KomEntschVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Aufwandsentschädigung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung - KomEntschVO M-V)Vom 26. Mai 2024*)

Ausfertigungsdatum:
26.05.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 217, 218
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Landkreise, Gemeinden, Ämter, Zweckverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden kommunalen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2

Grundsätze der Gewährung von Aufwandsentschädigungen

§ 2 Grundsätze der Gewährung von Aufwandsentschädigungen(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamtinnen und Beamten nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen (pauschalierte Aufwandsentschädigungen) sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Die Gewährung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen ist in der Hauptsatzung oder der Verbandssatzung zu regeln.(2) Die in dieser Verordnung zugelassenen Aufwandsentschädigungen sind Höchstbeträge.(3) Der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung entfällt1. für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder2. mit Ablauf des Tages, an dem der Beamtin oder dem Beamten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder die vorläufige Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren mitgeteilt wird, oder3. wenn die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen Gründen insgesamt länger als drei Monate ihre oder seine Dienstaufgaben tatsächlich nicht wahrnimmt, für die darüberhinausgehende Zeit.(4) Die Aufwandsentschädigung ist bei einer wesentlichen Änderung der ihr zu Grunde liegenden Feststellungen, insbesondere der Einwohnerzahl, unverzüglich anzupassen. Unabhängig davon ist die Angemessenheit der festgesetzten Aufwandsentschädigung zu Beginn jeder Amtsperiode, erstmalig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung, zu überprüfen und die Geldbeträge, soweit erforderlich, anzupassen. Die Überprüfung hat auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen zu erfolgen und ist durch Beschluss der obersten Dienstbehörde festzustellen.

§ 3

Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen), ...

§ 3 Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Bürgermeisterinnen (Oberbürgermeisterinnen), Bürgermeister (Oberbürgermeister) und Beigeordnete(1) Die Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeisterin (Oberbürgermeisterin) oder des hauptamtlichen Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:In Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu 10 000 120 Euro von 10 001 bis zu 20 000 150 Euro von 20 001 bis zu 30 000 190 Euro von 30 001 bis zu 80 000 230 Euro von 80 001 bis zu 150 000 280 Euro über 150 000 360 Euro.(2) Die Aufwandsentschädigung der Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters darf 50 Prozent, die der weiteren Beigeordneten darf 25 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1, aufgerundet auf volle Euro, nicht übersteigen.

§ 4

Aufwandsentschädigung für Landrätinnen, Landräte und Beigeordnete

§ 4 Aufwandsentschädigung für Landrätinnen, Landräte und Beigeordnete(1) Die Aufwandsentschädigung der Landrätin oder des Landrats darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:In Landkreisen mit einer Einwohnerzahl bis zu 175 000 270 Euro, über 175 000 320 Euro.(2) Die Aufwandsentschädigung der Beigeordneten darf 50 Prozent der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 5

Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher

§ 5 Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Amtsvorsteherinnen und AmtsvorsteherDie Aufwandsentschädigung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:In Ämtern mit einer Einwohnerzahl bis zu 20 000 70 Euro über 20 000 90 Euro.

§ 6

Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher

§ 6 Aufwandsentschädigung für hauptamtliche Verbandsvorsteherinnen und Verbandsvorsteher(1) Die Aufwandsentschädigung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers darf monatlich folgende Sätze nicht überschreiten:In Verbandsgebieten mit einer Einwohnerzahl bis zu 5 000 50 Euro von 5 001 bis zu 10 000 60 Euro von 10 001 bis zu 20 000 70 Euro von 20 001 bis zu 50 000 90 Euro von 50 001 bis zu 100 000 110 Euro über 100 000 140 Euro.(2) Die Aufwandsentschädigung der Direktorin oder des Direktors des Kommunalen Sozialverbandes darf monatlich 90 Euro nicht überschreiten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.