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title: "KVZVK M-V — Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband und über die kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (Kommunales Versorgungsverbandsgesetz - KVZVK M-V)*Vom 29. Januar 1992"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:24:41+00:00"
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# KVZVK M-V — Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband und über die kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (Kommunales Versorgungsverbandsgesetz - KVZVK M-V)*Vom 29. Januar 1992

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 29.01.1992
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1992, 16


### § 23 — Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

### § 1 — Rechtsform, Sitz und Aufsicht

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufsicht(1) Unter der Bezeichnung "Kommunaler Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommem" wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwerin errichtet. Der Versorgungsverband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich. Er besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften.(2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Land Mecklenburg-Vorpommern.(3) Der Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.(4) Der Versorgungsverband ist berechtigt, das kleine Landessiegel zu führen.

### § 11 — Auskunftspflichten

§ 11 Auskunftspflichten(1) Die Mitglieder und die Leistungsberechtigten haben nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Der Versorgungsverband ist zur Nachprüfung aller Angaben und Unterlagen sowie zu diesem Zweck zur Akteneinsicht bei Mitgliedem berechtigt.(2) Solange ein Mitglied oder dessen Leistungsberechtigte der Auskunftspflicht nicht nachkommen, kann der Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.

### § 12 — Aufbringung und Verwaltung der Mittel

§ 12 Aufbringung und Verwaltung der Mittel(1) Die notwendigen finanziellen Mittel werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen der Mitglieder des Versorgungsverbandes und sonstige Einzahlungen aufgebracht. Nach Maßgabe der Satzung können als Umlagegrundlagen die ruhegehaltfähigen Dienst- und Versorgungsbezüge herangezogen werden. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, insbesondere um die Leistungen und die notwendigen Verwaltungskosten zu bestreiten.(2) Soweit die Erträge eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen benötigt werden, sind sie einer zweckgebundenen Ergebnisrücklage zuzuführen. Diese Rücklagen sind dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes sicherzustellen und kurzfristige Umlageschwankungen zu vermeiden.

### § 13 — Vermögensanlage

§ 13 Vermögensanlage(1) Das Vermögen ist möglichst sicher und ohne Liquiditätseinschränkungen anzulegen. Nach dieser Maßgabe soll die Vermögensanlage möglichst rentabel erfolgen, wobei auf eine angemessene Mischung und Streuung von Anlagekomponenten zu achten ist. Näheres zur Vermögensanlage, insbesondere zur Risikobegrenzung, regelt die Anlagerichtlinie.(2) Die Anlagerichtlinie ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat anzuzeigen. Die Richtlinie darf erst umgesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Unterlagen die Unvereinbarkeit der Richtlinie mit den Grundsätzen der Vermögensanlage gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass eine Vereinbarkeit mit diesen Grundsätzen besteht.(3) Für Änderungen der Anlagerichtlinie gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

### § 14 — Haushaltsplan, Jahresabschluss, Rechungsprüfung

§ 14 Haushaltsplan, Jahresabschluss, Rechungsprüfung(1) Die für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen der Gemeinden geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zulässig.(2) Die überörtliche Prüfung des Versorgungsverbandes obliegt dem Landesrechnungshof.

### § 15 — Durchführung der Aufgaben

§ 15 Durchführung der AufgabenDer Versorgungsverband, vertreten durch die Direktorin oder den Direktor, ist berechtigt, sich bei der Durchführung seiner Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen Bundesland zu bedienen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors vom entsprechenden verwaltungsleitenden Organ der mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Körperschaft wahrgenommen.

### § 16 — Rechtsform , Sitz und Aufsicht

§ 16 Rechtsform , Sitz und Aufsicht(1) Beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern besteht eine Zusatzversorgungskasse mit Sitz in Strasburg. Die Kasse ist rechtlich unselbständig; sie wird als Sonderkasse des kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsträger) geführt.(2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Land Mecklenburg-Vorpommern.(3) Die Zusatzversorgungskasse unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums. Die Versicherungsaufsicht über den freiwilligen Abrechnungsverband übt das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium aus.

### § 19 — Verwaltung und Vertretung der Kasse

§ 19 Verwaltung und Vertretung der KasseDie Zusatzversorgungskasse ist wirtschaftlich und organisatorisch selbständig und wird von der Direktorin oder dem Direktor des kommunalen Versorgungsverbandes vertreten.

### § 2 — Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Der Versorgungsverband hat die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die diesen durch die gesetzliche Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen oder durch die Zahlung des Altersgeldes ihrer entlassenen Bediensteten und deren Hinterbliebenen entstehen.(2) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistung oder des Altersgeldes zu übernehmen und sie in versorgungs- und altersgeldrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er die ruhegehalt- oder altersgeldfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen. Er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Dienstleistungen erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen.(3) Der Versorgungsverband kann als Teil öffentlich-rechtlicher Personalverwaltung für die Mitglieder, die dies unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beantragen,1. im Namen der Mitglieder Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den beamtenrechtlichen oder den ihnen entsprechenden Regelungen für Beschäftigte und Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger sowie deren Familienangehörige berechnen, festsetzen und zahlen,2. im Namen der Mitglieder Bezüge (Besoldungen, Entgelte) nach den beamtenrechtlichen, tarifrechtlichen oder den ihnen entsprechenden Regelungen an Bedienstete (Beamte und Beschäftigte) berechnen, festsetzen und gewähren sowie ergänzende Aufgaben (zum Beispiel Personalkostenhochrechnung, Reisekostenabrechnung) übernehmen; bei der Durchführung dieser Aufgaben kann sich der Versorgungsverband auch einer anderen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts bedienen,3. im Namen der Mitglieder Heilfürsorge nach den geltenden Regelungen für Feuerwehrbeamte berechnen, festsetzen und zahlen.(4) Das Mitglied bleibt datenschutzrechtlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten seiner jeweiligen Bediensteten und der Hinterbliebenen verantwortlich. Der Versorgungsverband verarbeitet die personenbezogenen Daten und die besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten und Hinterbliebenen im Auftrag des Mitglieds. Das Nähere regelt ein Vertrag nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35).

