LEKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung - LEKostVO M-V) Vom 17. November 2015

Ausfertigungsdatum:
17.11.2015
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2015, 475
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (Land- und ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 25. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 545)

II. Teil: - Amtshandlungen in der Landwirtschaft

II. Teil:
Amtshandlungen in der Landwirtschaft

Gebühren-
nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

200

Agrarzahlungen

 

200.1

Ausnahmegenehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1935) geändert worden ist

150

200.2

Genehmigung von Abweichungen nach § 6 Absatz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. 2014 AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist

43

200.3

Genehmigung von Abweichungen nach § 2 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist

30 bis 600

201

Saat- und Pflanzgutverkehr

 

201.1

Amtshandlungen nach der Saatgutverordnung

 

201.1.1

Anerkennung von im Inland vermehrtem Saatgut, Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Prüfungsbescheides

 

201.1.1.1

Allgemeine Gebühren

 

201.1.1.1.1

Anmeldegebühr je Vorhaben

134

201.1.1.1.2

Aufhebung oder Rücknahme eines Antrages auf Anerkennung vor der ersten Feldbesichtigung

17

201.1.1.1.3

Verschuldet verspätete Einreichung eines Antrages auf Anerkennung von Saatgut gemäß Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Satz 1, je Vorhaben

25

201.1.1.1.4

Grundgebühr für eine Feldbestandsprüfung nach der Gebührennummer 201.1.1.2, je Besichtigung

3

201.1.1.1.5

Kontrolle der Durchführung einer Feldbestandsprüfung, die nach § 7 Absatz 7 bis 9 durch private Personen durchgeführt wurde, je angefangene 0,25 ha

0,25

201.1.1.1.6

Grundgebühr bei Nachkontrollen und zusätzlichen Besichtigungen, je Vorhaben

18

201.1.1.2

Prüfung des Feldbestandes je angefangene 0,25 ha der angemeldeten Fläche

 

201.1.1.2.1

Getreide (einschließlich Mais)

 

201.1.1.2.1.1

Getreide außer Hybridsaatgut

 

201.1.1.2.1.1.1

Vorstufen- und Basissaatgut

2

201.1.1.2.1.1.2

Zertifiziertes Saatgut

 

 

a)

einmalige Besichtigung

1,10

 

b)

zweimalige Besichtigung

1,80

201.1.1.2.1.2

Hybridsaatgut, je Besichtigung

1,10

201.1.1.2.2

Gräser

 

 

a)

einmalige Besichtigung

1,20

 

b)

zweimalige Besichtigung

2,10

201.1.1.2.3

Leguminosen, sonstige Futterpflanzen

1,90

201.1.1.2.4

Öl- und Faserpflanzen

 

201.1.1.2.4.1

im Überwinterungsanbau, außer Hybridsaatgut

1,90

201.1.1.2.4.2

Hybridsaatgut im Überwinterungsanbau, je Besichtigung

1,10

201.1.1.2.4.3

sonstige Öl- und Faserpflanzen

 

 

a)

einmalige Besichtigung

1,10

 

b)

zweimalige Besichtigung

1,80

201.1.1.2.5

Hackfrüchte außer Kartoffeln: Samenträger

 

 

a)

Sommerstecklinge

3

 

b)

im Überwinterungsanbau

6

201.1.1.2.6

Gemüse

 

 

a)

einjährige Arten ohne Hybridsaatgut

3

 

b)

zweijährige Arten und Hybridsaatgut

6

201.1.1.3

Nachkontrollen, zusätzliche Besichtigungen

 

201.1.1.3.1

Nachkontrollen

 

 

a)

des Trennstreifens bezogen auf die besichtigte Fläche, je angefangene 0,25 ha

0,35

 

b)

der Beschilderung gemäß § 5 Absatz 4, je Vermehrungsvorhaben

18

201.1.1.3.2

zusätzliche Besichtigungen

 

201.1.1.3.2.1

Nachbesichtigungen/zusätzlichen Besichtigungen nach den §§ 8 und 9 bezogen auf die Fruchtart und die besichtigte Fläche, je angefangene 0,25 ha

1,10 bis 1,20

201.1.1.3.2.2

Wiederholungsbesichtigung gemäß § 10 mit der Bestätigung des ersten Ergebnisses bezogen auf die besichtigte Fläche, je angefangene 0,25 ha

4

201.1.1.3.2.3

zusätzliche Besichtigungen aufgrund besonderer Aufgaben/Problemfälle, bezogen auf die besichtigte Fläche, je angefangene 0,25 ha

4

201.1.1.4

Verwaltungstechnische Maßnahmen

 

201.1.1.4.1

Festsetzung einer Betriebsnummer, Vermehrungsnummer, je Betrieb

21

201.1.1.4.2

Zuteilung einer Kennnummer gemäß § 40 Absatz 6, je Partie

9

201.1.1.4.3

Erteilung einer Mischungsnummer gemäß § 27, je Partie

11

201.1.1.4.4

Genehmigung des Antrages auf Zulassung von Handelssaatgut gemäß § 24, je Partie

9

201.1.1.4.5

Genehmigung des Antrages auf erneute Prüfung der Beschaffenheit gemäß § 15, je Partie

9

201.1.1.4.6

Abschluss einer Vereinbarung zur Wiederverschließung nach einem OECD-System nach § 48 Absatz 2, je Partie

9

201.1.1.5

Attestierung

 

201.1.1.5.1

Erteilung von EG-Anerkennungsbescheiden oder Untersuchungsberichten, je Bescheid oder Bericht

4,20

201.1.1.5.2

Neuausfertigung oder Änderung, je Bescheid oder Bericht

 

 

a)

ohne Plausibilitätsprüfung

4,20

 

b)

mit Plausibilitätsprüfung

9

201.1.1.5.3

Ausstellung von Zertifikaten, je Zertifikat

 

 

a)

der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA)

2,50

 

b)

der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

3,50

201.1.1.5.4

Ausstellung von Anerkennungsbescheiden oder Untersuchungsberichten einschließlich Duplikaten im Verfahren der „Nicht obligatorischen Beschaffenheitsprüfung bei Getreide“, je Bescheid oder Bericht, je Partie

4,20

201.1.1.5.5

Anerkennung je Partie von

 

 

a)

zertifiziertem Saatgut einschließlich Erteilung des Prüfbescheides, bei externer Saatgutuntersuchung gemäß § 12 Absatz 4

9

 

b)

im Ausland vermehrtem Saatgut (Feldbestandsprüfung) einschließlich Erteilung des Bescheides gemäß § 4 Absatz 6

9

201.1.1.5.6

Wiedervorstellung nach Nachreinigung nach § 12 Absatz 2, je Partie

9

201.1.1.5.7

nachträgliche Ausstellung von Duplikaten zu den Bescheiden, je Duplikat

2,10

201.1.1.6

Probenahmen und Beschaffenheitsprüfung

 

201.1.1.6.1

Probenahmen durch Personen der zuständigen Behörde oder von ihr beauftragte Dritte, einschließlich Reisezeit, je angefangene halbe Stunde

31
zuzüglich einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer

201.1.1.6.2

Grundgebühr für die Kennzeichnung, Verschließung und Wiederverschließung nach einem OECD-System gemäß der §§ 44 bis 48, je Partie

10

201.1.1.6.3

Saatgutuntersuchung je Partie bei

 

 

a)

Getreide, Mais, großkörnigen Leguminosen

40 bis 180

 

b)

Gräsern, Klee, Luzerne (Normalsaat)

60 bis 190

 

c)

Gräsern, Klee, Luzerne (Präzisions- und Monogermsaat)

70 bis 200

201.1.1.6.4

zusätzliche Gebühr bei erhöhtem Arbeitsaufwand einer Saatgutuntersuchung

nach Zeitaufwand

201.1.2

Sortenbestimmung mittels Elektrophorese bei Getreide, je Probe

110 bis 170

201.1.3

Nachprüfungen von anerkanntem Saatgut durch Anbau/Nachkontrollanbau Getreide bei Basissaatgut und ausgewählten zertifizierten Saatgutpartien nach § 17, je Partie

110

201.1.4

zugelassene Privatlabore

 

201.1.4.1

Gebühren für Zulassung eines Privatlabors für die Saatgutuntersuchung nach § 12 Absatz 4 für drei Jahre (Grundgebühr)

600

201.1.4.2

Überprüfung eines für die Saatgutuntersuchung zugelassenen Privatlabors ohne bestehende ISTA-Akkreditierung (jährlich) nach § 12 Absatz 1

