Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG-Zuständigkeitslandesverordnung - LUNGZustLVO)Vom 14. April 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 14.04.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1999, 293
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit(1) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern ist zuständig für die Aufgaben, die den nach § 2 aufgelösten Behörden durch Rechtsvorschriften zugewiesen waren. Das Landesamt ist auch zuständig für sonstige diesen Behörden durch Verwaltungsvorschrift übertragene Aufgaben.(2) Das Landesamt ist ferner zuständig für die Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.(3) Das Landesamt ist zuständige Behörde nach § 37 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes.
Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie in Mecklenburg-Vorpommern vom 25. September 1997 (GVOBl. M-V S. 502, 508), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 200), verordnet die Landesregierung:
Auflösung von Behörden
§ 2 Auflösung von BehördenDas Landesamt für Umwelt und Natur Mecklenburg-Vorpommern und das Geologische Landesamt Mecklenburg-Vorpommern werden aufgelöst.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:a) der Abschnitt VIII der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Errichtung von Behörden im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Januar 1991 (AmtsBl. M-V S. 32),b) die Bekanntmachung der Umweltministerin über die Errichtung eines Geologischen Landesamtes vom 11. April 1991 (AmtsBl. M-V S. 373),c) die LAUG-Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 604).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.