KrMBehAuflV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Auflösung der Kreismeldebehörden Vom 13. Juli 1994

Ausfertigungsdatum:
13.07.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 799
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KrMBehAuflV

Aufgrund des § 39 Abs. 2 Satz 2 des Landesmeldegesetzes vom 12. Oktober 1992 (GVOBl. M-V S. 578) verordnet der Innenminister:

§ 1

§ 1Die in § 39 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes genannten Kreismeldebehörden werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgelöst.

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.