3 200

201.1.4.3

Schulung und Prüfung der Labormitarbeiter bei Privatlaboren ohne ISTA-Akkreditierung, je Person

620

201.1.4.4

Überprüfung eines nach § 12 Absatz 4 für die Saatgutuntersuchung zugelassenen Privatlabors mit bestehender ISTA-Akkreditierung (jährlich)

600

201.2

Amtshandlungen nach der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist

 

201.2.1

Anerkennung von im Inland vermehrtem Pflanzgut

 

201.2.1.1

Allgemeine Gebühren

 

201.2.1.1.1

Anmeldegebühr je Vorhaben bei

 

 

a)

Meristem- und Vorstufenvermehrungen

27

 

b)

den übrigen Vermehrungen

94

201.2.1.1.2

verschuldet verspätete Einreichung des Antrages auf Anerkennung von Pflanzkartoffeln gemäß § 5 Absatz 1, je Vorhaben

26

201.2.1.1.3

Aufhebung oder Rücknahme eines Antrages auf Anerkennung vor der ersten Feldbesichtigung auf Antrag des Anmelders, je Vorhaben

20

201.2.1.1.4

Grundgebühr für eine Feldbestandsprüfung mit drei Besichtigungen

6,30

201.2.1.1.5

Grundgebühr bei Nachkontrollen und zusätzlichen Besichtigungen, je Vorhaben

13

201.2.1.2

Feldbestandsprüfung

 

201.2.1.2.1

Aufwüchse auf dem Feld nach § 9; je angefangene 0,25 ha, bei

 

 

a)

Vorstufenpflanzgut

3

 

b)

Basispflanzgut

7

 

c)

zertifiziertem Pflanzgut

6,50

201.2.1.2.2

Aufwüchsen im Gewächshaus, je Partie

15,50

201.2.1.3

Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel Ausstellung von Zertifikaten

 

 

a)

und Überprüfung von Partien und gezogenen Proben sowie Entscheidung über die Anerkennung gemäß § 19, je Bescheid

14

 

b)

für den Export von Pflanzgutpartien, je Zertifikat

3,50

 

c)

mit zusätzlichen Bestätigungen (z. B. GMO-Freiheit), je Zertifikat

3,50

201.2.1.4

Nachkontrollen, zusätzliche Besichtigungen

 

201.2.1.4.1

Nachkontrolle

 

 

a)

der Beschilderung gemäß § 6 Absatz 4, je Vermehrungsvorhaben

12,50

 

b)

nach Bereinigung, je angefangene 0,25 ha

2 bis 3,30

201.2.1.4.2

Nachbesichtigung gemäß § 10 bezogen auf die besichtigte Fläche, je angefangene 0,25 ha

2 bis 3,30

201.2.1.4.3

Wiederholungsbesichtigung gemäß § 12 mit der Bestätigung des ersten Ergebnisses, je angefangene 0,25 ha

11,50

201.2.1.5

Probenahme und Beschaffenheitsprüfung von Pflanzkartoffeln

 

201.2.1.5.1

Probenahmen durch Personen der zuständigen Behörde oder von ihr beauftragte Dritte einschließlich Reisezeit, je angefangene halbe Stunde

22
zuzüglich einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 Euro je Kilometer

201.2.1.5.2

Untersuchung des Virusbefalls bei Kartoffeln

 

201.2.1.5.2.1

Probenahme und Untersuchung von Pflanzkartoffeln; Augenstecklingsprüfung

 

201.2.1.5.2.1.1

Grundgebühr Ansatz und Anzucht im Gewächshaus; je Steckling/Blatt, bei

 

 

a)

Meristem- und Vorstufenvermehrungen

0,12

 

b)

den übrigen Vermehrungen

0,43

201.2.1.5.2.1.2

serologischer Virusnachweis im ELISA-Verfahren; je Steckling/Blatt/Knolle auf ein Virus

0,15

201.2.1.5.2.1.3

visuelle Beurteilung; je Steckling/Blatt

0,05

201.2.1.5.2.2

Schnelltest (Agristrip), je Probe/Blatt auf ein Virus

3,50

201.2.1.5.2.3

Molekularbiologische Nachweisverfahren

52,50 bis 700

201.2.2

Sortenbestimmung mittels Elektrophorese bei Kartoffeln, je Probe

75 bis 120

201.2.3

Nachprüfungen von anerkanntem Pflanzgut durch Anbau nach § 21 der Pflanzkartoffelverordnung; Nachkontrollanbau Kartoffel (nur die Laboruntersuchung) je Blatt auf ein Virus

0,14

 

Anmerkung zu den Gebührennummern 201.1.3 und 201.2.3

 

 

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit die Nachprüfung zu behördlichen Kontrollzwecken oder aus Anlass von Beratungs- und Schulungszwecken durchgeführt wird. Anfallende Laborkosten für begleitende Untersuchungen werden bei Gebührenwegfall über die Gebührennummer 201.2.1.5.2 erhoben.

 

201.3

Prüfung von Deutschem Markenerdbeerpflanzgut

 

201.3.1

Prüfung von Mutterpflanzenbeständen einer Sorte und Pflanzstufe

 

 

a)

je angefangene 100 m2

5

 

b)

Mindestgebühr je Betrieb

110

 

c)

Mindestgebühr je Sorte und Pflanzstufe

20

201.3.2

Prüfung von Frigopflanzgut einschließlich Prüfung der Grünpflanzen

 

 

a)

je angefangene 100 m2

5

 

b)

Mindestgebühr je Betrieb

110

 

c)

Mindestgebühr, je Sorte und Pflanzstufe

20

201.3.3

Nachbesichtigung

nach Zeitaufwand

201.3.4

Rücknahme eines Antrages auf Anerkennung vor der ersten Besichtigung

25 % der Gebühr gemäß den Gebührennummern 201.3.1 und 201.3.2

202

Pflanzenschutz

 

202.1

Diagnose von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen nach den §§ 1 und 59 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) geändert worden ist

 

202.1.1

Viren oder Viroide an Getreide, Kartoffeln, Obst und Gemüse (Blatt, Stängel, Wurzel, Früchte, Samen) sowie an Vektoren (Blattläuse) nach den §§ 5 und 6 der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2114) geändert worden ist, und § 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2115) geändert worden ist, je Probe

11 bis 71

202.1.2

Bakterien, je Probe

 

202.1.2.1

Bakterien an Pflanzen und Pflanzenteilen sowie im Boden nach der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2115) geändert worden ist

16 bis 63

202.1.2.2

Serienproben bei bakteriellen Erregern der Kartoffel (Bakterielle Ringfäule, Schleimkrankheit) nach der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2114) geändert worden ist

 

 

a)

Einzelerreger

53 bis 94

 

b)

Aufschlag für zusätzlichen Erregernachweis

12

202.1.3

Pilze an Pflanzen und Pflanzenteilen sowie im Boden nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1383), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2114) geändert worden ist, und § 12 der Saatgutverordnung, je Probe

10 bis 52

202.1.3.1

Anthraknose bei Lupinen, je Probe

52

202.1.3.2

Keimlingskrankheiten bei Öllein

45

202.1.4

Nematoden

 

202.1.4.1

Kartoffelzystennematoden nach der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden und § 8 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 374 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) geändert worden ist

 

202.1.4.1.1

Entnahme von Bodenproben

3

202.1.4.1.2

Untersuchung nach Ausspülverfahren je Probe bei

 

 

a)

Pflanzkartoffeln

7

 

b)

sonstigen Flächen

4

 

Anmerkung zur Gebührennummer 202.1.4.1.2

 

 

Bei Probeanlieferung nach dem 15. November eines Jahres (Untersuchung für das folgende Anbaujahr) wird ein Zuschlag von 50 % auf die jeweiligen Untersuchungsgebühren erhoben.

