ErgPrüfVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums (Ergänzungsprüfungsverordnung Mecklenburg-Vorpommern - ErgPrüfVO M-V) Vom 16. Dezember 2020

Ausfertigungsdatum:
16.11.2020
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2021, 33
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

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Anlage 2

Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/45187fd6-9902-46b1-8dfe-6f4d6a75bc79-MVMBlBM2025+233+Anlage2.pdf

§ 1

Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Grundlage für die Regelungen dieser Verordnung ist die Vereinbarung über das Latinum und das Graecum nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22. September 2005, der auf der Internetseite der Kultusministerkonferenz veröffentlicht ist.(2) Zuständig für Prüfungen nach dieser Verordnung an den allgemein bildenden Schulen oder an den Hochschulen sind die vier unteren Schulbehörden. Jeweils zuständig ist die untere Schulbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz der besuchten Schule oder Hochschule befindet, ansonsten der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Bewerbenden.

§ 10

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 10 Besondere Verfahrensvorschriften(1) Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich.(2) Folgende Bestimmungen der Abiturprüfungsverordnung sind entsprechend anzuwenden:1. § 23 Absatz 4 und 5, Täuschung und Unregelmäßigkeiten,2. § 35 Absatz 4 bis 8, Organisation,3. § 46, Einsicht in die Prüfungsakten.Ferner gilt Anlage 2 der Leistungsbewertungsverordnung, wobei die in der Prüfungsvorbereitung angewendete Korrekturvariante angewendet werden soll. Erforderliche Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.

§ 12

Wiederholung der Ergänzungsprüfung

§ 12 Wiederholung der Ergänzungsprüfung(1) Haben die Prüflinge die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, können sie die gesamte Prüfung zweimal wiederholen. Die Ergebnisse einer nicht bestandenen Ergänzungsprüfung werden bei der Wiederholung nicht angerechnet.(2) Im Falle der Wiederholung gelten die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 1 sowie die Bestimmungen zur Anmeldung gemäß § 2.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch vom 16. Januar 1998 (Mittl.bl. KM M-V S. 31), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (Mittl.bl. BM M-V S. 122) geändert worden ist, sowie § 8 der Vorläufigen Verordnung über die Durchführung einer Ergänzungsprüfung in der lateinischen oder griechischen Sprache zum Erwerb des Latinums oder Graecums vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 182), die im Übrigen bereits durch § 9 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Januar 1998 (Mittl.bl. KM M-V S. 31) außer Kraft getreten ist, außer Kraft.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen zur Ergänzungsprüfung(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen Hochschulzugangsberechtigung und Schülerinnen und Schüler, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind (Bewerbende), können Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums ablegen.(2) Die Bewerbenden sollen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben oder in Mecklenburg-Vorpommern eine Schule oder eine Hochschule besuchen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Schulbehörde Ausnahmen zulassen.(3) Die Bewerbenden müssen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung eine entsprechende Vorbereitung nachweisen. Die Vorbereitung kann entweder durch den Besuch geeigneter schulischer oder universitärer Veranstaltungen, Selbststudium oder privaten Unterricht erfolgen.(4) Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet die zuständige Schulbehörde.

§ 4

Prüfungsort und Prüfungstermin

§ 4 Prüfungsort und PrüfungsterminPrüfungsort und Prüfungstermin werden in Abstimmung mit der jeweiligen Schule oder Hochschule durch die zuständige Schulbehörde festgelegt und den Bewerbenden mit der Zulassung zur Prüfung mitgeteilt.

§ 5

Prüfungsausschuss

§ 5 Prüfungsausschuss(1) Die zuständige Schulbehörde beruft zur Abnahme der Ergänzungsprüfungen vor Beginn der Prüfung für jedes Prüfungsfach im Einvernehmen mit der jeweiligen Schule oder Hochschule einen Prüfungsausschuss. Im Falle von Verwaltungsakt relevanten schriftlichen Informationen an die Prüflinge sind somit die Briefköpfe der zuständigen Schulbehörde, bei Bedarf mit dem Zusatz „Prüfungsausschuss der Ergänzungsprüfung für das Latinum/Graecum/Hebraicum.“ zu verwenden.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, einer Fachlehrkraft oder einer Fachlehrperson als prüfendes Mitglied sowie einem schriftführenden Mitglied. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung für das jeweilige Prüfungsfach sowie für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige akademische Qualifikation besitzen. Die zuständige Schulbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.(3) Als Mitglieder eines Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Schulbehörde in Abstimmung mit der jeweiligen Schule oder Hochschule in der Regel schulische Lehrkräfte oder Lehrpersonen einer Hochschule berufen. Die zuständige Schulbehörde benennt in Abstimmung mit der jeweiligen Schule oder Hochschule aus der Gruppe der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses das vorsitzende Mitglied.(4) Der Prüfungsausschuss hat1. die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern und2. die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen.Dabei beschließt er mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des vorsitzenden Mitglieds. Weiterhin hat er1. den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,2. Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern, und3. alle Festlegungen sowie den Verlauf der Prüfung zu protokollieren.(5) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes auszuschließen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entscheidet die zuständige Schulbehörde. Wird das betreffende Mitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.(6) Eine Vertretung der zuständigen Schulbehörde kann an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen. In begründeten Fällen kann sie den Vorsitz übernehmen und in diesem Fall anstelle des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses das Stimmrecht wahrnehmen.

