KiStBsHA MV 2014 · Mecklenburg-Vorpommern

Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg Vom 28. November 2014

Ausfertigungsdatum:
28.11.2014
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2015, 21
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe(1) Das Erzbistum Hamburg erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz einzeln veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Das besondere Kirchgeld ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenangehörigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das nach § 51 a des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten als Anknüpfungspunkt dient.(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt: Stufe Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gemäß § 7 Absatz 2 Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg)Beträge in Euro Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (jährlich)Beträge in Euro 1 50.000 bis 57.499 96 2 57.500 bis 69.999 156 3 70.000 bis 82.499 276 4 82.500 bis 94.999 396 5 95.000 bis 107.499 540 6 107.500 bis 119.999 696 7 120.000 bis 144.999 840 8 145.000 bis 169.999 1.200 9 170.000 bis 194.999 1.560 10 195.000 bis 219.999 1.860 11 220.000 bis 269.999 2.220 12 270.000 bis 319.999 2.940 13 320.000 und mehr 3.600(3) Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.(4) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.(5) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

Eingangsformel KiStBsHA

Der Kirchensteuerrat der Erzdiözese Hamburg hat auf seiner Sitzung am 28.11.2014 den Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg gemäß § 6 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg wie folgt neu gefasst:

§ 1

Höhe der Kirchensteuer

§ 1 Höhe der Kirchensteuer(1) Die Diözesankirchensteuer beträgt 9 v. H. der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, aber höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens. (2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer zugrunde zu legen. (3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 2

Mindestbetragskirchensteuer

§ 2 Mindestbetragskirchensteuer(aufgehoben)

§ 4

Lohnsteuerpauschalierung

§ 4 Lohnsteuerpauschalierung(1) In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer a) im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg 4,0 v. H.b) im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6,0 v. H.c) im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Bistumsteil Mecklenburg 5,0 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. (2) Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9,0 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. (3) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt § 4 der Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer 9,0 v. H. der pauschalierten Einkommensteuer.

§ 5

Schlussbestimmung

§ 5 Schlussbestimmung(1) Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. (2) Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt solange, bis ein neuer genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt. Gleichzeitig tritt der bisherige Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg außer Kraft. (3) Der Kirchensteuerbeschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg bekannt zu machen. (4) Die Wirksamkeit des vorstehenden Kirchensteuerbeschlusses für das Erzbistum Hamburg steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen staatlichen Stellen. Hierüber erfolgt eine gesonderte Mitteilung im Kirchlichen Amtsblatt des Erzbistums Hamburg. Hamburg, den 28. November 2014(L.S.)Ansgar Thim DiözesanadministratorFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Steuern

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.