VQFG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs und der Höhe der Zuführungen sowie der Kreditaufnahmen nach dem Kommunalen Ausgleichsfondsgesetz Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2024 und 2025 (Verbundquotenfestlegungsgesetz 2024/2025 - VQFG M-V) Vom 18. Dezember 2023*)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2023
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2023, 924, 927
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen gemäß § 5 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern für ihre Aufgabenwahrnehmung von seinen Anteilen aus den Gemeinschaftsteuern, seinem Aufkommen aus den Landessteuern, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage und der Gewerbesteuer in gemeindefreien Gebieten, den Zuweisungen an das Land aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen sowie den Einnahmen des Landes nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund folgende Anteile zur Verfügung:1. 19,842071 Prozent im Haushaltsjahr 2024 und2. 18,473805 Prozent im Haushaltsjahr 2025.Bei den Berechnungen der Anteile nach Satz 1 bleiben die in § 8 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf die Jahre 2024 und 2025 entfallenden Beträge unberücksichtigt.

§ 2

§ 2In den Jahren 2024 und 2025 erfolgen keine Kreditaufnahmen und Zuführungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c und d des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.