§ 6

Prüfungsanforderungen

§ 6 Prüfungsanforderungen(1) In der Prüfung zum Erwerb des Latinums müssen die Bewerbenden die Fähigkeit nachweisen, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Stellen bezogen auf Bereiche der politischen Rede, der Philosophie und der Historiografie in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen römische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. Eine Modifikation des lateinischen Textes ist, abgesehen von Auslassungen, die gekennzeichnet werden, im Prüfungstext nicht möglich. Notwendige Entlastungen zu bestimmten Stellen erfolgen über Angaben.(2) In der Prüfung zum Erwerb des Graecums müssen die Bewerbenden die Fähigkeit nachweisen, griechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvollerer Textstellen Platons in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen griechische Politik, Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt. Eine Modifikation des griechischen Textes ist, abgesehen von Auslassungen, die gekennzeichnet werden, im Prüfungstext nicht möglich. Notwendige Entlastungen zu bestimmten Stellen erfolgen über Angaben.(3) In der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums müssen die Bewerbenden die Fähigkeit nachweisen, einen mittelschweren Erzähltext der Hebräischen Bibel in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen. Dieses Verständnis ist durch eine sachlich richtige Übersetzung in angemessenem Deutsch, gegebenenfalls zusätzlich durch eine vertiefende Interpretation nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen Literatur, Geschichte und Theologie des Alten Testaments vorausgesetzt.

§ 7

Umfang und Gliederung der Ergänzungsprüfung

§ 7 Umfang und Gliederung der Ergänzungsprüfung(1) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden durch den Prüfungsausschuss vorgeschlagen und bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde. Dieser Vorschlag ist spätestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin gemäß § 4 bei der obersten Schulbehörde einzureichen. Eine Genehmigung, Ablehnung oder Aufforderung zur Überarbeitung durch die oberste Schulbehörde erfolgt innerhalb von vier Wochen. Eine nochmalige Überarbeitung der Prüfungsaufgaben soll bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen, sodass eine Genehmigung erfolgen kann und gegebenenfalls die mit Genehmigungsvorbehalt nochmals verfügten notwendigen Änderungen vom Prüfungsausschuss abschließend eingearbeitet werden können. Erst danach ist der Prüfungstext einsetzbar. Nachklausuren sind vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der obersten Schulbehörde einzureichen und erst nach Genehmigung einsetzbar. Weitere Verfahrenshinweise zum Genehmigungsverfahren erlässt das für Bildung zuständige Ministerium im Erlasswege.(2) In dem schriftlichen Teil hat der Prüfling die Übersetzung eines unbekannten Textes, dessen Schwierigkeitsgrad und Inhalt den unter § 6 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen entsprechen soll,1. in Latein im Umfang von etwa 180 Wörtern,2. in Griechisch im Umfang von etwa 195 Wörtern und3. in Hebräisch im Umfang von neun bis elf Zeilen der Biblia Hebraica einschließlich der Bestimmung von etwa zehn im Text vorkommender Formen und der Erklärung in ihrer Besonderheitanzufertigen.Ein zweisprachiges Wörterbuch darf benutzt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt 180 Minuten.(3) Grundlage des mündlichen Teils der Prüfung ist ein Text, dessen Schwierigkeitsgrad und Inhalt den unter § 6 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen entsprechen soll,1. in Latein im Umfang von etwa 50 Wörtern,2. in Griechisch im Umfang von etwa 60 Wörtern und3. in Hebräisch im Umfang von zwei bis drei Versen einer leichteren Stelle aus dem Alten Testament.Eine Einführung in den Kontext ist zulässig. An die Übersetzung schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und erforderlichenfalls dem Nachweis hinreichender Kenntnisse in der Elementargrammatik dient. Die mündliche Prüfung in Latein und Griechisch dauert 20 Minuten, die Vorbereitungszeit 30 Minuten. Die Zeiten können vom Prüfungsausschuss um bis zu zehn Minuten verlängert werden. In Hebräisch kann eine Vorbereitungszeit gewährt werden.

