen. Über die inhaltliche Ausgestaltung des jeweiligen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach Absatz 1 Nummer 3 und des besonderen Verfahrens zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation nach Absatz 3 wird mit den betreffenden Religionsgemeinschaften das Einvernehmen hergestellt.
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
§ 4 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung(1) Die Qualitätssicherung und -entwicklung sind in allen drei Phasen der Lehrkräftebildung und phasenübergreifend sicherzustellen. Alle Lehramtsstudiengänge sind in die Qualitätssicherung der Hochschule gemäß § 3a Landeshochschulgesetz einzubeziehen.(2) Die Universitäten in Kooperation mit der Hochschule für Musik und Theater Rostock und mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften etablieren Monitoring-Verfahren zur Analyse der Studien- und Prüfungsverläufe von Studierenden aller Lehramtsstudiengänge und gewährleisten deren personelle Mindestausstattung. Ziel der Monitoring-Verfahren ist es, Informationen über Verbesserungsbedarfe zur Verfügung zu stellen und eine evidenzbasierte Selbststeuerung zu ermöglichen. Die Hochschulen stellen sicher, dass die erhobenen Daten hochschulübergreifend vergleichbar sind. Die Hochschulen berichten dem für Hochschulen zuständigen Ministerium gemeinsam einmal jährlich zu den in den Monitoring-Verfahren nach Satz 1 erhobenen Daten und zu den Auswertungsergebnissen.(3) Das für Hochschulen zuständige Ministerium erstellt in Zusammenarbeit mit dem für Bildung zuständigen Ministerium einen Bericht zur Ersten und Zweiten Phase der Lehrkräftebildung. Das für Bildung zuständige Ministerium erstellt eine schulart- und fächerspezifische Lehrkräftebedarfsplanung mit einer Planungsperiode von mindestens 15 Jahren als Grundlage für die Ausbildungsplanung (Bericht zur Lehrkräftebedarfsplanung). Die Lehrkräftebedarfsplanung ist Grundlage für die Verhandlungen mit den Hochschulen über Zielvereinbarungen gemäß § 15 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes und die Abstimmung der Hochschulkapazitäten, die mindestens den Landesbedarf abdecken müssen. Die Richtwerte für die jährlichen Aufnahmekapazitäten in den jeweiligen Lehramtsstudiengängen werden in den Zielvereinbarungen festgelegt. Die Berichte gemäß Satz 1 und 2 sind erstmals im Jahr 2029, danach mindestens alle fünf Jahre vorzulegen. Ihre Ergebnisse werden öffentlich gemacht.
Erprobungsklausel, Modellversuche
§ 5 Erprobungsklausel, Modellversuche(1) Das für Bildung zuständige Ministerium kann für eine begrenzte Zeit Abweichungen von § 3 Absatz 3 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle zu erproben, die dem Ziel der Einführung von Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte im Seiteneinstieg mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung dienen.(2) Das für Hochschulen zuständige Ministerium kann auf Antrag einer Hochschule für eine begrenzte Zeit Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8, 9 und 10 zulassen, soweit dies erforderlich ist, um neue Modelle in Studium und Lehre oder der Leitung und Organisation zu erproben, die dem Ziel einer Verbesserung der Studienbedingungen, einer Vereinfachung der Entscheidungsprozesse, der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Ermöglichung einer internationalen Hochschulkooperation dienen. In Modellversuchen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.(3) Alle Einrichtungen der Lehrkräftebildung haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Qualität und den Erfolg der in Absatz 1 und 2 genannten Maßnahmen zu evaluieren.
