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title: "KPG M-V — Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) Vom 6. April 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:22:11+00:00"
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# KPG M-V — Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) Vom 6. April 1993

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 06.04.1993
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1993, 250


### § 15 — Inkrafttreten

§ 15 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 11 — Prüfungspflichtige Einrichtungen

§ 11 Prüfungspflichtige Einrichtungen(1) Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Eigenbetriebe und der Zweckverbände, soweit ihre Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt, sind jährlich zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Der Jahresabschlussprüfung unterliegen auch Unternehmen und Einrichtungen der kommunalen Körperschaften in der Rechtsform des privaten Rechts, soweit ihr Jahresabschluss nach Maßgabe des § 73 Absatz 1 Nummer 2 der Kommunalverfassung auf der Grundlage entsprechender Bestimmungen in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geprüft wird.(2) Sofern die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt, findet keine örtliche Prüfung statt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes zur örtlichen und überörtlichen Prüfung durch die Jahresabschlussprüfung unberührt.

### § 3b — Anwendungsbereich

§ 3b AnwendungsbereichFür die örtliche Prüfung der Landkreise, Ämter und Zweckverbände gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3a entsprechend. Die Verpflichtung zur Bildung eines Rechnungsprüfungsausschusses für Zweckverbände gilt nicht, sofern deren Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.

### § 1 — Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden obliegt die örtliche Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.(2) Die Gemeinden haben einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten. Amtsangehörige Gemeinden können sich stattdessen des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes bedienen. Amtsfreie Gemeinden oder Ämter, die im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 der Kommunalverfassung auf eine eigene Verwaltung verzichten, können auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Beteiligten der Verwaltungsgemeinschaft, dessen Verwaltung in Anspruch genommen wird, einen gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss einrichten.(3) Landkreise und Gemeinden über 20000 Einwohner richten ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere kommunale Körperschaften können es einrichten, wenn dies erforderlich ist und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern können und Gemeinden mit 10 000 bis 20 000 Einwohnern sollen stattdessen eine geeignete Bedienstete als Rechnungsprüferin oder einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen. Für die Rechnungsprüferin oder den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 4 und 5 sowie die §§ 2 bis 3a entsprechend. Zweckverbände haben, soweit ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat, sich dieses Rechnungsprüfungsamtes zu bedienen.(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die örtliche Prüfung durch. Er hat sich des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, zu bedienen.(5) Soweit es der Gegenstand der örtlichen Prüfung erfordert, können sich der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt sachverständiger Dritter als Prüfende bedienen.

### § 10 — Berichtspflicht

§ 10 Berichtspflicht(1) Die Landrätin oder der Landrat hat dem Landesrechnungshof auf dessen Aufforderung über die Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten, soweit die von ihm Geprüften Haushaltsmittel des Landes verwendet haben.(2) Die Prüfungsergebnisse sind den Vertretungen der kommunalen Körperschaften zur Kenntnis zu geben; jeder Fraktion ist mindestens eine Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.(3) Die Prüfungsergebnisse können unverzüglich nach Kenntnisnahme durch die Vertretungen der kommunalen Körperschaften bei deren Verwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.(4) Landesbehörden, die eigene Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, haben ihre Prüfungsberichte der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde zu übermitteln. Die jeweiligen Prüfungstermine sollen abgestimmt werden.

### § 12 — Befreiung von der Jahresabschlussprüfung

§ 12 Befreiung von der JahresabschlussprüfungPrüfungspflichtige Einrichtungen, die nach Größe des Versorgungsbereiches, der Höhe der Bilanzsumme, der Beschäftigtenzahl oder der Höhe der Umsatzerlöse nur einen geringen Umfang haben, kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium auf Antrag von der Jahresabschlussprüfung befreien. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich und auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu beschränken. Der Landesrechnungshof ist über die Befreiung zu unterrichten.

### § 13 — Gegenstand und Verfahren der Jahresabschlussprüfung

§ 13 Gegenstand und Verfahren der Jahresabschlussprüfung(1) Für die Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.(2) Nach Anhörung der prüfungspflichtigen Einrichtung beauftragt der Landesrechnungshof im Namen und für Rechnung der prüfungspflichtigen Einrichtungen eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) mit der Vornahme der Jahresabschlussprüfung. Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers nach Maßgabe des § 323 des Handelsgesetzbuches besteht auch gegenüber dem Landesrechnungshof.(3) Die Prüfung umfasst neben den in § 317 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gegenständen auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse.(4) Der Jahresabschluss soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft werden.

