KühlungLSchGV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes "Kühlung" Vom 1. November 1995

Ausfertigungsdatum:
01.11.1995
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1995, 617
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KühlungLSchGV

Aufgrund § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 796) verordnet der Landrat:

§ 1

§ 1 (1) Aus dem aufgrund des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur (Naturschutzgesetz) vom 4. August 1954 (GBl. I Nr. 1 S. 695) durch Beschluß Nummer 18- 3/66 des Rates des Bezirkes Rostock vom 4. Februar 1966 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet "Kühlung" werden aus der Gemeinde Wittenbeck, Gemarkung Wittenbeck, Flur 1 und 2, Flurstücke herausgenommen. Die Flurstücke entsprechen den Bebauungsflächen des B-Planes Nummer 3 "Golf- und Countrypark" sowie der Innenbereichssatzung der Gemeinde. (2) Die maßgeblichen Grenzen der aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes herausgenommenen Flächen sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000 und in den Flurkarten im Maßstab 1:5.168 und 1:2.000 mit einer schwarzen gegengestrichelten Linie dargestellt. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird vom Landrat des Landkreises Bad Doberan, vertreten durch das Amt für Umweltschutz und Landschaftspflege, 18209 Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, bei der Unteren Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt. Eine Ausfertigung der Verordnung befindet sich im Amt Bad Doberan-Land Der Amtsvorsteher Kammerhof 3 18209 Bad Doberan. Diese kann dort während der Dienststunden von jedermann unentgeltlich eingesehen werden.

§ 2

§ 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bad Doberan, den 1. November 1995 Der Landrat Thomas Leuchert

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.