Eignungsabklärung, Zulassung zum Studium, Studieneingangsphase
§ 6 Eignungsabklärung, Zulassung zum Studium, Studieneingangsphase(1) Die Erste Phase der Lehrkräftebildung umfasst ein wissenschaftliches oder wissenschaftlich-künstlerisches Hochschulstudium einschließlich Schulpraktischer Studien. Das Hochschulstudium dient dem Erwerb fachwissenschaftlicher, fachdidaktischer und bildungswissenschaftlicher Kompetenzen in den studierten Fächern für die berufliche Tätigkeit an der Schule.(2) Das Hochschulstudium wird an den Universitäten, an der Hochschule für Musik und Theater Rostock und den Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt.(3) Die Hochschulen errichten ein Verfahren zur Eignungsabklärung für den Lehrkraftberuf und regeln dessen Einrichtung, Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung. Es dient der Reflexion von persönlichen Einstellungen, Fähigkeiten und Erfahrungen sowie deren Bedeutung für die Studien- und Berufswahl der Studieninteressierten.(4) Zu einem Masterstudium für berufliche Fächer werden Meisterinnen und Meister oder vergleichbar Qualifizierte mit einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung und mit einer in der Regel dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung nach einer entsprechenden Eingangsprüfung zugelassen. Die entsprechende Eingangsprüfungsordnung ist dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen und bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Die Zugangsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt auch, wer ein Probestudium von mindestens sechs Monaten und längstens einem Jahr erfolgreich absolviert. § 19 Absatz 4 Landeshochschulgesetz gilt entsprechend.(5) Die Studieneingangsphase soll für alle Studienanfängerinnen und Studienanfänger lehramtsspezifisch und lehramtsübergreifend ausgestaltet werden. Die akademische und die soziale Integration sollen im Rahmen des Studieneinstiegs durch die Implementierung zielgruppenspezifischer Beratungs- und Mentoringstrukturen studienbegleitend unterstützt werden. Die Ausgestaltung der Studieneingangsphase, die sich am Beginn des Hochschulstudiums in der Regel über die ersten vier Semester erstreckt, regeln die Hochschulen durch Satzung.(6) Die Hochschulen unterstützen in Kooperation mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und dem Kompetenzzentrum für berufliche Schulen den Übergang von der Ersten in die Zweite Phase durch eine prozessbegleitende Beratung. Es obliegt den Hochschulen in Abstimmung mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern und dem Kompetenzzentrum für berufliche Schulen, das nähere Verfahren auszugestalten.(7) Die von den Hochschulen im Benehmen mit den Zentren und im Fach Religion im Einvernehmen mit den betreffenden Religionsgemeinschaften beschlossenen Studien- und Prüfungsordnungen sind dem für Hochschulen zuständigen Ministerium anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums. Widerspricht das für Hochschulen zuständige Ministerium nicht innerhalb von drei Monaten, gelten die Prüfungs- und Studienordnungen als genehmigt.
Studiendauer, Studienorganisation
§ 7 Studiendauer, Studienorganisation(1) Die Regelstudienzeit, innerhalb derer das Hochschulstudium einschließlich der Praktikumszeiten abgeschlossen werden soll, beträgt:1. für alle Lehrämter zehn Semester,2. für die sonderpädagogischen Lehrämter neun Semester,3. für Bachelorstudiengänge sechs Semester,4. für Masterstudiengänge in der Regel vier Semester.Auf die Regelstudienzeit werden nicht angerechnet:1. Studienzeiten in Fächern, in denen in der Regel Propädeutika zur Gewährleistung der Studierfähigkeit absolviert werden müssen und2. Studienzeiten gemäß § 29 Absatz 6 Landeshochschulgesetz.(2) Insbesondere bei Fächern, für die das Land gemäß Lehrkräftebedarfsplanung einen besonderen Bedarf geltend macht, sind studienorganisatorisch durch entsprechenden Einsatz der vorhandenen sachlichen und personellen Ressourcen die Voraussetzungen zur Einhaltung der Regelstudienzeit sicherzustellen. Eine Einschränkung von Wahlmöglichkeiten der Fächer ist unzulässig.(3) Die Hochschulen ermöglichen im Rahmen der vorhandenen Hochschulkapazitäten das Studium aller Fächer als Beifächer im Umfang von in der Regel 60 ECTS-Punkten. Über begründete Ausnahmen entscheidet auf Antrag das für Hochschulen zuständige Ministerium. Für Studierende verbleibt es bei den Regelstudienzeiten gemäß Absatz 1.(4) In Seminaren und Übungen, in denen fachdidaktische oder bildungswissenschaftliche Fragestellungen behandelt werden, soll eine Höchstzahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern nicht überschritten werden. Sie beträgt in Seminaren und Übungen in der Regel 25 Studierende und in Schulpraktischen Übungen maximal fünf Studierende. Sie ist den Kapazitätsberechnungen unter Beachtung der Haushaltsansätze zu Grunde zu legen.(5) In den mathematischen, informatischen, naturwissenschaftlichen und technischen Fächern sollen lehramtsbezogene und nicht-lehramtsbezogene fachwissenschaftliche Lehrveranstaltungen getrennt angeboten werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Hochschulkapazitäten gilt dies auch für andere Fächer.