### § 20 — Kassenausschuß

§ 20 Kassenausschuß(1) Vom Verwaltungsrat des kommunalen Versorgungsverbandes ist ein Kassenausschuß zu bilden, der über die Angelegenheiten der Kasse beschließt, soweit nicht die Direktorin oder der Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes kraft Gesetzes oder Übertragung durch den Kassenausschuss zuständig ist.(2) Der Kassenausschuß der Zusatzversorgungskasse besteht aus zwölf Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, drei Mitglieder vom Landkreistag, zwei Mitglieder vom Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband, zwei Mitglieder von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und zwei Mitglieder vom Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern benannt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.(3) § 5 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

### § 21 — Mitgliedschaft

§ 21 Mitgliedschaft(1) Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse sind1. Gemeinden/Städte und Landkreise, 2. Ämter,3. Zweckverbände,4. öffentlich-rechtliche Sparkassen,wenn sie Beschäftigte haben.(2) § 8 Abs. 2 und §§ 9 und 11 finden entsprechend Anwendung.

### § 5 — Verwaltungsrat

§ 5 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes besteht aus sieben Mitgliedern. Vier Mitglieder werden vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern und drei Mitglieder vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern benannt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates entspricht der gesetzlich festgelegten kommunalen Wahlperiode.(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils einen Vorsitz und eine Stellvertretung.(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertretung sind ehrenamtlich tätig; § 23 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie §§ 24, 25, 26 und 27 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. November 1995 (GVOBl. M-V S. 537), sind entsprechend anwendbar.

### § 6 — Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über1. die Ernennung und Entlassung der Direktorin oder des Direktors;2. die Satzung und deren Änderungen;3. die Haushaltssatzung sowie die Festsetzung der Umlagesätze;4. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Direktorin oder des Direktors;5. die Aufnahme der freiwilligen Mitglieder (§ 9)6. die Aufgabendurchführung (§ 15)7. die Anlagerichtlinie gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3.(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung; er kann sich von der Direktorin oder dem Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten lassen und verlangen, daß ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.(3) Befugnisse der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Folgende Angelegenheiten sind jedoch an ein Einvernehmen zwischen der Direktorin oder dem Direktor und dem Verwaltungsrat gebunden:1. Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,2. Gewährung freiwilliger Leistungen und Verzichte auf die Geltendmachung von Ansprüchen.

### § 7 — Direktorin/Direktor

§ 7 Direktorin/Direktor(1) Der Direktorin oder dem Direktor obliegen die Geschäftsführung des Versorgungsverbandes und dessen gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowie die Vorbereitung von und die beratende Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen.(2) Die Direktorin oder der Direktor wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit für sechs Jahre ernannt. Sie sind Vorgesetzte und Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des Versorgungsverbandes.

### § 8 — Pflichtmitgliedschaft

§ 8 Pflichtmitgliedschaft(1) Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind1. Gemeinden/Städte und Landkreise,2. Ämter,3. Zweckverbände,4. öffentlich-rechtliche Sparkassen,wennn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben.(2) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die seiner Aufsicht unterliegen, zu Pflichtmitgliedern erklären, um im Interesse einer geordneten Haushaltsführung eine gleichmäßige finanzielle Belastung derartiger Einrichtungen durch beamtenmäßige Versorgungslasten und ihre ordnungsmäßige Abwicklung sicherzustellen.

### § 9 — Freiwillige Mitgliedschaft

§ 9 Freiwillige Mitgliedschaft(1) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:1. sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,2. Verbände dieser juristischen Personen und kommunale Landesverbände,3. juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend dem Gemeinwohl verpflichtete öffentliche Aufgaben erfüllen,4. Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Landkreise.(2) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Der Versorgungsverband kann die Aufnahme von besonderen Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum Ausschluß besonderer finanzieller Belastungen, abhängig machen. Für die Aufnahme von Mitgliedern nach Absatz 1 Nummer 4 sind Sicherheiten zum Ausschluss von sich nach deren Auflösung ergebenden finanziellen Belastungen zu erbringen. Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.

### Eingangsformel KVZVK

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 10 — Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

§ 10 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft(1) Die Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft richten sich nach öffentlichem Recht. (2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Versorgungsverband und den Mitgliedern begründet, soweit nicht aufgrund des Gesetzes, durch Satzung oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

### § 17 — Aufgaben

§ 17 AufgabenDie Zusatzversorgungskasse gewährt den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

### § 18 — Satzung

§ 18 SatzungDie Zusatzversorgungskasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

### § 22 — Finanzwirtschaft

§ 22 Finanzwirtschaft §§ 12 bis 14 gelten für die Zusatzversorgungskasse entsprechend.

### § 3 — Satzung

§ 3 Satzung(1) Der Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzung. (2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen. Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist.

### § 4 — Organe

§ 4 OrganeOrgane des Versorgungsverbandes sind der Verwaltungsrat und der Direktor.

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— Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband und über die kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (Kommunales Versorgungsverbandsgesetz - KVZVK M-V)*Vom 29. Januar 1992
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KomVersVerbdGMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