### § 14 — Ergebnis der Jahresabschlussprüfung

§ 14 Ergebnis der Jahresabschlussprüfung(1) Der Abschlussprüfer erstellt über die wesentlichen Prüfungsfeststellungen sowie seine Vorschläge einen schriftlichen Prüfungsbericht.(2) Der Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuches hat sich auch auf die Ergebnisse der Prüfung nach § 13 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der prüfungspflichtigen Einrichtung,2. die verlustbringenden Geschäfte und deren Ursachen, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und3. die Ursachen des Jahresfehlbetrages.Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuches zusammenzufassen, wobei auch Aussagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der prüfungspflichtigen Einrichtung zu treffen sind.(3) Der Prüfungsbericht soll in einer Schlussbesprechung mit der prüfungspflichtigen Einrichtung erörtert werden. Dem Landesrechnungshof, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem für die örtliche Prüfung zuständigen Prüforgan ist Gelegenheit zur Beteiligung an der Schlussbesprechung zu geben.(4) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht dem Landesrechnungshof vor. Dieser leitet ihn der prüfungspflichtigen Einrichtung und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde für die prüfungspflichtige Einrichtung beziehungsweise für deren Gesellschafter oder Mitglieder zu.Der Landesrechnungshof kann zum Prüfungsbericht und zum Bestätigungsvermerk eigene Feststellungen treffen (Feststellungsvermerk). Die prüfungspflichtige Einrichtung leitet den Prüfungsbericht und den Feststellungsvermerk unverzüglich den kommunalen Gesellschaftern zu. Für die Weiterleitung nach den Sätzen 2 und 4 genügt die Textform.(5) Die kommunale Körperschaft oder die geprüfte Gesellschaft hat1. den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder den Vermerk über dessen Versagung,2. den Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes,3. den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und4. die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses öffentlich unter Angabe des Jahresergebnissesbekannt zu machen.

### § 2 — Stellung des Rechnungsprüfungsamtes und sachverständige Dritte

§ 2 Stellung des Rechnungsprüfungsamtes und sachverständige Dritte(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung verantwortlich. Es berät und unterstützt den Rechnungsprüfungsausschuss. Es ist bei der Beurteilung von Sachverhalten im Rahmen seiner örtlichen Prüfungstätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsausschuss Aufträge zur Prüfung der Verwaltung zu erteilen.(2) Die Gemeindevertretung bestellt die Leitung und das Prüfpersonal des Rechnungsprüfungsamtes und widerruft die Bestellung. Die Bestellung und der Widerruf der Bestellung der Leitung sind gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung ohne Einverständnis der jeweils betroffenen Person bedarf der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde.(3) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und die für das Amt erforderliche Eignung und Erfahrung besitzen. Sie oder er muss mindestens ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, oder ein betriebswissenschaftliches Studium mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) erworben oder als angestellte Person mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einem Rechnungsprüfungsamt, Tätigkeiten wahrgenommen hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Leitung und das Prüfpersonal dürfen zu der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Beigeordneten, der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und deren oder dessen Stellvertretung sowie der Leitung der Finanzverwaltung nicht Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen hauptamtlich, die andere Person ehrenamtlich tätig, so scheidet die ehrenamtlich tätige Person aus.(4) Für die Prüfungstätigkeit der Leitung und des Prüfpersonals gilt § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.(5) Die Leitung und das Prüfpersonal des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.(6) Die Leitung und das Prüfpersonal des Rechnungsprüfungsamtes sind nicht befugt, Zahlungen der Gemeinde anzuordnen oder auszuführen.(7) Als sachverständige Dritte oder sachverständiger Dritter darf nicht tätig werden, wer1. Mitglied der Gemeindevertretung ist,2. Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete, Beigeordneter, Kassenverwalterin, Kassenverwalter oder deren oder dessen Stellvertretung der Gemeinde beziehungsweise eine diesen nahestehende Person ist,3. einer Tochterorganisation als Gremienmitglied oder bedienstete Person angehört oder in den letzten drei Jahren angehört hat,4. in den letzten fünf Jahren mehr als 30 Prozent der Gesamteinnahmen aus der beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung der Gemeinde und ihrer Tochterorganisationen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde mit maßgeblichem oder beherrschendem Einfluss beteiligt ist, bezogen hat und dies auch im laufenden Jahr zu erwarten ist,5. an der Führung der Bücher, der Aufstellung des Jahresabschlusses oder des Gesamtabschlusses der Gemeinde mitgewirkt hat oder6. aus sonstigen Umständen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt.