 

202.1.4.1.3

Untersuchungen im Biotest je ha bei

 

 

a)

Pflanzkartoffeln

17

 

b)

Konsumkartoffeln

4

202.1.4.1.4

Ei-, Larvenbestimmung, Mischprobe, je Schlagteil

14

202.1.4.1.5

Pathotypenbestimmung im Biotest, Mischprobe je Schlagteil

16

202.1.4.1.6

Art- oder Pathotypenbestimmung durch Elektrophorese bis zehn Zysten, je Probe

9 bis 15

202.1.4.1.7

Nachweis an Kartoffelknollen, je Probe (bis 25 t)

69 bis 150

202.1.4.1.8

Prüfung von Kartoffelpflanzen auf Resistenz

 

 

a)

amtliche Vorprüfung im Gewächshaus, je Stamm und Pathotyp

75

 

b)

sonstige Prüfungen im Gewächshaus, je Topf

3 bis 6

202.1.4.1.9

andere Nematodenarten oder andere
Untersuchungsmethoden, je Probe

3 bis 23

202.1.5

Molekularbiologische Bestimmung phytophager Milben und Schadinsekten, je Probe

37 bis 84

202.2

Pflanzengesundheitskontrolle nach der Pflanzenbeschauverordnung, Anbaumaterialverordnung und der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABI. L 169 vom 10.7.2000, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist

Anmerkung zur Gebührennummer 202.2

a)

Die Gebühren für die phytosanitäre Bearbeitung von pflanzlichen Sendungen im innergemeinschaftlichen Handel sowie bei der Ausfuhr und Einfuhr in oder aus Drittländern werden für eigenständige mit Frachtpapieren versehene Transporteinheiten erhoben (Waggon, Schiff, Lkw-Zug).

b)

Die Gebühren werden je Sendung einer absendenden und einer empfangenden Person berechnet.

c)

Durch die Antrag stellende Person geforderte oder vorgeschriebene zusätzliche Laboruntersuchungen werden nach der Gebührennummer 202.1 gesondert erhoben.

d)

Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung der jeweiligen Gebührennummer entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann), als separate Sendung behandelt.

e)

Für pflanzliche Sendungen, für die eine phytosanitäre Kontrolle beantragt wurde und deren Ausfuhr oder Verbringen aus phytosanitären oder anderen Gründen nicht erfolgt ist, sind gegenüber der Antrag stellenden Person die Gebühren für bereits durchgeführte Amtshandlungen nach den betreffenden Gebührennummern zu erheben.

 

 

Anmerkung zur Gebührennummer 202.2

a)

Die Gebühren für die phytosanitäre Bearbeitung von pflanzlichen Sendungen im innergemeinschaftlichen Handel sowie bei der Ausfuhr und Einfuhr in oder aus Drittländern werden für eigenständige mit Frachtpapieren versehene Transporteinheiten erhoben (Waggon, Schiff, Lkw-Zug).

b)

Die Gebühren werden je Sendung einer absendenden und einer empfangenden Person berechnet.

c)

Durch die Antrag stellende Person geforderte oder vorgeschriebene zusätzliche Laboruntersuchungen werden nach der Gebührennummer 202.1 gesondert erhoben.

d)

Soweit eine Sendung nicht ausschließlich aus Erzeugnissen besteht, die der Beschreibung der jeweiligen Gebührennummer entsprechen, werden die Teile der Sendung, die der Beschreibung entsprechen (wobei es sich um eine oder mehrere Partien handeln kann), als separate Sendung behandelt.

e)

Für pflanzliche Sendungen, für die eine phytosanitäre Kontrolle beantragt wurde und deren Ausfuhr oder Verbringen aus phytosanitären oder anderen Gründen nicht erfolgt ist, sind gegenüber der Antrag stellenden Person die Gebühren für bereits durchgeführte Amtshandlungen nach den betreffenden Gebührennummern zu erheben.

 

202.2.1

innergemeinschaftlicher Handel (Registrierung, Pflanzenpass)

 

202.2.1.1

Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer für Betriebe im innergemeinschaftlichen Handel mit passpflichtigen Pflanzen oder beim Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten oder für Betriebe mit Handel von Speise- und Veredlungskartoffeln sowie Zitrusfrüchten oder mit Herstellung und/oder Behandlung von Verpackungsmaterial aus Holz für Exporte in Drittländer, gemäß des IPPC Standards, ISPM Nr. 15 (Richtlinie zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel), je Registrierung

122

202.2.1.2

Entscheidung über Genehmigungen

 

 

a)

Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete

41 bis 82

 

b)

Änderungsbescheide, je Bescheid

41 bis 82

202.2.1.3

Kontrollen in registrierten Betrieben

 

 

a)

vorgeschriebene Mindestkontrollen gemäß Richtlinien der EU, der Pflanzenbeschauverordnung oder der Anbaumaterialverordnung (Pflanzenbestände, Warenbücher)

 

 

b)

Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete

nach Zeitaufwand

202.2.2

Pflanzenhandel (Import, Export, innergemeinschaftliches Verbringen)

 

202.2.2.1

Amtshandlungen bei der phytosanitären Bearbeitung von pflanzlichen Sendungen bei der Einfuhr, der Ausfuhr in oder aus Drittländern sowie für das innergemeinschaftliche Verbringen auf Veranlassung der Antrag stellenden Person, soweit nicht von den nachfolgenden Gebührennummern erfasst

nach Zeitaufwand

202.2.2.2

phytosanitäre Importuntersuchungen und Überwachung der Einhaltung von Importanforderungen gemäß der Pflanzenbeschauverordnung für die in Anhang VIIIa der Richtlinie 2000/29/EG genannten Amtshandlungen

 

202.2.2.2.1

Dokumentenkontrollen, je Sendung

10

202.2.2.2.2

Nämlichkeitskontrollen, je Sendung

 

 

a)

bis zu einer Lkw-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe

10

 

b)

größer als unter Buchstabe a genannt

14,30

202.2.2.2.3

Pflanzengesundheitsuntersuchungen inklusive Einfuhrentscheidung, von:

 

202.2.2.2.3.1

Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehrungsgut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüse, je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 10 000 Stück

22

 

b)

pro weitere 1 000 Stück

0,84

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.2

Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstliches Vermehrungsgut (ausgenommen Saatgut), je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 1 000 Stück

22

 

b)

pro weitere 100 Stück

0,53

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.3

Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen), je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 200 kg Gewicht

22

 

b)

pro weitere 10 kg

0,19

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.4

Samen, Gewebekulturen, je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 100 kg Gewicht

22

 

b)

pro weitere 10 kg

0,22

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.5

anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 5 000 Stück

22

 

b)

pro weitere 100 Stück

0,22

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.6

Schnittblumen, je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 20 000 Stück

22

 

b)

pro weitere 1 000 Stück

0,17

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.7

Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 100 kg Gewicht

22

 

b)

pro weitere 100 kg

2,10

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.8

gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 1 000 Stück

22

 

b)

pro weitere 100 Stück

2,10

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.9

Blätter und Pflanzen (z. B.: Kräuter, Gewürze und Blattgemüse), je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 100 kg Gewicht

22

 

b)

pro weitere 10 kg

2,10

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.10

Obst, Gemüse (ausgenommen Blattgemüse), je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 25 000 kg Gewicht

22

 

b)

pro weitere 1 000 kg

0,84

202.2.2.2.3.11

Kartoffelknollen, je Partie

 

 

a)

mit bis zu 25 000 kg Gewicht

64

 

b)

pro weitere 25 000 kg

64

202.2.2.2.3.12

Holz (ausgenommen Rinde), je Sendung

 

 

a)

bis 100 m3 Volumen

22

 

b)

pro weitere m3

0,22

202.2.2.2.3.13

Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 25 000 kg Gewicht

22

 

b)

pro weitere 1 000 kg

1

 

c)

Höchstbetrag

200

202.2.2.2.3.14

Getreidekörnern, je Sendung

 

 

a)

mit bis zu 25 000 kg Gewicht

20

 

b)

pro weitere 1 000 kg

0,80

 

c)

Höchstbetrag

700

202.2.2.2.3.15

anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen einschließlich Verpackungsholz, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind (z. B. Meristeme), je Sendung

20

202.2.2.2.4

Gebührenaufschlag für Untersuchungen mit erhöhtem Aufwand, z. B. schwer zugängliche Ware, mehr als fünf Warenarten je Importsendung u. a., Gebühr gemäß der Gebührennummer 202.2.2.2 für phytosanitäre Untersuchungen

50 % der Gebühr

202.2.2.2.5

weitere Amtshandlungen oder Leistungen bei der Einfuhr von Sendungen

 

202.2.2.2.5.1

Ausfertigung eines Pflanzenpasses für passpflichtige Warenarten (ohne Etiketten), je Pass

15

202.2.2.2.5.2

Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung oder Bestätigung je

 

 

a)

Ausfertigung mit höchstens einer Kopie

15

 

b)

weitere Kopie

6

202.2.2.2.5.3

Ausnahmegenehmigung für den Import und innergemeinschaftliches Verbringen

 

