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title: "LAKDKostVO — Verordnung über Kosten im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD-Kostenverordnung - LAKDKostVO) Vom 5. Juli 2019"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:25:44+00:00"
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# LAKDKostVO — Verordnung über Kosten im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD-Kostenverordnung - LAKDKostVO) Vom 5. Juli 2019

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 05.07.2019
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2019, 483


### Anlage LAKDKostVO

Anlage (zu § 1)Kostenverzeichnis für die Landesarchive, Landesbibliothek, Landesdenkmalpflege, Landesarchäologie mit angeschlossenen Museen im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Tarif- stelle Gegenstand Gebühr in Euro Verwaltungsgebühren 1 Bearbeitung schriftlicher Anfragen und Aufträge mit gewerblichem Zweck Für die Bearbeitung von Anfragen, Nachforschungen und anderen gleichartigen Leistungen werden Gebühren erhoben: 1.1 für die erste begonnene fachspezifische Arbeitshalbstunde 60 1.2 für jede weitere begonnene Arbeitshalbstunde fachspezifischer Weiterarbeit 44 Anmerkung zu Tarifstelle 1 Die Gebühren sind auch bei negativem Suchergebnis zu entrichten. 2 Prüfung und Erteilung einer Nutzungsgenehmigung zur gewerblichen Wiedergabe von Kulturgut (z. B. Archiv- und Bibliotheksgut) in Print-, Speicher-, Onlinemedien sowie Film-, Fernseh- und Tonwiedergaben 2.1 je begonnene Arbeitshalbstunde 60 2.2 Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- oder Lizenzrechten sind durch den Nutzungsberechtigten zusätzlich abzugelten. zuzüglich Kosten Dritter 3 Aufwand bei der Betreuung von Foto- und Filmaufnahmen 3.1 je begonnene Arbeitshalbstunde 55 4 Beglaubigung von Archivalien 4.1 je Abdruck 7 5 Fernleihen im Bibliothekswesen 5.1 Bestellungen von Werken im deutschen Leihverkehr 1,50 5.2 Bestellungen von Werken im internationalen Leihverkehr 2,50 5.3 Auslagen, Wertversicherungen und sonstige Kosten, die von anderen Einrichtungen in Rechnung gestellt werden, sind durch den Nutzungsberechtigten zusätzlich abzugelten. zuzüglich Kosten Dritter Anmerkung zu Tarifstelle 5 Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu 20 Kopien in der Fernleihgebühr enthalten, jede weitere Kopie kann die abgebende Bibliothek kostenpflichtig anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht. 6 Gebühr bei Überschreiten der Leihfrist im Bibliothekswesen 6.1 je Mahnung und Verbuchungseinheit 1,50 7 Verwaltungsaufwand für Ersatzleistungen im Bibliothekswesen 7.1 Ersatz eines Benutzerausweises bei Verlust oder Beschädigung 10 7.2 Ersatz eines Buchdatenträgers bei Verlust oder Beschädigung 2,50 7.3 Verwaltungsaufwand für verlorengegangene oder beschädigte Werke (je Werk) zuzüglich der Kosten der Ersatzexemplare 39 7.4 Ersatz eines Schließfach- oder Carrelschlüssels bei Verlust oder Beschädigung (zuzüglich der Kosten Dritter, beispielsweise Schlüsseldienst) 10 Benutzungsgebühren 8 Direktbenutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken 8.1 pro Tag 7,50 9 Anfertigung von Reprografien durch Beschäftigte des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege 9.1 Arbeiten mittels Multifunktionsdrucker, Mikrofilm- oder Auflichtscanner ohne weitere Nachbearbeitung 9.1.1 DIN A4 schwarz-weiß 0,30 9.1.2 DIN A3 schwarz-weiß 0,50 9.1.3 DIN A4 farbig 0,75 9.1.4 DIN A3 farbig 1,50 9.1.5 Scan an E-Mail, Fax, USB-Stick 0,30 9.1.6 Ausschnitte aus überformatigen Vorlagen 9.1.6.1 DIN A4 1,50 9.1.6.2 DIN A3 2,50 9.2 Mikrofilmaufnahmen 9.2.1 erste Aufnahme 11 9.2.2 jede weitere Aufnahme 0,30 9.2.3 Duplizierung pro Film 17 9.3 Digitale Aufnahmen mittels Flachbettscanner zur Aufnahme von Makrofiche inklusive Nachbearbeitung 9 9.4 Digital fotografische Aufnahmen mittels SLR-Kamera oder Auflichtscanner inklusive Nachbearbeitung 9.4.1 Digitales Foto 7 9.4.2 Digitale Aufnahme von Formaten bis DIN A1 10 9.4.3 Digitale Aufnahme von Formaten ab DIN A1 17 Anmerkung zu den Tarifstellen 9.1 bis 9.4.3 Bei Sonderleistungen und erhöhtem Arbeitsaufwand können sich die Gebühren im Einzelfall bis zum 1,5-fachen Satz der jeweiligen Tarifstelle erhöhen. 