Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) Vom 30. Mai 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2012, 142
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesAuf dem Hoheitsgebiet von Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilenzone wird die geologische Speicherung von Kohlendioxid ausgeschlossen.
Begriffsbestimmungen
§ 2 BegriffsbestimmungenFür dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Geologische Speicherung von Kohlendioxid ist die Injektion und damit einhergehende Speicherung von Kohlendioxidströmen in unterirdischen geologischen Formationen.2. Kohlendioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlendioxidabscheidung ergibt.3. Geologische Formation ist eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb derer einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.