202.2.2.2.5.3.1

Entscheidung über Ausnahmegenehmigung für den Import und innergemeinschaftliches Verbringen von Material gemäß der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2006, S. 41) für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken und bestimmter anderer Drittlandwaren, je Genehmigung

41 bis 165

202.2.2.2.5.3.2

Genehmigung für den Umgang mit Quarantäneschadorganismen gemäß Anhang I und II der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2008/61/EG, je Genehmigung

82

202.2.2.2.5.3.3

Kontrollen im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Gebührennummer 202.2.2.2.2.3

nach Zeitaufwand

202.2.2.3

Untersuchungen von Exportsendungen

 

202.2.2.3.1

Pflanzen, die nach Stückzahl handelsüblich sind

 

202.2.2.3.1.1

Jungpflanzen und verkaufsfertige Pflanzen des Gartenbaus und der Baumschulen

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene 1 000 Stück

2

 

c)

Höchstgebühr je Sendung bis 100 000 Stück

123

 

d)

je weitere angefangene 100 000 Stück

92

202.2.2.3.1.2

alle anderen Pflanzen und Pflanzenteile (Sämlinge, Stecklinge, Blumenzwiebeln, Veredlungsreiser, Blumenknollen, sonstiges Vermehrungsmaterial, Schnittblumen)

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene 1 000 Stück

1

 

c)

Höchstgebühr je Sendung

123

202.2.2.3.2

Pflanzen und sonstige Pflanzenerzeugnisse, soweit sie handelsüblich sind

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene 100 kg

0,50

 

c)

Höchstgebühr je Sendung

123

202.2.2.3.3

Pflanzkartoffeln sowie Saat- und Pflanzgut der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene Tonne

1

 

c)

Höchstgebühr je Sendung (bis fünf Sorten)

123

 

Anmerkung zur Gebührennummer 202.2.2.3.3.3c

 

 

Aufschlag bei mehr als fünf Sorten

50 % der Gebühr

202.2.2.3.4

Konsumprodukte, Futtermittel und Produkte zur industriellen Verarbeitung

 

202.2.2.3.4.1

Getreide und Ölfrüchte

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene Tonne

0,25

 

c)

Höchstgebühr je Sendung bis 2 000 t

123

 

d)

je weitere angefangene 2 000 t

92

202.2.2.3.4.2

Kartoffeln (außer Pflanzkartoffeln)

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene Tonne

0,50

 

c)

Höchstgebühr je Sendung bis 500 t

92

 

d)

je weitere angefangene 500 t

62

202.2.2.3.4.3

Pflanzenerzeugnisse z. B. Gemüse, Obst, Südfrüchte, Gewürze, Trockenfrüchte, Genussmittel, Nüsse, Drogen und Baumwolle

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene Tonne

0,50

 

c)

Höchstgebühr je Sendung bis 500 t

92

 

d)

je weitere angefangene 500 t

62

202.2.2.3.4.4

Sonstiges

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene Tonne

0,25

 

c)

Höchstgebühr je Sendung bis 1 000 t

123

 

d)

je weitere angefangene 1 000 t

92

202.2.2.3.5

übrige pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände, die Träger von gefährlichen Schaderregern der Pflanzen sein können

 

202.2.2.3.5.1

Holz (ausgenommen Rinde)

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je m3

0,25

 

c)

Höchstgebühr je Sendung bis 1 000 m3

123

 

d)

je weitere angefangene 1 000 m3

92

202.2.2.3.5.2

Holz als Verpackungsmaterial

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je Kiste, Palette oder Verpackungseinheit aus Brettern

1

 

c)

Höchstgebühr

123

202.2.2.3.5.3

Erde, Erdsubstrat, Torf, Rinde

 

 

a)

Mindestgebühr

31

 

b)

je angefangene Tonne

0,50

 

c)

Höchstgebühr je Sendung bis 1 000 t

123

 

d)

je weitere angefangene 1 000 t

92

202.2.2.3.6

Kleinsendungen, je Sendung

 

202.2.2.3.6.1

Warenproben und -muster, Samen- und Pflanzenproben und andere in Kleinstmengen bis 10 kg

31

202.2.2.3.6.2

Untersuchung von Sendungen von Privatpersonen zum nichtgewerblichen Gebrauch

 

 

a)

in der Dienststelle

31

 

b)

außerhalb der Dienststelle

nach Zeitaufwand

202.2.2.3.7

weitere Amtshandlungen oder Leistungen bei der Ausfuhr von Sendungen

 

202.2.2.3.7.1

Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, Zwischenzeugnissen, Weiterversendungszeugnissen, einer amtlichen Bescheinigung oder Bestätigung

 

 

a)

je Ausfertigung mit höchstens einer Kopie

15

 

b)

je weitere Kopie

6

 

c)

je Zeugnismuster vorab (auf Veranlassung des Antragstellers)

6

202.2.2.3.7.2

Anfertigung von weiteren Gutachten, Veranlassung weiterführender Untersuchungen, Erteilung von Auskünften und sonstige Leistungen bei der phytosanitären Ausfuhrkontrolle

nach Zeitaufwand

202.2.2.3.7.3

zusätzliche, vom jeweiligen Importland geforderte Voruntersuchungen und -kontrollen

nach Zeitaufwand

 

Anmerkung zur Gebührennummer 202.2.2.3.7.3

 

 

Diese Gebühr ist neben einer Gebühr nach den Gebührennummern 202.2.2.3.1 bis 202.2.2.3.5.3 zu zahlen.

 

202.2.2.3.8

Aufschlag für Amtshandlungen bei der phytosanitären Bearbeitung von pflanzlichen Sendungen gemäß Gebührennummer 202.2.2 auf Veranlassung des Antragstellers an:

nach Zeitaufwand,
und zwar:

 

a)

Werktagen von 16 bis 20 Uhr

25 % der Gebühr

 

b)

Werktagen von 20 bis 6 Uhr

50 % der Gebühr

 

c)

Sonn- und Feiertagen

50 % der Gebühr

202.3

Sachkunde, Fort- oder Weiterbildungen und Gutachten nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 8 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1530) geändert worden ist

 

202.3.1

Sachkundeprüfung, -nachweis

 

202.3.1.1

Ausstellen eines Sachkundenachweises (§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

27

202.3.1.2

Abnahme der Prüfung für den Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkunde) für die Anwendung oder die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, je Prüfung (§§ 3, 4 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

40

202.3.1.3

Entzug eines Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes)

nach Zeitaufwand

202.3.2

Teilnahmebescheinigungen, Anerkennung von Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen

 

202.3.2.1

Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

300 bis 580

202.3.2.2

Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme (§ 8 Satz 1 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung) einschließlich Ausstellen einer Teilnahmebescheinigung

20

202.3.3

Gutachten und Stellungnahmen im Pflanzen- und Vorratsschutz, je Gutachten oder Stellungnahme

82 bis 2 610

202.3.4

Entnahme von Gegenproben (Boden-, Pflanzen- oder Flüssigkeitsproben) im Auftrag

31

202.4

Warndienstabonnement und Druckerzeugnisse (§ 59 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes)

 

202.4.1

Abonnement

 

 

a)

I Feldbau

53

 

b)

II Obst

40

 

c)

III Gemüse

30

 

d)

IV Zierpflanzen

40

 

e)

V Baumschulen

30

 

Anmerkung zur Gebührennummer 202.4.1

 

 

alle Abonnements der Buchstaben a bis e inklusive Jahres-Broschüre

 

202.4.2

Broschüren zum Integrierten Pflanzenschutz

5 bis 25

202.5

Bearbeitung von Anträgen und Anzeigen

 

202.5.1

Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung gemäß § 12 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, je Antrag

 

 

a)

Einzelobjekte

72 bis 300

 

b)

mehrere Objekte

145 bis 2 000

202.5.2

Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung gemäß § 8 Absatz 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74)

460

202.5.3

Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes, je Antrag

 

 

a)

Erstantrag

50

 

b)

Folgeantrag

25

 

Anmerkung zur Gebührennummer 202.5.3

 

 

Ein Antrag umfasst den Antrag zum Einsatz eines Pflanzenschutzmittels je Kultur, je Indikation.