### § 3 — Aufgaben der örtlichen Prüfung

§ 3 Aufgaben der örtlichen Prüfung(1) Die örtliche Prüfung umfasst:1. die Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Anlagen zum Jahresabschluss,2. (aufgehoben)3. die Prüfung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung,4. die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft ordnungsgemäß erfolgt,5. die Prüfung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,6. die laufende Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe sowie sonstiger Sonder- und Treuhandvermögen,7. die Vornahme der regelmäßigen und der unvermuteten Prüfung der Kassen und Sonderkassen,8. die Prüfung, ob die im Rechnungswesen der Gemeinde eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsprogramme vor ihrer Anwendung sowie deren sachgerechter Einsatz geprüft und freigegeben sind,9. die Prüfung von mindestens einem Zehntel der Auftragsvergaben des Haushaltsjahres,10. die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen an Fraktionen.Soweit ein Gesamtabschluss erstellt wurde, sind dessen wesentliche Ergebnisse in die örtliche Prüfung nach Satz 1 einzubeziehen.(2) Darüber hinaus kann1. die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe sowie der Sonder- und Treuhandvermögen,2. die Betätigung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit und3. die Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens, einer Bürgschaft oder sonst vorbehalten hat,geprüft werden.(3) Das vorsitzende Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses berichtet einmal jährlich der Gemeindevertretung in Textform über die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen der örtlichen Prüfung. Soweit ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, umfasst dieser Tätigkeitsbericht auch die Durchführung und die wesentlichen Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bericht kann unverzüglich nach Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt haben sich zu Planungen oder Maßnahmen zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister es verlangt.(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt führen die örtliche Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen durch. Sie können die notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen.

### § 3a — Prüfung des Jahresabschlusses

§ 3a Prüfung des Jahresabschlusses(1) Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich auch darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über die örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen.(2) Über Gegenstand, Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung nach dem Absatz 1 ist ein Prüfungsbericht in Textform zu erstellen. Der Prüfungsbericht soll neben Feststellungen zur Ordnungsmäßigkeit von Buchführung und Jahresabschluss auch eine Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde enthalten. Ferner sind Aussagen zu treffen über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung. Das Ergebnis der Prüfung ist jeweils zum Ende des Prüfungsberichtes in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Im Bestätigungsvermerk sind insbesondere Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Für den Bestätigungsvermerk gilt § 322 des Handelsgesetzbuches mit Ausnahme der Absätze 6 und 7 entsprechend.(3) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch das Rechnungsprüfungsamt an den Rechnungsprüfungsausschuss oder bei Durchführung der Prüfung ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt vor Abgabe des Berichtes des Rechnungsprüfungsausschusses an die Gemeindevertretung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung zu geben.(4) Das Rechnungsprüfungsamt sowie der Rechnungsprüfungsausschuss fertigen auf der Grundlage des Prüfungsberichtes einen abschließenden Prüfungsvermerk in Textform, der mit dem Prüfungsbericht der Gemeindevertretung vorzulegen ist. Der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses soll auch einen Vorschlag zur Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters enthalten.(5) Ergeben sich im Verlaufe der Prüfung wesentliche Beanstandungen, insbesondere aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften, Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, hat die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes oder das vorsitzende Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses die Gemeindevertretung unverzüglich zu unterrichten.

### § 4 — Die überörtliche Prüfung

§ 4 Die überörtliche Prüfung(1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände unterliegen der überörtlichen Prüfung der Prüfungsbehörden. Prüfungsbehörde sind der Landesrechnungshof und die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.(2) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Mitglieder kommunale Körperschaften sind, sowie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, die von kommunalen Körperschaften errichtet worden sind, unterliegen der überörtlichen Prüfung nach diesem Gesetz, soweit dies durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten für sie die Vorschriften für kommunale Körperschaften; an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörde tritt die fachlich zuständige Oberste Landesbehörde.

### § 5 — Prüfung durch den Landesrechnungshof

§ 5 Prüfung durch den LandesrechnungshofDer Landesrechnungshof ist zuständig für die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, soweit diese der unmittelbaren Rechtsaufsicht des Landes unterliegen. Darüber hinaus kann er Querschnittsprüfungen im Benehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium auch bei anderen kommunalen Körperschaften durchführen. Die überörtliche Prüfung umfasst auch die Aufgaben nach Abschnitt 3 dieses Gesetzes.

