Gesetz über den Tilgungsplan für Kredite auf Grundlage der Kreditermächtigung gemäß § 2 Absatz 2a Haushaltsgesetz 2020/2021 (Kredittilgungsplangesetz 2020) Vom 1. April 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2020, 140
Tilgungsplan
§ 1 TilgungsplanDie auf Grundlage der Kreditermächtigung gemäß § 2 Absatz 2a des Haushaltsgesetzes 2020/2021 aufgenommenen Kredite sind jährlich in Höhe von 142 500 000 Euro ab dem Jahr 2025 haushalterisch zu tilgen.
Sondertilgung
§ 2 Sondertilgung(1) Sondertilgungen sind nach Maßgabe des Haushaltsplans und des Haushaltsgesetzes möglich.(2) Darüber hinaus ist aus dem Sondervermögen ,MV-Schutzfonds‘ eine Sondertilgung der gemäß § 2 Absatz 2a des Haushaltsgesetzes 2020/2021 aufgenommenen Kredite zu finanzieren, soweit die Mittel aus dem Sondervermögen „MV-Schutzfonds“ nicht mehr zur Bewältigung der Corona-Pandemie und ihrer Folgen benötigt werden.(3) Die jeweilige Sondertilgung verringert die noch verbliebenen jährlichen Tilgungen nach § 1 zu gleichen Anteilen.(4) Abweichend von Absatz 3 ersetzt die Sondertilgung des Jahres 2024 die geplanten Tilgungen der Jahre 2025, 2026 und 2027. Darüberhinausgehende Beträge verringern die verbliebenen jährlichen Tilgungen nach Maßgabe von Absatz 3.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.