 

202.5.4

Anerkennung einer Kontrollwerkstatt zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten gemäß der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962)

 

202.5.4.1

Anerkennung

 

 

a)

des Hauptstandortes

200 bis 500

 

b)

weiterer Kontrollstandorte, je Standort

50

202.5.4.2

Verlängerung der Anerkennung, je Anerkennung

 

 

a)

des Hauptstandortes nach Ablauf von sechs Jahren

100

 

b)

je weiteren Kontrollstandort

50

202.5.4.3

Zweitanerkennung für Kontrollwerkstätten, je Standort

 

 

a)

mit einer Anerkennung aus anderen Bundesländern,

100

 

b)

für weitere Kontrollstandorte

50

202.5.5

Anzeigen nach den §§ 10 und 24 des Pflanzenschutzgesetzes, je Anzeige

 

202.5.5.1

Bearbeitung, Registrierung und amtliche Bescheinigung einer

 

 

a)

Erstanzeige

50

 

b)

Änderungsanzeige, je Anzeige

30

202.5.5.2

Registrierung von Anzeigen und Erteilung von Bescheiden zur gewerbsmäßigen Anwendung, Beratung und zum Handel von Pflanzenschutzmitteln, über Pflanzenschutzmittel und mit Pflanzenschutzmitteln bei

 

 

a)

Erstanzeige

50

 

b)

Änderungsanzeige, je Anzeige

30

202.5.6

technische Überprüfung der Kontrolleinrichtung in Kontrollwerkstätten außerhalb der Anerkennungsüberprüfung, je Überprüfung

230

202.6

Prüfung der biologischen Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 des Pflanzenschutzgesetzes, entsprechend den Richtlinien der „European and Mediterranean Plant Protection Organization“ (EPPO) für die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln auf Grundlage der Gebührenliste der Pflanzenschutzdienste für die Prüfung der biologischen Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, Stand 1. Januar 2013 (Godesberger Liste), je Prüfung einer Indikation

 

202.6.1

Mittel für:

 

 

a)

allgemeine Einsätze

6 bis 10 000

 

b)

den Ackerbau

370 bis 6 000

 

c)

den Gemüsebau

490 bis 6 000

 

d)

das Grünland

920 bis 6 000

 

e)

die Forstwirtschaft

1 040 bis 6 000

 

f)

den Obstbau

190 bis 6 000

 

g)

den Vorratsschutz

1 160 bis 6 000

 

h)

den Zierpflanzenbau

370 bis 6 000

202.6.2

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit mehreren Prüfgliedern, Gebühr gemäß der jeweiligen Gebührennummer, je Versuchsmittel

33 % der Gebühr

202.6.3

Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche, Gebühr gemäß der jeweiligen Gebührennummer

50 bis 75 % der Gebühr

202.6.4

Kosten für erhöhten Prüfaufwand gemäß Antrag

entsprechend der jeweiligen Gebührennummer zuzüglich Zeitaufwand nach der Gebührennummer 100

202.6.5

sonstige Auftragsversuche, je Prüfglied, Gebühr gemäß der entsprechenden Gebührennummer 202.6

33 % der Gebühr

202.6.6

Prüfung von Pflanzenschutzmitteln mit 50 % geringerem Boniturumfang

75 % der Gebühr

202.7

Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 59 des Pflanzenschutzgesetzes (Gebührenliste für Spritz- und Sprühgeräte des JKI); Anerkennungsprüfung gemäß § 59 Absatz 2 Nummer 4

 

 

a)

Geräte oder Geräteteile

100 bis 1 840

 

b)

Düsensätze

260

203

Tierzucht

 

203.1

Tierzuchtgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 378 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531) geändert worden ist

 

203.1.1

Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 Absatz 1

390 bis 8 280

203.1.2

Zustimmung zu einer Änderung nach § 4 Absatz 5

230 bis 1 750

203.1.3

Zulassen der Samengewinnung außerhalb einer Besamungsstation nach § 13 Absatz 3 Satz 2

400 bis 720

203.1.4

Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise zur Verwendung von

 

 

a)

Samen nach § 14 Absatz 2

160

 

b)

Embryonen nach § 16 Absatz 1

160

203.1.5

Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Absatz 1

380 bis 3 460

203.1.6

Zulassung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 6

350 bis 3 310

203.1.7

Durchführung von Nachkontrollen nach § 22 Absatz 1

420 bis 1 480

203.2

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)

 

203.2.1

Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 1 Absatz 1

750 bis 3 380

203.2.2

Ausstellen eines Zeugnisses für die Zulassung als Besamungsbeauftragte oder Besamungsbeauftragter nach § 4 Absatz 4

100

203.2.3

Ausstellen einer Bescheinigung nach

 

 

a)

§ 6 Absatz 3

54

 

b)

§ 9 Absatz 2

54

203.3

Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1508) geändert worden ist

 

203.3.1

Totalisatorerlaubnis nach § 1 Absatz 1

210 bis 2 050

203.3.2

Buchmachererlaubnis nach § 2 Absatz 1

270 bis 2 050

203.3.3

Zulassung einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2

210 bis 2 050

203.4

Zulassung einer externen Wettannahmestelle nach § 5 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424; 2013 I S. 2236) geändert worden ist

210 bis 2 050

204

Ökologischer Landbau

 

204.1

Maßnahmen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, sofern diese nicht von Kontrollstellen gemäß § 1 Satz 1 Nummer 5 der Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes vom 11. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 27) durchgeführt werden

250 bis 3 710

204.2

Verordnung (EU) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 97) geändert worden ist

 

204.2.1

Genehmigung zur Bestandsvergrößerung mit nichtökologischen weiblichen Säugetieren gemäß Artikel 9 Absatz 4

70 bis 600

204.2.2

Genehmigung für bestimmte Eingriffe bei Tieren nach Artikel 18 Absatz 1

70 bis 775

204.2.3

Genehmigung der parallelen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Aufzucht in Brut- und Jungtierstationen im selben Aquakulturbetrieb gemäß Artikel 25c Absatz 1

70 bis 655

204.2.4

Genehmigung von parallelen ökologischen/biologischen und nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten bei Abwachsanlagen im selben Aquakulturbetrieb gemäß Artikel 25c Absatz 2

70 bis 655

204.2.5

Zulassung für das Färben der Schale gekochter Eier gemäß Artikel 27 Absatz 4

70 bis 190

204.2.6

rückwirkende Anerkennung des Umstellzeitraumes für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse gemäß Artikel 36 Absatz 2

70 bis 775

204.2.7

Verlängerung des Umstellzeitraumes gemäß Artikel 36 Absatz 3

70 bis 300

204.2.8

Verkürzung des Umstellzeitraumes gemäß Artikel 36 Absatz 4

70 bis 300

204.2.9

rückwirkende Anerkennung von Produktionszeiträumen als Teil der Umstellungszeit bei Aquakulturtieren gemäß Artikel 38a Absatz 2

70 bis 300

204.2.10

Genehmigung der Anbindehaltung von Rindern in Kleinbetrieben gemäß Artikel 39

70 bis 300

204.2.11

Genehmigung der Parallelerzeugung in Betrieben, die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst sind, gemäß Artikel 40 Absatz 2

70 bis 300

204.2.12

Genehmigung der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere gemäß Artikel 42

 

 

a)

Tiere, die weniger als drei Tage alt sind,

70 bis 350

 

b)

Junglegehennen, die weniger als 18 Wochen alt sind

70 bis 350

204.2.13

Genehmigung der Verwendung von nichtökologischem Saatgut oder Pflanzkartoffeln für Forschungszwecke, Feldversuche und Sortenerhaltung gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d

70 bis 300

204.2.14

(aufgehoben)

 

204.2.15

Genehmigungen von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 1, 2, 5, 6 und 11

70 bis 300

204.2.16

Genehmigung zur Verwendung naturidentischer synthetischer Vitamine A, D und E zur Verfütterung an Wiederkäuer gemäß Anhang VI Nummer 1.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich

70 bis 300

204.2.17

Prüfung der Notwendigkeit der Verwendung von Natriumnitrit für Fleischerzeugnisse gemäß Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1

70 bis 300

205

Aus-, Fort- und Weiterbildung

 

205.1

Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist

 

205.1.1

Feststellung der Eignung einer Ausbildungsstätte gemäß § 27 Absatz 3 oder 4

300

205.1.2

Feststellung der Eignung als Ausbilder gemäß § 28 in Verbindung mit § 76 Absatz 1

75

205.1.3

Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 35 Absatz 1 und deren Änderung oder Löschung gemäß § 35 Absatz 2

50

205.1.4

Verzugsgebühr für verspätet eingereichte Verträge gemäß § 36 Absatz 1

80

205.1.5

Entscheidung über den Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Absatz 1 und Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Absatz 2

50

205.1.6

Zwischenprüfung gemäß § 48 für Personen, die

 

 

a)

in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sind

100

 

b)

nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sind

150

205.1.7

Berufsabschlussprüfung für Personen, die in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sind