### § 6 — Prüfungen durch die Landrätin oder den Landrat

§ 6 Prüfungen durch die Landrätin oder den Landrat(1) Der Landrätin oder dem Landrat obliegt die überörtliche Prüfung der kommunalen Körperschaften, für deren Rechtsaufsicht sie oder er zuständig ist.(2) Die Landrätin oder der Landrat bedient sich im Rahmen der Zuständigkeiten nach diesem Gesetz des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises als Gemeindeprüfungsamt. Für die Landrätin, den Landrat, die Leitung und das Prüfpersonal gilt § 2 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.(3) Kommunale Körperschaften nach Absatz 1, die kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben, sollen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren einmal geprüft werden. Unvermutete Kassenprüfungen sind in der Regel jährlich vorzunehmen. Prüfungen aus besonderem Anlass bleiben davon unberührt.(4) Für die Prüfungstätigkeit der Leitung und des Prüfpersonals gelten § 2 Abs. 3 und 4 entsprechend.

### § 7 — Gegenstände der überörtlichen Prüfung

§ 7 Gegenstände der überörtlichen Prüfung(1) Bei der überörtlichen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob1. die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),2. die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung),3. die Verwaltung der kommunalen Körperschaft oder ihre Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung).(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit, Art und Umfang der Prüfung; sie kann nach ihrem Ermessen die Prüfung beschränken und sachverständige Dritte hinzuziehen.(3) Die Prüfungsbehörde informiert die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde über vorgesehene Prüfungen und Prüfungsschwerpunkte. Sie übt ihre Tätigkeit zur Gewährleistung einer sachgerechten Prüfung im Benehmen mit dem Landesrechnungshof und dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium aus.(4) Als besondere Form der überörtlichen Prüfung kann die Prüfungsbehörde Querschnittsprüfungen durchführen. Dabei werden vergleichende Prüfungen mehrerer kommunaler Körperschaften zu einem Aufgabenbereich oder sachlichen Schwerpunkten vorgenommen.

### § 8 — Prüfungsverfahren

§ 8 Prüfungsverfahren(1) Die kommunale Körperschaft hat die Prüfungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu ermöglichen und zu dulden.(2) Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, kann die Prüfungsbehörde sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.(3) Soweit den kommunalen Körperschaften aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen im Zusammenhang mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof diese jederzeit in gleichem Umfang unabhängig von Prüfungen der kommunalen Körperschaften an ihrer Stelle wahrnehmen. Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaften bleiben daneben bestehen.(4) Soweit den kommunalen Körperschaften Prüfungsrechte gegenüber Dritten aufgrund von Rahmenverträgen und Vereinbarungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zustehen, die sie abgeschlossen haben, haben sie auf die Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofes nach Absatz 3 in den Rahmenverträgen und Vereinbarungen hinzuweisen.(5) Lässt die kommunale Körperschaft Arbeitsvorgänge mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung oder in anderer Weise durch Dritte wahrnehmen, kann die Prüfungsbehörde dort die erforderlichen Erhebungen anstellen; Absatz 1 gilt entsprechend. Entsprechende Rechte zu Gunsten der Prüfungsbehörde sind vertraglich zu sichern.(6) Die kommunale Körperschaft hat der Prüfungsbehörde Auslagen zu erstatten, die dadurch entstehen, dass Dritte nach Absatz 5 und nach § 7 Abs. 2 im Rahmen der Prüfung tätig werden. Im Übrigen ist die überörtliche Prüfung kostenfrei.

### § 9 — Prüfungsergebnis

§ 9 Prüfungsergebnis(1) Die Prüfungsbehörde soll das Ergebnis von Prüfungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 in einer Schlussbesprechung mit der kommunalen Körperschaft erörtern. Der Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem für die örtliche Prüfung zuständigen Prüforgan ist Gelegenheit zur Beteiligung zu geben.(2) Die Prüfungsbehörde teilt der kommunalen Körperschaft und der Rechtsaufsichtsbehörde die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und ihre Vorschläge als Prüfungsergebnis in Textform mit. Das Prüfungsverfahren ist damit abgeschlossen.(3) Zu Beginn des anschließenden rechtsaufsichtlichen Verfahrens (Ausräumverfahren) hat die kommunale Körperschaft zu dem Ergebnis gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb von 3 Monaten Stellung zu nehmen. Dabei ist insbesondere zu berichten, ob und inwieweit den Prüfungsfeststellungen Rechnung getragen wird.

### Eingangsformel KPG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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— Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V) Vom 6. April 1993
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KPGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
