Gesetz über die Einrichtung interner Meldestellen für hinweisgebende Personen im kommunalen Bereich (Kommunales Hinweisgebermeldestellengesetz - KommHinMeldG M-V)* Vom 1. Mai 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 01.05.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 126
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen
§ 1 Einrichtung und Betrieb interner Meldestellen(1) Landkreise, Ämter und Gemeinden sind verpflichtet, interne Meldestellen gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes einzurichten und zu betreiben, an die sich ihre Beschäftigten zur Mitteilung von Verstößen nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes wenden können.(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt auch für1. die Zweckverbände,2. den Kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern einschließlich der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern,3. den Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern und4. sonstige Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Landkreisen, Ämtern oder Gemeinden stehen.(3) Für die Meldestellen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes entsprechend.
Ausnahmen
§ 2 AusnahmenDie Verpflichtung zur Einrichtung von Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 besteht nicht für Beschäftigungsgeber mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit weniger als 50 Beschäftigten. Die maßgebliche Einwohnerzahl richtet sich nach § 171 Absatz 1 der Kommunalverfassung.
Erleichterungen bei der Organisation der internen Meldestellen
§ 3 Erleichterungen bei der Organisation der internen MeldestellenBeschäftigungsgeber können Meldestellen nach § 1 Absatz 1 und 2 gemeinsam einrichten und betreiben oder einen Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragen. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen, verbleibt bei dem jeweils betroffenen Beschäftigungsgeber.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.