 

205.1.7.1

Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß des § 43 und § 45 Absatz 1

50

205.1.7.2

Berufsabschlussprüfung gemäß § 37

300

205.1.8

Berufsabschlussprüfung für Personen, die nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sind, gemäß § 43 Absatz 1, § 45 Absatz 2 und 3 und § 62

 

205.1.8.1

Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß

 

 

a)

§ 43 Absatz 1

100

 

b)

§ 45 Absatz 2 und 3

75

 

c)

§ 62 Absatz 3

75

205.1.8.2

Berufsabschlussprüfung gemäß § 37 bei Zulassung gemäß

 

 

a)

§ 43 Absatz 1

400

 

b)

§ 45 Absatz 2 und 3

350

 

c)

gemäß § 62 Absatz 3

350

205.1.9

Ausbildereignungsprüfung für Ausbildungsberufe gemäß § 30 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)

100

205.1.10

Fortbildungsprüfungen gemäß § 56 in Verbindung mit § 12 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen vom 20. Januar 1994 (AmtsBl. M-V S. 680) und Sachkundeprüfungen

100

205.1.11

Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen gemäß § 4 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1472)

105

205.1.12

Ausstellung eines Zertifikates gemäß Artikel 2 Absatz 6 der EQJ-Programm-Richtlinie vom 28. Juli 2004 (BAnz. S. 17385), die durch die Richtlinie vom 21. September 2006 (BAnz. S. 6601; 6815) geändert worden ist

105

205.1.13

Erstellung von Zweitschriften oder vom Aufwand her vergleichbarer schriftlicher Unterlagen sowie beglaubigter Kopien

nach Zeitaufwand

205.1.14

Entscheidung über die Zulassung und Prüfung gemäß § 10 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Meisterprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 25. Oktober 1991 (AmtsBl. M-V S. 1040), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2006 (AmtsBl. M-V S. 533) geändert worden ist

500

 

Anmerkung zu den Gebührennummern 205.1.6 bis 205.1.11 und 205.1.14

 

 

a)

Für Wiederholungsprüfungen von nicht bestandenen Prüfungen wird die volle Gebühr erhoben.

b)

Bei unentschuldigtem Nichtantreten zu Prüfungen wird die volle Gebühr erhoben.

c)

Bei Rücktritt vom Prüfungsverfahren vor Beginn der Prüfung gemäß Prüfungsordnung wird eine Gebühr in Höhe von 30 % der vollen Gebühr erhoben.

 

205.2

Teilnahme an Kursen und Lehrgängen

 

 

Anmerkung zu Gebührennummer 205.2

 

 

Die Gebühr bezieht sich immer auf eine teilnehmende Person.

 

205.2.1

Teilnahme am Vorbereitungskurs in der Meisterausbildung an der landwirtschaftlichen Fachschule zum

 

 

a)

Gärtnermeister/in

1 960

 

b)

Hauswirtschaftsmeister/in

685

 

c)

Landwirtschaftsmeister/in

1 575

 

d)

Pferdewirtschaftsmeister/in

1 355

 

e)

Tierwirtschaftsmeister/in

1 575

205.2.2

Teilnahme an Fortbildungskursen zur Vorbereitung auf die Berufsabschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz oder mit Zertifikaten; bis

 

 

a)

300 Unterrichtsstunden

340

 

b)

400 Unterrichtsstunden

450

 

c)

600 Unterrichtsstunden

665

 

d)

700 Unterrichtsstunden

770

205.2.3

Teilnahme an sonstigen Kursen und Lehrgängen; Lehrgang bis

 

 

a)

15 Unterrichtsstunden

85

 

b)

30 Unterrichtsstunden

195

 

c)

50 Unterrichtsstunden

215

 

d)

80 Unterrichtsstunden

305

205.2.4

Teilnahme an Tagesveranstaltung

 

 

a)

im Haus der Fachschule

50

 

b)

außer Haus der Fachschule

55

205.2.5

Teilnahme an Lehrgängen, bei denen Fachpraxislehrer eingesetzt werden, bis

 

 

a)

15 Unterrichtsstunden

70

 

b)

30 Unterrichtsstunden

165

 

c)

50 Unterrichtsstunden

350

205.3

Erteilung von Auskünften über Archivunterlagen der Fachschule für Agrarwirtschaft M-V

nach Zeitaufwand

206

Futtermittel

 

206.1

Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist

490 bis 2 460

206.2

Zulassung von Betrieben nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht für Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1157/2014 (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 30) geändert worden ist

490 bis 2 460

206.3

Registrierung und Zulassung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV, Kapitel III Abschnitt B und D, Kapitel IV Abschnitt D und E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzophalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2015/728 (ABl. L 116 vom 7.5.2015, S. 1) geändert worden ist

62 bis 500

206.4

Verordnung (EG) Nr. 882/2004

 

206.4.1

Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Futtermittel gemäß Artikel 30 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 12

62 bis 500

206.4.2

Kontrollen gemäß Artikel 28, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde hinausgehen

nach Zeitaufwand

206.4.3

besondere Kontrollen aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Kommission über Sofortmaßnahmen in Notfällen, die auf der Grundlage von Artikel 53 oder 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 15.5.2014, S. 1) geändert worden ist, angeordnet worden sind

245 bis 1 970

206.5

Zulassung weiterer Ausnahmen nach § 69 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1485) geändert worden ist

490 bis 2 460

206.6

Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1687)

 

206.6.1

Zulassung von Betrieben gemäß § 29, je Betriebsstätte

490 bis 1 970

206.6.2

Registrierung von Betrieben gemäß § 31 Absatz 1, je Betriebsstätte

490 bis 1 230

Anlage LEKostVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1 und 4)Gebührenverzeichnis

I. Teil: - Allgemeines

I. Teil:
Allgemeines

Gebühren-
nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

100

Zeitaufwand

 

 

Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und Sachkostenaufwand der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach Zeitaufwand berechnet wird, anfallenden Reisezeiten sowie bei Arbeiten im Außendienst auftretende unvermeidliche Wartezeiten werden beim Zeitaufwand mit berechnet. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt zurzeit je angefangene halbe Stunde:

 

100.1

für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte

41

100.2

für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte

31

100.3

für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte

25,50

100.4

für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte

21,50

101

Überwachungen und Kontrollen

 

101.1

für die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung eines Unternehmens oder eines Betriebes, soweit in den nachfolgenden Gebührennummern nicht gesonderte Gebührentatbestände aufgeführt sind

nach Zeitaufwand

101.2

Durchführung von Kontrollen, mit Ausnahme von Kontrollen ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen

nach Zeitaufwand

 

Anmerkungen zur Gebührennummer 101.2

a)

Prüfungen und Untersuchungen im Rahmen von Genehmigungen, Erlaubnissen, Gestattungen und Bescheinigungen und deren Aufhebung, Aussetzung oder der Anordnung des Ruhens sowie die gesetzlich vorgeschriebene Überwachung gehören nicht zu den Kontrollen.

b)

Der Anteil einer gewöhnlichen Regelkontrolle bleibt bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Regelkontrollen sind routinemäßig durchgeführte Kontrolltätigkeiten, die nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht erforderlich sind und nicht ursächlich und zurechenbar durch die Feststellung eines Verstoßes veranlasst wurden.

c)

Kostenschuldner für Kontrollen, für die ein Verstoß Dritter ursächlich ist, ist die verursachende Person.

 

101.3

Zusätzlicher Aufwand einer Überwachung oder Kontrolle aufgrund schuldhaft unzureichender oder mangelnder Mithilfe des betroffenen Unternehmens oder Betriebes, soweit dieser Aufwand nicht von § 1 Absatz 4 oder den Gebührennummern 101.1 oder 101.2 erfasst wird

nach Zeitaufwand

 

Anmerkungen zur Gebührennummer 101.3

 

 

Die Gebührennummer 101.3 ist auch anzuwenden, wenn Kontrollen aufgrund unzureichender oder verweigerter Mitwirkung des zu Kontrollierenden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden müssen.