Lehrämter, Quereinstiegs-Masterstudiengänge, Duale Studiengänge
§ 8 Lehrämter, Quereinstiegs-Masterstudiengänge, Duale Studiengänge(1) Die Ausbildung erfolgt schulstufenbezogen. Die Struktur der jeweiligen Lehramtsstudiengänge gewährleistet passgenaue Übergänge zwischen den Bildungsabschnitten oder Bildungsgängen.(2) Es findet eine Ausbildung für folgende Lehrämter statt:1. Lehramt an Grundschulen (Primarstufe der Klassenstufen 1 bis 4)Es umfasst folgende Bestandteile:a) Fach Deutsch einschließlich der Fachdidaktik,b) Fach Mathematik einschließlich der Fachdidaktik,c) zwei weitere Fächer nach Wahl einschließlich deren Fachdidaktiken oder ein weiteres Fach Musik oder Kunst oder Theater einschließlich dessen Fachdidaktik oder eine sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich deren Fachdidaktik oder einen inklusionspädagogischen Schwerpunkt einschließlich sonderpädagogischer Elemente,d) Bildungswissenschaften einschließlich- Allgemeine Grundschulpädagogik und Grundschuldidaktik,- Konzepte frühen Lernens und vorschulischer Erziehung und Bildung einschließlich Diagnostik und frühe Hilfen,- ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik,- Konzepte des Übergangs in den Sekundarstufenbereich, Beratungskompetenzen, Arbeit in multiprofessionellen Teams, e) Profilbildung im Bereich der Bildungswissenschaften oder der Querschnittsthemen gemäß § 1 Absatz 4, die auch kombiniert werden können,f) Praktika,g) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Die Studieninhalte in den Fächern Deutsch und Mathematik müssen qualitativ und quantitativ der Funktion einer Grundschullehrkraft und dem Klassenleiterprinzip gerecht werden. Die Verteilung der ECTS-Punkte erfolgt gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz.2. Lehramt an Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulen (Sekundarstufen I und II für allgemein bildende Fächer der Klassenstufen 5 bis 12/13)Es umfasst folgende Bestandteile:a) Fachwissenschaft des ersten Fachs einschließlich der Fachdidaktik,b) Fachwissenschaft des zweiten Fachs einschließlich der Fachdidaktik,c) alternativ zu a) und b) Fachwissenschaft Musik als Doppelfach einschließlich der Musik-Fachdidaktik,d) Bildungswissenschaften einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik,e) Profilbildung im Bereich der Fachwissenschaft oder der Bildungswissenschaften oder der Querschnittsthemen gemäß § 1 Absatz 4, die auch untereinander oder mit Fachdidaktik kombiniert werden können,f) Praktika,g) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Die Verteilung der ECTS-Punkte erfolgt gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz.3. Lehramt an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II für berufliche Fächer)Das Lehramt setzt sich aus einem Bachelor- und einem Masterstudium zusammen. Es umfasst folgende Bestandteile:a) Fachwissenschaft einer beruflichen Fachrichtung und deren Fachdidaktik,b) Fachwissenschaft eines allgemeinbildenden affinen oder nicht-affinen Fachs einschließlich der Fachdidaktik oder Fachwissenschaft einer weiteren beruflichen Fachrichtung einschließlich der Fachdidaktik oder eine sonderpädagogische Fachrichtung einschließlich der Fachdidaktik,c) Bildungswissenschaften mit Schwerpunkt Berufs- oder Wirtschaftspädagogik einschließlich ausgewählter Elemente der Sonderpädagogik,d) Profilbildung im Bereich der Fachwissenschaft oder der Bildungswissenschaften oder der Querschnittsthemen gemäß § 1 Absatz 4, die auch untereinander oder mit Fachdidaktik kombiniert werden können,e) Praktika,f) Bachelor- und Masterarbeit. Die Verteilung der ECTS-Punkte erfolgt gemäß der Anlage 3 zu diesem Gesetz.4. Lehramt für Sonderpädagogik an Grund- und Förderschulen (Primarstufe der Klassenstufen 1 bis 4)Es umfasst folgende Bestandteile:a) zwei sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich deren Fachdidaktiken,b) ausgewählte Elemente der Fächer Deutsch und Mathematik der Primarstufe einschließlich deren Fachdidaktiken,c) Bildungswissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven Arbeit an allgemeinbildenden Schulen,d) Profilbildung im Bereich der Bildungswissenschaften oder der Querschnittsthemen gemäß § 1 Absatz 4, die auch kombiniert werden können,e) Praktika,f) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Die Verteilung der ECTS-Punkte erfolgt gemäß der Anlage 4 zu diesem Gesetz.5. Lehramt für Sonderpädagogik an Regionalen Schulen, Gesamtschulen und Förderschulen (Sekundarstufe I der Klassenstufen 5 bis 10)Es umfasst folgende Bestandteile:a) zwei sonderpädagogische Fachrichtungen einschließlich deren Fachdidaktiken,b) Fachwissenschaft des ersten Fachs einschließlich der Fachdidaktik,c) Bildungswissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven Arbeit an allgemein bildenden Schulen,d) Profilbildung im Bereich der Bildungswissenschaften oder der Querschnittsthemen gemäß § 1 Absatz 4, die auch kombiniert werden können,e) Praktika,f) Erste Staatsprüfung einschließlich der wissenschaftlichen Abschlussarbeit. Die Verteilung der ECTS-Punkte erfolgt gemäß der Anlage 5 zu diesem Gesetz.(3) Die Hochschulen sollen Quereinstiegs-Masterstudiengänge für besondere Bedarfsbereiche gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 errichten. Die Studiengänge sind nicht-konsekutiv und bauen auf einem nicht-lehramtsbezogenen Hochschulabschluss auf. Sie weisen einen Umfang von in der Regel 120 ECTS-Punkten auf und sind so zu konzipieren, dass sie die Standards der Kultusministerkonferenz und die Rahmenvorgaben im Leistungspunkteumfang der jeweiligen Lehramtsstudiengänge gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 berücksichtigen. Wenn ein Erbringen dieser Anforderungen innerhalb des für Masterstudiengänge geltenden Rahmens nicht möglich ist, sind zusätzliche Kurse erforderlich. Die Quereinstiegs-Masterstudiengänge sind wie folgt auszugestalten:1. Quereinstiegs-Masterstudium mit zwei Fächern gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5Es umfasst folgende Bestandteile:a) Fachdidaktik des ersten Fachs,b) Fachwissenschaft einschließlich der Fachdidaktik mindestens eines weiteren Fachs,c) Bildungswissenschaften,d) Praktika,e) Masterarbeit. 2. Quereinstiegs-Masterstudium mit einem Fach gemäß Absatz 2 Nummer 2 und 3Es umfasst folgende Bestandteile:a) Fachdidaktik des Fachs und Vertiefung in der Fachwissenschaft des Fachs und Profilbildung zu den Querschnittsthemen gemäß § 1 Absatz 4 oder Doppelfach einschließlich der Fachdidaktik,b) Bildungswissenschaften,c) Praktika,d) Masterarbeit. Eine Qualifikation im Doppelfach wird über Studiengänge erreicht, deren fachwissenschaftliche und fachdidaktische Anteile, unter Anrechnung der Leistungen aus dem vorangegangenen Hochschulstudium, zusammen dem doppelten Umfang der für den jeweiligen Lehramtsstudiengang festgelegten Anteile eines einzelnen Fachs entsprechen. Das vertiefte Studium im Fach und in der Profilbildung muss, unter Anrechnung der Leistungen aus dem vorangegangenen Hochschulstudium, insgesamt dem Umfang von zwei Fächern entsprechen.(4) Die Hochschulen können duale Studiengänge für besondere Bedarfsbereiche gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 einrichten. Ein Studiengang ist dual, wenn die Lernorte systematisch sowohl inhaltlich als auch organisatorisch und vertraglich miteinander verzahnt sind. Lernorte sind die Hochschulen und mindestens ein Kooperationspartner. Die Erste und Zweite Phase der Lehrkräftebildung müssen nicht nacheinander stattfinden, sie können auch miteinander verbunden oder zeitlich verschränkt werden. Dabei ist der Mindestumfang des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten einzuhalten. Duale Studiengänge sind gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 auszugestalten. Abweichungen von den ECTS-Punkten sind zulässig. Die theoretischen und praktischen Inhalte aller Lernorte sind in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule bis auf die Ebene von Modulbeschreibungen abzubilden, inklusive der jeweiligen Zuständigkeiten. Studierende erteilen frühestens ab dem siebten Semester oder dem Masterstudium angeleiteten Unterricht.