§ 11

Nachteilsausgleich

§ 11 Nachteilsausgleich(1) Prüflingen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit geeigneten Formen des Nachteilsausgleichs zur Kompensation ihrer Benachteiligung zu unterstützen. Wenn einer Schülerin oder einem Schüler im Unterricht der gymnasialen Oberstufe ein Nachteilsausgleich gewährt wurde, so ist dieser auf Antrag auch für die Ergänzungsprüfung zu gewähren. Bewerbende aus den Hochschulen müssen ihren Bedarf nachweisen. Der Antrag ist für alle Bewerbenden innerhalb des Anmeldeverfahrens zu stellen.(2) Die Entscheidung über eine angemessene Form des Nachteilsausgleichs trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der zuständigen Schulbehörde.(3) Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung gewährt werden. Ein Nachweis über die vorübergehende Erkrankung ist dem Antrag beizufügen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.(4) Das Nähere zum Nachteilsausgleich wird für Schülerinnen und Schüler durch die Förderverordnung Sonderpädagogik und in der Förderverordnung Lesen, Rechtschreiben, Rechnen sowie im Handbuch „Standards der Diagnostik für die Schulen in Mecklenburg-Vorpommern“ (Handbuch „Standards der Diagnostik“) des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern in seiner jeweils aktuellen Fassung geregelt. Daran orientiert sich auch die Umsetzung für die anderen Prüflinge. Das Handbuch „Standards der Diagnostik“ wird bei dem herausgebenden Ministerium dauerhaft und archivmäßig gesichert. Es ist dort in ausgedruckter Form hinterlegt und kann während der Geschäftszeiten von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus ist es jederzeit auf der Internetseite des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern zugänglich und kann heruntergeladen werden.

Eingangsformel ErgPrüfVO

Aufgrund des § 21 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 4 und des § 69 Nummer 6 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 719) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 3

Anmeldung zur Ergänzungsprüfung sowie Rücktritt

§ 3 Anmeldung zur Ergänzungsprüfung sowie Rücktritt(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen Hochschulzugangsberechtigung richten ihre Anmeldung zur Ergänzungsprüfung an die zuständige Stelle der Hochschule unter Beifügung folgender Unterlagen:1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife oder Nachweis einer anderen Hochschulzugangsberechtigung,2. Nachweis über den Wohnsitz oder den Besuch einer Schule oder Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern,3. Übersicht über die Art der Vorbereitung; daraus muss auch hervorgehen, welche Autoren bei der Vorbereitung eine besondere Rolle gespielt haben,4. Angabe des für die Vorbereitung benutzten Wörterbuches und5. Erklärung, ob bereits ein erfolgloser Versuch zum Ablegen der Prüfung unternommen wurde; über eine nicht bestandene Prüfung ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.Die gemäß Satz 1 eingegangenen Anmeldungen werden durch die zuständige Stelle der Hochschule gesammelt und an die zuständige Schulbehörde weitergeleitet.(2) Die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung erfolgt für Inhaberinnen und Inhaber eines Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife oder einer anderen Hochschulzugangsberechtigung zu festgelegten Terminen. Die Termine für die Anmeldung werden durch die zuständige Schulbehörde in Abstimmung mit der Hochschule festgelegt. Für Schülerinnen und Schüler, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind, erfolgt die Anmeldung zu Beginn des Schulhalbjahres, in dem die Abiturprüfung stattfindet.(3) Schülerinnen und Schüler, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind, richten ihre Anmeldung zur Ergänzungsprüfung über das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ihrer Schule an die zuständige Schulbehörde.(4) Auf Antrag beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Rücktritt von der Prüfung möglich. Ein Rücktritt ist bis eine Woche vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung ohne Begründung zulässig. Ein Rücktritt nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt ist nur bei Krankheit oder bei sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Umständen zulässig. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob sonstige von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Umstände vorliegen. Erscheint eine Bewerberin oder ein Bewerber zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht, so gilt dies als Rücktritt. Soweit ein Rücktritt ohne hinreichenden Grund erfolgt, gilt die Ergänzungsprüfung als „nicht bestanden“.

§ 8

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 8 Feststellung des Prüfungsergebnisses(1) Die jeweiligen Leistungen des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss bewertet. Die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis zwei zu eins. Kein Prüfungsteil darf mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen werden.(2) Der Prüfungsausschuss stellt für jeden Prüfling durch Addition der erreichten Punktwerte des schriftlichen und des mündlichen Teils der Prüfung die Punktzahl des Prüfungsergebnisses und für die Prüflinge, die bestanden haben, die Gesamtnote fest. Die Punktzahlen werden wie folgt abgegrenzt:- 15 bis 18 Punkte = ausreichend,- 19 bis 27 Punkte = befriedigend,- 28 bis 36 Punkte = gut und- 37 bis 45 Punkte = sehr gut.(3) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung mindestens „ausreichend“ lautet, dementsprechend mindestens 15 Punkte erreicht worden sind.

§ 9

Ausfertigung des Zeugnisses

§ 9 Ausfertigung des Zeugnisses(1) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung ausgestellt. Über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung ist eine Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen. Zeugnis und Bescheinigung sind vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Schulbehörde zu versehen. Prüflinge, die bereits das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung besitzen, erhalten das Zeugnis gemäß Anlage 1 spätestens drei Wochen nach der Ergänzungsprüfung. Prüflingen, die die Allgemeine Hochschulreife noch nicht erworben haben, wird das Zeugnis gemäß Anlage 1 zusammen mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgehändigt.(2) Die allgemeinen Formvorschriften richten sich nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift „Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen“.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.