9.5 Reproduktionen von digitalen Aufnahmen aus Datenbanken 3 9.6 Datenausgabe 9.6.1 Speicherung sowie Versand per CD-ROM, DVD, E-Mail, Weblink 3 9.6.2 Speicherung auf USB-Stick (4 GB) 5,50 9.6.3 Speicherung auf USB-Stick (8 GB) 7 9.6.4 Ausdruck von digitalen Aufnahmen, je Ausdruck 9.6.4.1 im Format 13 cm x 18 cm auf Fotopapier 3 9.6.4.2 im Format DIN A4 auf Fotopapier 5 10 Besuch des Freilichtmuseums Groß Raden 10.1 Einzelkarten 3,50 10.1.1 ermäßigte Einzelkarte* 2 10.2 Gruppenkarten 10.2.1 Gruppen von mindestens 15 Personen pro Person 2 10.2.2 Familientageskarte* 7 10.3 Jahreskarten 10.3.1 Jahreseinzelkarte 25 10.3.2 ermäßigte Jahreseinzelkarte* 12,50 10.4 Für den Besuch von Sonderausstellungen und Sonderveranstaltungen wird das Zweifache der unter den Tarifstellen 10.1 bis 10.2.2 genannten Gebühren erhoben. Anmerkung zu Tarifstelle 10 Gebühren werden nicht erhoben für:a) Kinder unter sechs Jahrenb) Mitglieder der Pressec) Mitglieder des Deutschen Museumsbundesd) Mitglieder des Internationalen Museumsverbandes (ICOM)e) notwendige Begleitpersonen für schwerbehinderte Besucherf) Schulklassen in Begleitung einer Lehrkraft 11 Führungen und museumspädagogische Projekte im Freilichtmuseum Groß Raden 11.1 öffentliche Führungen (höchstens 25 Personen) pro Person 1,50 11.1.1 für die unter 10.1.1 genannten Personen pro Person 1 11.2 angemeldete Führungen (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten 25,50 11.3 Einführungen (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten 10 11.4 altersgerechte Führungen auf dem Freigelände Groß Raden für Schulklassen pro Person 1 11.5 museumspädagogische Projekte 11.5.1 pro Grundschülerin oder Grundschüler 1 11.5.2 ältere Schülerinnen oder Schüler und Erwachsene pro Person 1,50 11.5.3 Nutzung einer Feuerstelle im Freigelände 5 11.6 Für Führungen durch Sonderausstellungen können bis zum Zweifachen der unter den Tarifstellen 11.1 bis 11.5.2 genannten Gebühren erhoben werden. Anmerkung zu Tarifstelle 11 Die Gebühren nach Tarifstelle 10 werden zusätzlich erhoben.

### Eingangsformel LAKDKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDas Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die Gebühren werden nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses erhoben, das als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.

### § 2 — Ersatz von Auslagen

§ 2 Ersatz von AuslagenÜber die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus sind zu erstatten: Auslagen für Entgelte der Deutschen Post AG, die über das Entgelt für einen Großbrief hinausgehen und Kosten für Wert- oder Transportversicherungen. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten sind.

### § 3 — Gebührenbefreiung

§ 3 GebührenbefreiungGebührenbefreiung kann gewährt werden, insbesondere für wissenschaftliche, heimatkundliche, gemeinnützige, kulturelle und schulische Zwecke, zur Klärung von Renten- und Versicherungsnachweisen und zur Rehabilitierung.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die LAKD-Kostenverordnung vom 3. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 370) außer Kraft.

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— Verordnung über Kosten im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD-Kostenverordnung - LAKDKostVO) Vom 5. Juli 2019
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LAKDGebVMV2019rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