(5) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Lehrkräftebildung, haben alle Einrichtungen der Lehrkräftebildung im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Qualität und den Erfolg der in Absatz 3 und 4 genannten Maßnahmen zu evaluieren.
Schulpraktische Studien, Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 9 Schulpraktische Studien, Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Schulpraktische Studien umfassen Praktika und Schulpraktische Übungen. In der Ersten Phase der Lehrkräftebildung dienen sie über den gesamten Studienablauf hinweg dem Aufbau und der Erprobung von berufsbezogenen Kompetenzen und der Einführung in die Rolle einer Lehrkraft. Neben Hospitationen bieten sie den Studierenden Gelegenheit zu ersten eigenen angeleiteten Unterrichtserfahrungen. Anschließend sollen diese Erfahrungen unter Anleitung der Hochschullehrenden oder der betreuenden Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) reflektiert werden und zu einer Selbsteinschätzung über den eigenen berufsbezogenen Kompetenzerwerb und die Berufseignung führen. Die Praktika sollen durch Theorie-Praxis-Veranstaltungen in den Fächern einschließlich deren Fachdidaktiken und den Bildungswissenschaften fachlich begleitet werden.(2) Die Studierenden sollen spätestens ab dem zweiten Semester Praktika mit einer Gesamtdauer von mindestens 15 Wochen absolvieren. Für die Durchführung der Schulpraktischen Studien können die Hochschulen in Kooperation mit den Schulen im urbanen und ländlichen Raum Schulnetzwerke einrichten. Die Schulen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Praktikumsplätze zur Verfügung zu stellen.(3) Personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern dürfen von den Studierenden verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung der Schulpraktischen Studien erforderlich ist. Nicht zur Schule gehörende Personen, die zur Betreuung von Studierenden im Rahmen der Schulpraktischen Studien eingesetzt werden, können im Einzelfall personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler in dem für die Studien erforderlichen Umfang verarbeiten. Im Rahmen der Schulpraktischen Studien dürfen nur die Schülernummer, der Name, die Kontaktdaten, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie Leistungsdaten, Organisations- und Schullaufbahndaten verarbeitet werden.(4) Soweit es zur Durchführung der Schulpraktischen Studien erforderlich ist, dürfen Studierende und nicht zur Schule gehörende Personen, die zur Betreuung von Studierenden im Rahmen der Schulpraktischen Studien eingesetzt werden, von den Schülerinnen und Schülern auch Gesundheitsdaten, Migrationshintergrund und Religionszugehörigkeit verarbeiten. Dies gilt auch für Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse, soweit für Schülerinnen und Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt.(5) Für Studiengänge im berufsbildenden Bereich ist der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung oder eines mindestens einjährigen beruflichen Praktikums in einer einschlägigen Fachrichtung erforderlich. Die berufspraktischen Erfahrungen für die jeweilige berufliche Fachrichtung können als Ausbildungsbestandteile in die berufsbildenden Studiengänge integriert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.