 

102

Ungerechtfertigte Alarmierung der in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Behörden

 

102.1

für den Einsatz von Bediensteten der Behörden im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft

nach Zeitaufwand

102.2

für den Einsatz von Kraftfahrzeugen für jeden angefangenen Kilometer der Hin- und Rückfahrt

 

 

a)

je Kraftrad, Personenkraftwagen, Anhänger

0,40

 

b)

je Lastkraftwagen

0,80

 

c)

je Zugmaschine

1,80

 

Anmerkungen zur Gebührennummer 102

a)

Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer näherer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein Einschreiten nicht gegeben waren.

b)

Die Gebühr wird auch erhoben bei Einsätzen im Zusammenhang der Vortäuschung einer Gefahrenlage oder Straftat sowie der Vortäuschung von Verstößen gegen beihilferelevante Bestimmungen.

c)

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

 

103

Gebühren in besonderen Fällen

 

103.1

Widerruf oder Rücknahme einer gebührenfreien Amtshandlung sowie Rückforderung überzahlter Zuwendungen und Zinsfestsetzung

2 % des Rückforderungsbetrages, mindestens aber nach Zeitaufwand und höchstens 2 500

 

Anmerkungen zur Gebührennummer 103.1

1.

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die

a)

Zuwendungsempfänger die Gründe für die Aufhebung des Bescheids oder die Rückforderung der Beträge nicht zu vertreten haben oder

b)

Rückforderung weniger als 100 Euro beträgt.

2.

Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung einer Zuwendungsentscheidung ist der Verwaltungsaufwand für die Festsetzung des Rückforderungsbetrages und für die Anforderung von Zinsen für den Rückforderungsbetrag (Zinsfestsetzungsbescheid) zu berücksichtigen.

 

103.2

vollständige Zurückweisung eines Widerspruches, wenn die angefochtene Ausgangsentscheidung gebührenfrei ist, soweit nicht unter Gebührennummer 103.3 gesondert geregelt

nach Zeitaufwand, mindestens aber 54 und höchstens 1 000

 

Anmerkungen zur Gebührennummer 103.2

1.

Ist bei der Widerspruchbearbeitung erkennbar, dass dem Widerspruch gänzlich nicht abgeholfen werden kann und die Widerspruchsgebühr wahrscheinlich mehr als 250 Euro betragen wird, soll dem Widerspruchsführer vor Erlass des Widerspruchsbescheides die Möglichkeit gegeben werden, seinen Widerspruch vor Beginn der Erstellung des Widerspruchsbescheides zurückzunehmen. Das gilt nicht, wenn der Widerspruchsführer den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist oder aufgrund seines Verhaltens zusätzliche, vermeidbare Kosten entstanden sind.

2.

Erweist sich ein Widerspruchsverfahren als besonders aufwendig und erhöht sich der Verwaltungsaufwand aufgrund des Verhaltens des Widerspruchsführers nicht nur geringfügig, beträgt die Höchstgebühr 2 000 Euro.

 

103.3

vollständige Zurückweisung eines Widerspruches im Flurneuordnungsverfahren

ein Viertel der von einem Verwaltungsgericht bei Klageabweisung festzusetzenden Gebühr

 

Anmerkung zur Gebührennummer 103.3

 

 

Wird der Widerspruch vor Erstellung des Widerspruchsbescheides zurückgenommen, ist keine Gebühr festzusetzen, die Erstattung der nach § 119 Absatz 3 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes zu zahlenden Auslagen bleibt hiervon unberührt.

 

104

Abtretungserklärungen

50 je Abtretungserklärung

III. Teil: - Amtshandlungen in der Ernährungswirtschaft

III. Teil:
Amtshandlungen in der Ernährungswirtschaft

Gebühren-
nummer

Gegenstand

Gebühr in Euro

300

Milchwirtschaft

 

300.1

Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2747) geändert worden ist

 

300.1.1

Prüfung von Butter auf Markenberechtigung gemäß § 7, je Probe

190

300.1.2

Erteilung einer Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Deutsche Markenbutter“ nach § 8

65 bis 185

300.2

§ 11 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2746) geändert worden ist

 

300.2.1

Erteilung einer Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Markenkäse“

65 bis 185

300.2.2

Prüfung von Käse auf Markenberechtigung, je Probe

400

300.2.3

Betriebskontrolle zur Prüfung auf Markenberechtigung bei Käse

320 bis 560

300.3

Anerkennung von automatischen Probenahmegeräten und Tanksammelwagen gemäß § 2 Absatz 8 bis 10 der Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1081), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2002 (GVOBl. M-V S. 782) geändert worden ist, je Gerät

270 bis 475

300.4

Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1896) geändert worden ist

 

300.4.1

Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 1a Absatz 2 Satz 2

92 bis 185

300.4.2

Erteilung eines Bescheides gemäß § 4a Absatz 3 und 4

92 bis 185

301

Eier- und Geflügelwirtschaft

 

301.1

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist

 

301.1.1

Zulassung einer Packstelle (Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern) gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2

350 bis 440

301.1.2

Nachkontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Normen gemäß Artikel 24

195 bis 255

301.2

Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist

 

301.2.1

Erteilung einer Kennnummer gemäß § 4

125

301.2.2

Prüfung der Änderungsanzeige gemäß § 3 Absatz 3

62

301.3

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1239/2012 der Kommission (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 63) geändert worden ist

 

301.3.1

Erteilung einer besonderen Zulassung für Geflügelschlachthöfe und Geflügelerzeuger gemäß Artikel 12 Absatz 1 für Begriffe bei der Etikettierung zur Angabe der Begriffe gemäß Artikel 11 Absatz 1

350 bis 440

301.3.2

Nachkontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Normen gemäß Artikel 12

160 bis 255

301.3.3

Fremdwasseruntersuchungen gemäß Artikel 15 und 20 Nachkontrolle in Bezug auf die Bestimmung des Fremdwassergehaltes, je Probe

jeweils 130 bis 255 zuzüglich Untersuchungskosten Dritter

 

a)

Dripverfahren

 

b)

chemischer Test

301.4

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist

 

301.4.1

Erteilung einer Kennnummer für Brütereien, Zucht- und Vermehrungsbetriebe gemäß Artikel 2

285

301.4.2

Nachkontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Normen

160 bis 255

302

Fleischwirtschaft

 

302.1

Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025), das zuletzt durch Artikel 400 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1533) geändert worden ist

 

302.1.1

Zulassung von Klassifizierern gemäß § 4 Absatz 1

125 bis 185

302.1.2

Fortbildungsprüfung von Klassifizierern gemäß § 4 Absatz 4

125 bis 185

302.2

Qualitätsbeurteilung von Handelsklassenerzeugnissen gemäß § 5 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 410 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1534) geändert worden ist

130 bis 255

303

Obst und Gemüse

 

303.1

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/678 (ABl. L 111 vom 30.4.2015, S. 24) geändert worden ist

 

303.1.1

Beanstandungsprotokoll gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1

31 bis 92

303.1.2

Erteilung einer Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 (Nachkontrolle)

100 bis 160

303.1.3

Qualitätskontrolle auf Anforderung, inklusive Exportkontrolle gemäß Artikel 13

130 bis 255

303.1.4

Erteilung einer Verzichtserklärung gemäß Artikel 13

31

304

Fischereiwirtschaft

 

304.1

Landesfischereigesetz vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist

 

304.1.1

Beanstandung eines Fischereipachtvertrages nach § 5 in Verbindung mit den §§ 4 und 7 des Landpachtverkehrsgesetzes vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858) geändert worden ist

50 bis 120

304.1.2

Erteilung eines Fischereischeins nach § 7 Absatz 3

8

 

Anmerkung zur Gebührennummer 304.1.2

 

 

Erhöht sich der Aufwand für die Erteilung des Fischereischeins aufgrund besonderer Umstände (z. B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden) über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühren erhoben werden.

 

304.1.3

Zulassung einer Ausnahme vom Erfordernis der Berufsausbildung nach § 11 Absatz 2 Satz 2

120 bis 570

304.1.4

Ausnahme von Verboten

 

304.1.4.1

Zulassung einer Ausnahme

 

 

a)

von den Verboten nach § 12 Absatz 1 Satz 2

120 bis 570

 

b)

für die Verwendung von lebenden Köderfischen nach § 12 Absatz 2 Satz 3, je Kalenderjahr

25

304.1.4.2

Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften zur Sicherung des Fischwechsels nach § 20

 

 

a)

Absatz 1 Satz 3

120 bis 2 200

 

b)

Absatz 2 Satz 2

570 bis 5 000

304.2

Fischereischeinverordnung vom 12. November 2013 (GVOBl. M-V S. 650)

 

304.2.1

Erteilung eines Fischereischeins als Ersatzdokument nach § 1 Absatz 1 Satz 3 oder im Rahmen des Umtausches nach § 1 Absatz 2

8

 

Anmerkung zur Gebührennummer 304.2.1

 

 

Erhöht sich der Aufwand für die Erteilung des Fischereischeins aufgrund besonderer Umstände (z. B. fehlende Unterlagen müssen von der Behörde beschafft werden) über das gewöhnliche Maß hinaus, kann auf die Gebühr ein Zuschlag in Höhe von bis zu 25 % auf die Erteilungsgebühren erhoben werden.

