LaStarOrgVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Bestimmung des Sitzes und der Geschäftsbereiche des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit (LaStar-Organisationsverordnung - LaStarOrgVO M-V) Vom 10. April 2026*

Ausfertigungsdatum:
10.04.2026
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2026, 320
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Sitz

§ 1 SitzDer Sitz des Landesamtes für ambulante Straffälligenarbeit ist Rostock.

§ 2

Geschäftsbereich

§ 2 GeschäftsbereichDie Aufgaben der Sozialen Dienste der Justiz werden in den Geschäftsbereichen „Nord“ und „Süd“ wahrgenommen. Im Geschäftsbereich „Nord“ entspricht die örtliche Zuständigkeit der der Landgerichtsbezirke Rostock und Stralsund, im Geschäftsbereich „Süd“ der der Landgerichtsbezirke Neubrandenburg und Schwerin. In den Geschäftsbereichen können Außenstellen eingerichtet oder geschlossen werden, wenn der Geschäftsanfall dies erfordert.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.