VQFG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2026 und 2027 (Verbundquotenfestlegungsgesetz 2026/2027 - VQFG M-V) Vom 7. April 2026*

Ausfertigungsdatum:
07.04.2026
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2026, 294, 298
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen für ihre Aufgabenwahrnehmung aus seinen Anteilen am Steueraufkommen und seinen Zuweisungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern folgende Anteile zur Verfügung:1. 18,130673 Prozent im Haushaltsjahr 2026 und2. 17,925158 Prozent im Haushaltsjahr 2027.Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2026 und 2027 entfallenden Beträge unberücksichtigt.

§ 2

§ 2Die Kreditaufnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bis zu 21 000 000 Euro im Jahr 2026 und einschließlich zur Anschlussfinanzierung fällig gewordener Kredite bis zu 150 000 000 Euro im Jahr 2027. Dem Sondervermögen „Kommunaler Ausgleichsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ werden 21 000 000 Euro im Jahr 2026 und 129 000 000 Euro im Jahr 2027 entnommen und zur Ergänzung der Finanzausgleichsmasse nach § 13 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.