Landesverordnung zur Errichtung des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege Vom 15. Juni 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 15.06.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2005, 258
in Kraft an dem Tag, an dem das Gesetz zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft tritt Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung:
Sitz und Organisationsform
§ 1 Sitz und OrganisationsformDas Landesamt für Kultur und Denkmalpflege ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Sitz in Schwerin. Außenstellen können gebildet werden.
Zusammenfassung von Behörden
§ 2 Zusammenfassung von BehördenIm Landesamt für Kultur und Denkmalpflege werden1. das Landeshauptarchiv Schwerin,2. das Landesarchiv Greifswald,3. die Landesbibliothek Schwerin,4. das Landesamt für Denkmalpflege,5. das Landesamt für Bodendenkmalpflege mit dem Archäologischen Landesmuseumzusammengefasst und als eigenständige Behörden aufgelöst.
Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Sachliche ZuständigkeitDie Aufgaben der in § 2 genannten Landesämter werden im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege fortgeführt.
In-Kraft-Treten
§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Gesetz zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kraft tritt. Der Tag des In-Kraft-Tretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.1)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.