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title: "LEKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung - LEKostVO M-V) Vom 17. November 2015"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:24:57+00:00"
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# LEKostVO M-V — Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung - LEKostVO M-V) Vom 17. November 2015

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 17.11.2015
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2015, 475


### Anlage LEKostVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1 und 4)Gebührenverzeichnis

### Eingangsformel LEKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

### § 1 — Gebührenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze(1) Für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. (3) Bei den Gebührennummern 203.1.3, 203.1.5, 203.1.7, 203.2.1, 205.1.6, 205.1.7.2, 205.1.8.2, 205.1.14, 205.2.4 Buchstabe b, 205.2.5 Buchstabe a, 205.2.5 Buchstabe c, 300.1.1, 300.2.2., 300.2.3, 300.3, 301.1.1, 301.1.2, 301.3.1, 301.3.2, 301.3.3, 301.4.2, 302.2, 303.1.2, 303.1.3, 304.1.4.2 Buchstabe a und 304.8 der Anlage sind die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen für Reisekostenvergütungen mit der Gebühr abgegolten. Satz 1 gilt auch für die Gebührennummer 201 mit Ausnahme der Gebührennummer 201.1.1.1.5. (4) Werden die regelmäßig unvermeidlichen Fahr- und Wartezeiten schuldhaft durch Handlungen oder Unterlassen der kostenpflichtigen Person mehr als geringfügig überschritten, sind neben den nach der Anlage bestimmten festen Gebühren oder Gebührenrahmen die darüber hinausgehenden Fahr- und Wartezeiten als Auslage nach Maßgabe der Gebührennummer 100 zusätzlich zu erstatten, soweit nicht von der Erhebung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses abzusehen ist. Absatz 3 findet in den Fällen des Satzes 1 nur insoweit Anwendung, wie das gewöhnliche Maß für Auslagen für Reisekostenvergütungen nicht überschritten wird. (5) Wird ein privates Labor nach § 12 Absatz 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, tätig und stellt dieses Labor nicht direkt der Antrag stellenden Person die Kosten für die jeweilige Laborleistung in Rechnung, sind die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom Labor in Rechnung gestellten Kosten als Auslage von der Antrag stellenden Person auf Saatgutanerkennung zu erstatten. (6) Im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung (Gebührennummer 205) hat die teilnehmende Person die Kosten für zusätzliche Praktika, Verbrauchsmittel sowie Mietkosten für Geräte im Rahmen des jeweiligen Lehrganges als Auslagen zu erstatten. (7) Von der kostenschuldenden Person sind die anfallenden Kosten für Futtermitteluntersuchungen, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, entstehen, als Auslagen zu erstatten. Satz 1 gilt für Futtermitteluntersuchungen im Bereich des ökologischen Landbaus entsprechend, wenn diesen ein nachgewiesener Verstoß zu Grunde liegt.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft vom 12. September 2005 (GVOBl. M-V S. 459), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2014 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, außer Kraft.

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— Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung - LEKostVO M-V) Vom 17. November 2015
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KostLEVMV2015rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
