KonkordatG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg Vom 8. November 1994

Ausfertigungsdatum:
08.11.1994
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 1026
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KonkordatG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg wird zugestimmt.(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Vertrag* nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist durch den Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

§ 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.