 

304.2.2

Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Fischereischeinprüfung nach § 1 Absatz 2

5 bis 10

304.3

Teilnahme an der Fischereischeinprüfung und Erteilung eines Zeugnisses oder eines Bescheides über das Nichtbestehen nach § 4 der Fischereischeinprüfungsverordnung vom 11. August 2005 (GVOBl. M-V S. 416), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 229) geändert worden ist, für Personen

 

 

a)

über 18 Jahre

25

 

b)

bis 18 Jahre

15

304.4

Binnenfischereiverordnung vom 15. August 2005 (GVOBl. M-V S. 423), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59) geändert worden ist

 

304.4.1

Gleichstellung einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 2

60 bis 250

304.4.2

Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 3

10

304.4.3

Zulassung von Ausnahmen nach § 8

 

 

a)

vom Fangverbot nach § 3

60 bis 250

 

b)

von der Einhaltung der Mindestmaße nach § 4

60 bis 250

 

c)

von der Einhaltung der Schonzeiten nach § 5

60 bis 250

 

d)

zum Fischfang in Fischwegen nach § 7

60 bis 250

304.5

Küstenfischereiverordnung vom 28. November 2006 (GVOBl. M-V S. 843), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Mai 2014 (GVOBl. M-V S. 269) geändert worden ist

 

304.5.1

Gleichstellung einer Berufsausbildung nach § 2 Absatz 2

60 bis 250

304.5.2

Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot der Verwendung aktiver Fanggeräte nach § 10

 

304.5.2.1

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 für

 

 

a)

mit Motorkraft gezogene Fanggeräte

50

 

b)

ohne Motorkraft gezogene Fanggeräte

12

304.5.2.2

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 2 Nummer 2

150

304.5.2.3

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 im Gebiet „Warnemünde“

150

304.5.2.4

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 im Gebiet „nördlich Hiddensee bis Arkona“ für Kutter

 

 

a)

bis 100 kW Leistung

150

 

b)

über 100 kW Leistung

300

304.5.2.5

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 im Gebiet „Arkona bis Stubbenkammer“

300

304.5.2.6

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 im Gebiet „Sassnitzer Graben“ für Kutter

 

 

a)

bis 80 kW Leistung

150

 

b)

über 80 kW Leistung

300

304.5.2.7

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 3 Nummer 5 im Gebiet „Greifswalder Oie“

150

304.5.2.8

Genehmigung einer Ausnahme nach § 10 Absatz 3 Nummer 6 im Gebiet „nördlich Zingst“

150

304.5.3

Zustimmung zu Maßnahmen in den Laichschonbezirken nach § 12 Absatz 2

120 bis 250

304.5.4

Registrierung (An- oder Ummeldung) des Fischereibetriebes nach § 17

36

304.5.5

Genehmigung zum Aufstellen einer Reuse nach § 18 Absatz 1

36

304.5.6

Genehmigung einer Ausnahme von den Bestimmungen der §§ 3 bis 18 und § 19 Satz 2

120 bis 250

304.5.7

Registrierung von Fischereifahrzeugen nach § 22

 

304.5.7.1

Registrierung eines Fischereifahrzeuges und Erteilung eines Fischereikennzeichens nach § 22 Absatz 1 und 3

42

304.5.7.2

Registrierung der Änderung von Daten eines Fischereifahrzeuges nach § 22 Absatz 7

29

304.6

Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 7. August 2007 (GVOBl. M-V S. 313), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Oktober 2012 (GVOBl. M-V S. 504) geändert worden ist

 

304.6.1

Erteilung einer Genehmigung zur Fischerei in der Schutzzone I nach § 2 Absatz 1

100

304.6.2

Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2

 

 

a)

zur Errichtung oder zum Betrieb stationärer Einrichtungen zur Aufzucht von Fischen (Ziffer 1)

250

 

b)

für Besatzmaßnahmen (Ziffer 2)

120

 

c)

zur Fischerei mit der Besteckzeese zum Fang von Köderfischen (Ziffer 3)

50

304.7

Genehmigung der Einführung nicht heimischer beziehungsweise Umsiedlung gebietsfremder Arten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 1) geändert worden ist

120 bis 570

304.8

Genehmigung von Produktions- und Vermarktungsplänen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 812/2015 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist

150

304.9

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1419/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen und Branchenverbände, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 43)

 

304.9.1

Anerkennung einer Erzeugerorganisation

nach Zeitaufwand, höchstens 1 000

304.9.2

jährliche Prüfung der Bedingungen für die Anerkennung

75

304.9.3

Widerruf der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, soweit die Erzeugerorganisation Anlass dazu gegeben hat

nach Zeitaufwand

304.10

Schiffsvermessung des Fischereifahrzeuges zur Ermittlung der Bruttoraumzahl (BRZ) nach der Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11)

70

305

Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein von landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches

 

305.1

Verleihung der Rechtsfähigkeit einer Erzeugergemeinschaft

nach Zeitaufwand, höchstens 1 000

305.2

Genehmigung zur Änderung der Satzung einer Erzeugergemeinschaft mit Ausnahme geringfügiger Änderungen wie Zusammensetzung des Vorstandes u. Ä.

nach Zeitaufwand, höchstens 530

305.3

Entziehung der Rechtsfähigkeit einer Erzeugergemeinschaft

nach Zeitaufwand

306

Rindfleischetikettierung

 

306.1

Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl. L 76 vom 15.3.2007, S. 12) geändert worden ist

51 bis 260

306.2

anlassbezogene Kontrollen gemäß der §§ 4 und 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1165) geändert worden ist, bei Verdachts-, Beschwerde- oder Beanstandungsfällen

51 bis 260

Eingangsformel LEKostVO

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze(1) Für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. (2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. (3) Bei den Gebührennummern 203.1.3, 203.1.5, 203.1.7, 203.2.1, 205.1.6, 205.1.7.2, 205.1.8.2, 205.1.14, 205.2.4 Buchstabe b, 205.2.5 Buchstabe a, 205.2.5 Buchstabe c, 300.1.1, 300.2.2., 300.2.3, 300.3, 301.1.1, 301.1.2, 301.3.1, 301.3.2, 301.3.3, 301.4.2, 302.2, 303.1.2, 303.1.3, 304.1.4.2 Buchstabe a und 304.8 der Anlage sind die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen für Reisekostenvergütungen mit der Gebühr abgegolten. Satz 1 gilt auch für die Gebührennummer 201 mit Ausnahme der Gebührennummer 201.1.1.1.5. (4) Werden die regelmäßig unvermeidlichen Fahr- und Wartezeiten schuldhaft durch Handlungen oder Unterlassen der kostenpflichtigen Person mehr als geringfügig überschritten, sind neben den nach der Anlage bestimmten festen Gebühren oder Gebührenrahmen die darüber hinausgehenden Fahr- und Wartezeiten als Auslage nach Maßgabe der Gebührennummer 100 zusätzlich zu erstatten, soweit nicht von der Erhebung aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses abzusehen ist. Absatz 3 findet in den Fällen des Satzes 1 nur insoweit Anwendung, wie das gewöhnliche Maß für Auslagen für Reisekostenvergütungen nicht überschritten wird. (5) Wird ein privates Labor nach § 12 Absatz 4 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, tätig und stellt dieses Labor nicht direkt der Antrag stellenden Person die Kosten für die jeweilige Laborleistung in Rechnung, sind die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom Labor in Rechnung gestellten Kosten als Auslage von der Antrag stellenden Person auf Saatgutanerkennung zu erstatten. (6) Im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung (Gebührennummer 205) hat die teilnehmende Person die Kosten für zusätzliche Praktika, Verbrauchsmittel sowie Mietkosten für Geräte im Rahmen des jeweiligen Lehrganges als Auslagen zu erstatten. (7) Von der kostenschuldenden Person sind die anfallenden Kosten für Futtermitteluntersuchungen, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, entstehen, als Auslagen zu erstatten. Satz 1 gilt für Futtermitteluntersuchungen im Bereich des ökologischen Landbaus entsprechend, wenn diesen ein nachgewiesener Verstoß zu Grunde liegt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft vom 12. September 2005 (GVOBl. M-V S. 459), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2014 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.